TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 I422 2232075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
StGB §164
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2232075-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, Hauptplatz 28, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.05.2020, Zl. 131936902/171082142, nach Durchführung einer Verhandlung am 21.07.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde über ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers begründet. Er habe sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten und sei dabei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Dabei habe er sich durch den Suchtgifthandel unrechtmäßig zu bereichern versucht. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Er verfüge über keine aufrechte Unterkunft, die er aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Zudem habe er im Bundesgebiet auch keine Aussicht auf eine legale und regelmäßige Arbeit. In einer Gesamtbetrachtung verletze sein Verhalten massiv und nachhaltig das Grundinteresse der Gesellschaft und hätten sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des Bescheides bzw. auf Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu die Beschränkung des Einreiseverbotes auf die Dauer von zwei Jahren; in eventu die Erteilung eines Durchsetzungaufschubes; in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung bei gleichzeitiger Ladung der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugen. Der Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass im angefochtenen Bescheid nicht näher darauf eingegangen werde, weshalb vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgehe. Mit den einzelnen Urteilsfeststellungen, den Motiven und den Erschwernis- und Milderungsgründen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Er sei vor mehr als 30 Jahren nach Österreich eingereist, sei hier aufgewachsen und habe in Österreich sein soziales Umfeld. Demgegenüber verfüge er in seinem Herkunftsstaat über keine sozialen und auch über keine beruflichen Anknüpfungspunkte. Bei einer ordnungsgemäßen Interessensabwägung hätte ein Überwiegen der privaten und familiären Interessen festgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren somit dem Grunde nach nicht angebracht sei, sei es auch hinsichtlich der Dauer als weit überhöht anzusehen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend darauf, dass die kranke in Österreich lebende Mutter seiner Unterstützung bedürfe. Zudem sei auch er bis zur eigenen Beschäftigungsaufnahme finanziell von ihr abhängig.

Mit Teilerkenntnis vom 23.06.2020, GZ: I422 2232075-1/42 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Am 21.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und als Zeugen seine Mutter als auch seine Schwester einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde in Kroatien in der Stadt Zagreb geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Kroatisch, er beherrscht aber auch fließend die deutsche Sprache. Er wuchs zunächst in Kroatien auf und kam im Juni 1996, im Alter von rund fünf Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester erstmals nach Österreich.

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Volks- und die Hauptschule und begann anschließend eine Ausbildung als Koch/Kellner, die er nicht abschloss. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16.02.2004 bis zum 25.04.2004 beim B[...] als Arbeiterlehrling, im Zeitraum vom 04.04.2006 bis zum 24.04.2006 bei der R[...] Baugesellschaft m.b.H. als Arbeiter, im Zeitraum vom 16.08.2007 bis zum 05.11.2007 bei der P[...] F[...] Verpachtungs GmbH als Arbeiterlehrling beschäftigt. Im Zeitraum vom 07.12.2006 bis zum 06.03.2007 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.

Im April 2007 trat der Beschwerdeführer erstmals strafgerichtlich in Erscheinung, indem er im Zeitraum zwischen dem 04.07.2007 und 14.08.2007 eine gestohlene Uhr der Marke Helvetia im Dorotheum um 100 Euro verkaufte, wovon er einen Teil von 30 Euro selbst behielt und den verbleibenden Teil von 70 Euro an seine Mittäter übergab. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.08.2008, zu 141 Hv 45/08h wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In das Strafurteil flossen mildernd das Tatsachengeständnis und das bisherige Wohlverhalten ein.

Mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2009, zu 161 Hv 144/08i wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag einerseits zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2007 bis zum 01.10.2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, zum Eigenkonsum erworben und besessen hat und er andererseits im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2008 in vielfachen Angriffen Suchtgift an namentlich näher bezeichneten Personen und auch an namentlich nicht ausgeforschte Suchtgiftkonsumenten gewinnbringend verkaufte und er dadurch vorschriftswidrig Suchtgift in Bezug auf eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge anderen überlassen hat. Mildernd erfasste das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung und das Alter unter 21 Jahre. Erschwerend wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Überschreitung der übergroßen Menge um ein Vielfaches. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer ließ das Strafgericht nicht unberücksichtigt, dass die Weitergabe des Suchtgiftes insbesondere zur Finanzierung seines Eigenkonsums erfolgte und wurde dessen eigenen Suchtmittelergebenheit bei der Strafzumessung beachtet. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht des Strafurteils vom 07.06.2008, zu 141 Hv 45/08h widerrufen.

In weiterer Folge leitete die Bundespolizeidirektion Wien am 17.05.2010 ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ein und erließ über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.06.2010, Zl. III-11958981/FrB/10 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.

Kurz vor Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer drittmalig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.06.2010, zu 153 E Hv 85/10g rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein Einbruch des Beschwerdeführers in ein Geschäftslokal zu Grunde. Durch das Aufbrechen der Eingangstür verschaffte sich der Beschwerdeführer Zutritt in das Geschäftslokal und nahm er einen Computer und einen Monitor im Wert von 2.000 Euro an sich. Als Milderungsgrund führte das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers an. Die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der Therapie wurden als erschwerend berücksichtigt.

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 133a StVG wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen und reiste er am 14.12.2012 über den Luftweg aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte er freiwillig nach Kroatien zurück. Durch seine freiwillige Ausreise und der daraus resultierenden Aufgabe seiner Niederlassung im Bundesgebiet verlor der Beschwerdeführer seine ihm am 12.10.2001 unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligung. Nach seiner Rückkehr nach Kroatien lebte der Beschwerdeführer bei seinem Vater. Er lebte mit ihm für rund drei bzw. vier Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Split. Während dieser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer als Kellner und wurde zudem auch finanziell durch seinen Vater unterstützt.

Mit Bescheid vom 17.05.2015 hob die belangte Behörde das befristet erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 AVG von Amts wegen auf.

In Folge reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 05.01.2017 erneut in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 28.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“. Mangelns fehlender Erwerbstätigkeit sowie mangels ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes wurde ihm dieser aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erteilt.

Im April 2017 kehrte der Beschwerdeführer erneut freiwillig nach Kroatien zurück um sich dort einer Suchtmitteltherapie zu unterziehen.

Letztmalig reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 19.01.2018 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Am 21.04.2018 wurde der Beschwerdeführer in U-Haft genommen und mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2018, zu 072 Hv 83/18d rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Ende März 2018 bis 17.04.2018 in Wien und in anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge (nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 33,62% Heroin (Diacetylmorphin), 1,98 % Acetylcodein und 2,82 % Monoacetylmorphin) aus Serbien aus- und über Kroatien und Slowenien nach Österreich einführte und zwar zumindest 300 Gramm Heroin. Von dieser Menge übergaben der Beschwerdeführer und seine Mittäterin dem Bestimmungstäter zumindest eine Menge von 240 Gramm. In seiner Entscheidung berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen hingegen als erschwerend.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Frühjahr 2007 suchtmittelabhängig und konsumiert überwiegend Heroin und Kokain. In beschützender Umgebung ist der Beschwerdeführer abstinent.

Am 21.04.2018 wurde der Beschwerdeführer letztmalig in Untersuchungshaft genommen und ist er seither durchgehend mit Nebenwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer befindet sich im gelockerten Vollzug und hat jedes zweite Wochenende Freigang. Seit seiner Inhaftierung unterzieht sich der Beschwerdeführer einer Suchtmitteltherapie im Rahmen einer psychotherapeutischen Betreuung. Er befindet sich seit 25.04.2019 in ambulanter Behandlung eines Vereines zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Während seiner Haft arbeitet der Beschwerdeführer. Er ist für die Haus- und Gartenarbeiten eingeteilt, mäht beispielsweise den Rasen, putzt die Toiletten und säubert den Friedhof. Dafür erhält er eine monatliche Arbeitsentschädigung in der Höhe von rund 200 Euro. Seinen Lebensunterhalt sichert sich der Beschwerdeführer zusätzlich durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Eltern, vor allem durch seine Mutter. Der diesbezügliche Betrag ist volatil und reicht von 20 bis 300 Euro im Monat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines IT-Unternehmens für eine Beschäftigung als IT-Techniker und Excel-Entwickler. Das Unternehmen bietet ihm ein Dienstverhältnis beginnend mit dem auf den Entlassungstag aus der Haft darauffolgenden Werktag an. Das Arbeitsausmaß beträgt 30 Wochenstunden und erfolgt die Entlohnung auf Kollektivvertragsbasis. Ein Probemonat gilt als vereinbart.

Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Wien. Seine Mutter leidet an einer Erkrankung des zentralen Nervensystems in Form einer spastischen Parese. Aufgrund ihrer Erkrankung bezieht die Mutter eine Invaliditätspension, bestehend aus der Pensionsleistung, dem Pflegegeld der Stufe 3 sowie einer Ausgleichszulage. Sie ist mobil, weist jedoch einen verlangsamten Bewegungsablauf auf und ist beim Gehen auf Krücken angewiesen. Eine Pflegekraft nimmt die Mutter des Beschwerdeführers nicht in Anspruch, allerdings unterstützen sie im Alltag der Beschwerdeführer und seine Schwester. Die Hauptlast trägt dabei die Schwester des Beschwerdeführers. Sie lebt rund zehn Minuten von der Mutter entfernt. Sie besucht die Mutter täglich und kümmert sich um sie. Der Beschwerdeführer kümmert sich ebenfalls um seine Mutter. Dies orientiert sich an den Zeiten seines Freiganges, somit jedes zweite Wochenende. Er unterstützt seine Mutter im Haushalt, geht für sie einkaufen und begleitet sie zu Arzttermine. Aufgrund COVID-19 ist die Betreuung durch den Sohn gegenwärtig eingestellt. Die Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt. Sie leidet an psychischen Problemen und Panikattacken.

In Kroatien verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines in Zagreb lebenden Halbbruders und dessen Familie. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Verhältnis zwischen ihm und seinem Bruder als nicht gut. Der Vater des Beschwerdeführers hielt sich bislang ebenfalls in Kroatien auf und lebt aufgrund gesundheitlicher Gründe seit kurzem in einem Pflegeheim in Bosnien und Herzegowina, das rund 20 km von der kroatischen Stadt Imotski entfernt liegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie seines Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sowie des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Herkunft, seiner Staatsangehöriger, ergeben sich ebenso wie sein anfängliches Aufwachsen in Kroatien die gemeinsame Übersiedlung nach Österreich im Juni 1996 aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das ZMR. Dass seine Muttersprache kroatisch ist, gründet auf der Überlegung, dass er der Sohn kroatischer Eltern ist und seine Mutter kaum Deutsch spricht und somit innert der Familie – zumindest mit den Eltern – kroatisch gesprochen wird. Von den fließenden Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter persönlich überzeugen und fand die Befragung des Beschwerdeführers ausschließlich auf Deutsch statt.

Die weiteren Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seinem Familienstand und zu seiner Suchtmittelabhängigkeit resultiert aus seiner Zusammenschau seiner eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht und den Ausführungen in den Strafurteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2009, zu 161 Hv 144/08i und vom 24.07.2018, zu 072 Hv 83/18d.

Die in Österreich absolvierter Schulbesuch und seine nicht abgeschlossene Ausbildung als Koch/Kellner gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Seine Beschäftigungsverhältnisse und der Bezug von Arbeitslosengeld sind durch die Einsichtnahme in das AJ-Web belegt.

Seine insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen und die diesbezüglichen Feststellungen sind durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen belegt.

Aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.06.2010, Zl. III-11958981/FrB/10 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2015, Zl. IFA-131936902 erschließen sich die Feststellungen zu seinem ersten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie das über ihn ausgesprochen befristete Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren und dessen weiteren amtswegigen Behebung.

Dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 133a StVG vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und er am 14.12.2012 über den Luftweg aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und freiwillig nach Kroatien zurückkehrte, ist einerseits durch den sich im Verwaltungsakt befindlichen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2012, 53 BE 266/12f sowie eines Überwachungsauftrages zur freiwilligen Rückkehr nach § 133a StVG durch die Landespolizeidirektion Wien vom 11.12.2012 nachgewiesen. Der mit seiner freiwilligen Ausreise einhergehende Verlust seiner ihm am 12.10.2001 unbefristet erteilten Niederlassungsbewilligung wurde durch ein Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 18.09.2017 bestätigt. Aus diesem resultieren auch die Feststellungen rund um seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“.

Der mehrfach unterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, vor allem auch nach seiner neuerlichen Einreise im Jänner 2017, die darauffolgende Ausreise im April 2017 nach Kroatien und die letztmalige Wiedereinreise im Jänner 2018 ergeben sich einerseits aus dem ZMR und andererseits aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 19.10.2017 sowie den zuletzt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Demzufolge kann dem Beschwerdevorbringen, dass er sich 05.01.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen zu seiner letztmaligen Inhaftierung, derzeitigen Anhaltung im (gelockerten) Vollzug sowie den näheren Haftmodalitäten, insbesondere, dass er eine Suchtmitteltherapie in Form einer psychotherapeutischen Betreuung in Anspruch nimmt und er in der Haft einer Beschäftigung nachgeht, basieren ebenfalls auf der Einsichtnahme in das ZMR, seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht und der dabei von ihm vorgelegten Therapiebestätigung datierend vom 15.07.2020. Dass er sich seinen Lebensunterhalt zusätzlich durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Eltern sichert, ist sowohl durch seine Ausführungen als auch jener seiner Mutter und seiner Schwester belegt. Die Feststellungen zur Einstellungszusage lassen sich aus einem vorgelegten Schreiben des IT-Unternehmens vom 05.06.2020 entnehmen.

Seine familiäre Situation in Österreich, vor allem auch jene rund um seine Mutter und deren gesundheitliche Beeinträchtigung und der daraus erwachsenden Eingeschränktheit, wurden im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Mutter und seiner Schwester ermittelt und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zudem liegt ein Verständigungsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend seine Mutter, datierend vom Jänner 2018 im Verwaltungsakt ein.

Die Feststellungen rund um seine familiäre Situation in Kroatien sowie seiner vorangegangenen Rückkehr nach Kroatien im Jahr 2012 und den daraus resultieren Wohn- und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Kroatien ein EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gegen den Beschwerdeführer als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (der Art 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs. 4 Z 18 FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Wobei es dabei auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ankommt (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08).

Der auch in Art 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Aufgrund der Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 (BGBl I Nr. 56/2018) besteht bei "aufenthaltsverfestigten" Personen kein absolutes Verbot der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mehr; es ist daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Außerdem war der Beschwerdeführer fünf Jahre alt, als er erstmals in das Bundesgebiet einreiste und hält sich seit diesem Lebensjahr im Bundesgebiet auf, sodass er nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Dezember 2012 von mehrjährigen und länger andauernden Unterbrechungen geprägt ist. Aufgrund seiner mehrfachen Ausreisen und der länger andauernden Aufenthalte in Kroatien kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab somit nicht in Betracht.

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG ergibt sich aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich weder durch bedingte Strafnachsicht noch von offenen Probezeiten noch vom erlittenen Übel seiner ersten Strafhaft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sondern mehrfach und mit ansteigender krimineller Energie straffällig wurde. Augenscheinlich ist dabei auch die große Menge an Heroin mit der im Jahr 2008, aber auch zuletzt im Jahr 2018 (300 Gramm (!)) handelte. Wobei nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer selbst suchtgiftabhängig ist und seine eigene Suchtmittelergebenheit – wie sich diesbezüglich aus den Straferkenntnissen klar ableiten lässt – eine wesentliche Komponente der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bildet. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt. Wie sich aus der letztmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers zeigt, bestätigte sich im gegenständlichen Fall die Gefahr einer Wiederholung. Dabei ist besonders anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selbst zuvor in einer (privaten) Rehabilitationstherapie in Kroatien befunden hatte und er Ende März – somit kaum zwei Monate nach seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet Ende Jänner 2018 – erneut Suchtgifthandel beging. In diesem Zusammenhang ist noch besonders hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer bereits just vor der Begehung seiner letzten Straftat geläutert zeigte und wies er in einer Stellungnahme an bzw. durch seine Rechtsvertretung vom 17.02.2018 darauf hin, dass er dabei sei sein Leben aufzuarbeiten und wolle er seiner kranken Mutter, als auch seiner Schwester helfen.

Aufgrund der wiederholten Rückfälle des Beschwerdeführers, seines eigenen langjährigen Suchtgiftkonsumenten, der nicht nur mehrmals gegen das SMG verstieß, sondern zudem auch strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (Hehlerei und Einbruchsdiebstahl) beging, und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und der Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet sogar nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Die Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs und seine nunmehrige Therapiemotivation führen noch nicht zum Wegfall oder zu einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden - (erfolgreichen) Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Gleiches gilt für seinen gelockerten Vollzug. Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. 23.01.2020, Ra 2019/21/0373).

Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie seines eigenen Heroin- und Kokainmissbrauchs ist konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Auch wenn der Beschwerdeführer die Einstellungszusage eines IT-Unternehmen vorgelegt hat, besteht auch aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie nach der Haftentlassung die signifikante Gefahr neuerlicher Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Freiheit wieder zu (Suchtgift-) Delikten hinreißen lassen wird, zumal keine Anhaltspunkte für eine Stabilisierung seiner Einkommenssituation nach dem Strafvollzug vorliegen und er sich sowohl in früheren Beschäftigungsverhältnissen (in Kroatien) als auch zuletzt auf die finanziellen Zuwendungen seitens seiner Familienangehörigen – insbesondere seiner Pflegegeld beziehenden Mutter – stützte.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das – abgesehen von den beiden weiteren Vermögensdelikten – bereits zum zweiten Mal die Verhängung einer mehrjährigen unbedingten Freiheitstrafe wegen Suchtgifthandels notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund seiner Vorverurteilungen wegen § 27 SMG und der eigenen Gewöhnung daran bekannt sein musste, weshalb diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Da das Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger Aufenthalt im Inland, wo er einen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, seine nicht abgeschlossene Ausbildung und (überschaubare) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse sowie sein Familienleben mit seiner Mutter und seiner Schwester. Mit Ersterer lebte er vor seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt und besucht er sie regelmäßig während seiner Freigänge. Nicht unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer neben seiner Schwester während dieser Zeit um seine Mutter kümmert und sie im Haushalt und in ihrer Lebensführung unterstützt. Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass seine Mutter nicht völlig pflegebedürftig und auf die ausschließliche Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist. Seinem daraus resultierenden großen familiären und privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber.

Der Beschwerdeführer hat – nachdem das Verhältnis zu seinem Bruder kein gutes ist und sein Vater mittlerweile in Bosnien und Herzegowina lebt – in Kroatien keine Bezugsperson, es bestehen aber trotzdem ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist und dort den Zeitraum von 2012 bis Jänner 2017 bzw. von April 2017 bis Jänner 2018 verbrachte und arbeitete. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Suchtmittelentwöhnungstherapie kann ebenfalls in Kroatien absolviert bzw. fortgesetzt werden, zumal dort - wie in allen EU-Staaten - Therapien für Drogenkonsumenten angeboten werden (siehe dazu im Detail www.emcdda.europa.eu/countries/drug-reports/2018/croatia/treatment_en; Zugriff am 27.07.2020) bzw. hat der Beschwerdeführer bereits privat an einer Entwöhnungstherapie in Kroatien teilgenommen.

Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits zuvor, sowohl einerseits wegen des vorangegangenen Aufenthaltsverbotes zwischen 2012 und 2017, als auch während des gegenwärtigen Strafvollzugs eingeschränkt war und der Beschwerdeführer die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.

Die von der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots erweist sich auch nicht unverhältnismäßig, zumal es sich nicht die erste rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und er abgesehen von zwei Vermögensdelikten bereits zuvor bereits einmal wegen Suchtgifthandels und dem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Offenkundig konnten ihn das bereits einmal erlittene Übel der Strafhaft sowie ein bereits zuvor über ihn erlassenes Aufenthaltsverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Hervorzuheben ist im Hinblick auf seine Delinquenz sowohl die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als auch die rasche Tatbegehung nach seiner letztmaligen Einreise im Jänner 2018. Auch seine familiären Anbindungen an Österreich vermochten keine Verringerung des Einreiseverbotes bewirken. Zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit des Gesundheitszustandes seiner Mutter bewusst ist. Wie umseits dargelegt, verwies er in seiner Stellungnahme vom 17.02.2018 darauf, dass er sich um seine kranke Mutter kümmere und er für seine Mutter und seine Schwester da sein wolle, ehe er kurze Zeit später erneut straffällig wurde. Ebenjene familiären Anbindungen auf die er sich nunmehr stützt, bewirkte zuvor kein Umdenken beim Beschwerdeführer. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes ist somit notwendig um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und erweist sich daher als angemessen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, GZ: I422 2232075-1/4Z, zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022) und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0266).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das erkennende Gericht an die bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Verbrechen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2232075.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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