TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W252 2144868-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W252 2144868-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis IV. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Somalia aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Er habe dort kein normales Leben führen können, da Leute grundlos umgebracht werden würden. Aus Angst davor selbst getötet zu werden, sei er geflüchtet.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.12.2016 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass es Streitigkeiten um das Haus seines Vaters gegeben habe. Er sei deshalb mit seinem Vater zu einer Gerichtsverhandlung gegangen, an der auch zwei Brüder, die das Haus besetzt hätten und der Volksgruppe der Hawiye angehören, teilgenommen haben. Nach der Verhandlung habe der Vater das Haus zurückbekommen. Nach einiger Zeit sei das Haus angegriffen worden, wobei der BF selbst nicht zuhause, sondern nur der Vater, der Sohn des BF und die Geschwister anwesend gewesen seien. Die Schwester und der Sohn des BF seien aufgrund eines Schusswechsels sofort ums Leben gekommen. Der Vater habe ihm noch mitgeteilt, dass die Männer die das Haus haben wollten auf sie geschossen hätten. Danach seien sowohl der Bruder, als auch der Vater des BF an ihren Verletzungen gestorben. Die Männer hätten den BF auch zweimal in seinem Geschäft überfallen. Auch hätten sie den BF telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Aufgrund dessen habe der BF sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab. Das Bundesamt erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter einem stellte es fest, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Schriftsatz vom 10.01.2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf unvollständige Länderberichte stütze. So habe es das Bundesamt unterlassen, sich mit Ländern- bzw. Eigentumsstreitigkeiten, sowie der Praxis der Rachemorde in Somalia auseinanderzusetzten. Die Ermittlungen zum Clan der Ashraf seien zudem nur oberflächlich erhoben worden. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da der BF in seiner Erstbefragung nicht näher zu seinem Vorbringen befragt worden sei, weshalb sich die Argumentation des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der BF sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich erstattet habe, als nicht tragbar erweise. Darüber hinaus habe der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keinerlei Lebensgrundlage. Er habe keine Clanunterstützung, kein tragfähiges soziales Netz, erhalte keinen Zugang zu finanziellen Ressourcen, keine Zuwendungen aus dem Ausland und könne auch nicht für seine Sicherheit sorgen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei oder den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und des Rechtsberaters des BF eine Verhandlung durch, in welcher der BF u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ergänzend zum Länderinformationsblatt vom 17.09.2019 wurden dem BF dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht; OCHA: Humanitarian Bulletin, Juni 2020; FSNAU: Quarterly Brief, 09.05.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch geführten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der BF ist somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans der Ashraf, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder.

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 08.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Mogadischu geboren und besuchte dort ein Jahr eine Privatschule. Danach arbeitet er als Verkäufer zunächst im Geschäft eines Freundes und später in seinem eigenen Geschäft, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie sicherte.

Die Frau und die Kinder des BF haben Somalia mittlerweile verlassen. Die Eltern des BF sind, sowie einige Geschwister, bereits verstorben, ein Bruder hat Somalia ebenfalls verlassen.

Der BF hat keine weiteren Verwandte in Somalia.

Der BF spricht Somalisch als Muttersprache und ist gesund.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Dem BF droht keine asylrelevante Bedrohung und/oder Verfolgung durch Clanmitglieder der Hawiye, die ein Haus der Familie des BF besetzt hatten.

1.2.2. Dem BF droht nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia.

1.3. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr:

Es wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

1.4. Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt. Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu. Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen. Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden. Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen. Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt. Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar. Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIB 2019, Kap 3.1.3).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten) (LIB 2019, Kap 3.1.3).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut. Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern. Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut, fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (LIB 2019, Kap. 22.2).

Grundversorgung: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal. Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (LIB 2019, Kap. 22.2).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord-und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden. Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe. Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (LIB 2019, Kap. 22.2).

Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen -etwa bei Mais und Sorghum. Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 -68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (LIB 2019, Kap. 22.2).

Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4. Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein. Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden. Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (LIB 2019, Kap. 22.2).

b) FSNAU: Quarterly Brief, 09.05.2020 (Übersetzung aus dem Englischen)

Es wird erwartet, dass schätzungsweise 2,7 Millionen Menschen in ganz Somalia zwischen April und Juni ohne nachhaltige humanitäre Hilfe mit einer Krise oder schlimmeren Folgen (IPC Phase 3 oder höher) konfrontiert sein werden. Diese Zahl könnte zwischen Juli und September 2020 weiter ansteigen, womit sich die Gesamtzahl der Menschen, die in ganz Somalia mit akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert sind, auf 6,4 Millionen erhöht.

COVID-19 wird wahrscheinlich unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der städtischen Bevölkerung und der städtischen Haushalte von Binnenvertriebenen haben, da diese besonders von Lebensmittelein- bzw. verkäufen auf dem Markt und von Gelegenheitsarbeit abhängig sind. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den wichtigsten städtischen Siedlungen für Binnenvertriebene zwischen April und September 2020 in der IPC-Phase 3 verharren, und die Bevölkerung in den wichtigsten Städten Somalias wird sich von einer IPC-Phase 2 zu einer IPC-Phase 3 verschlechtern.

Aufgrund der aktuellen Gegebenheit ist noch näher auf die derzeitig herrschende Pandemie einzugehen. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.06.2020, 08:00 Uhr, 17.039 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 678 Todesfälle; in Somalia wurden zu diesem Zeitpunkt rund 2618 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei ca. 88 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurde. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Dunkelziffer viel höher sein wird, da in Somalia kein ausreichendes und effektives Testsystem besteht.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Clan- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S. 6).

Die Angaben des BF zu seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Mogadischu mit seiner Familie, seiner einjährigen Schulbildung und Berufstätigkeit als Verkäufer, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort und seiner Muttersprache waren im Wesentlichen gleichbleibend und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Somalia plausibel. Sie resultieren zudem auch aus den hierzu getätigten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 6-7).

Die Feststellung wonach in Somalia derzeit keine Verwandten des BF aufhältig sind, resultieren aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S, 7).

Das Datum der Einreise ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor dem Bundesamt (AS 38) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 4).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe konnte nicht festgestellt werden.

Seine diesbezüglichen Ausführungen waren unplausibel, detaillos und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht als glaubhaft zu werten waren:

So ist eingangs darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung als Verfolgungsgrund nicht die Geschehnisse rund um das vermeintlich von Hawiye Mitgliedern besetzte Haus der Familie nannte, sondern lediglich den Bürgerkrieg als Fluchtgrund vorbrachte. Wieso der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens plötzlich einen Streit um ein Haus der Familie und damit einhergehende Bedrohungshandlungen durch Angehörige der Volksgruppe der Hawiye als Fluchtgeschichte vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, zumal anzunehmen ist, dass er im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung den wahren Grund bereits bei der ersten Gelegenheit im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätte. Angesichts der gegenständlichen Vorgehensweise ist nunmehr anzunehmen, dass sich der BF sein Verfolgungsvorbringen zu dem von Hawiye besetzen Haus seiner Familie lediglich ausgedacht hat, um seine Chancen auf Erlangung eines Flüchtlingsstatus zu erhöhen.

Zu den Fluchtgründen im Einzelnen wird wie folgt ausgeführt:

2.2.1. Soweit der BF vorbringt ihm drohe bei einer Rückkehr nach Somalia erneute Bedrohungshandlungen respektive der Tod durch Angehörige der Hawiye, die das Haus der Familie besetzt hätten, vermochte er keine individuelle und konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung aufzuzeigen.

Er vermochte zu diesem Vorbringen keine detaillierten, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben zu tätigen:

Der BF gab bei der Schilderung seiner Fluchtgeschichte von sich aus lediglich kurze und vage Antworten. Selbst auf Nachfrage gab er immer wieder nur eine knappe Auskunft (vgl. AS 42-44). Er vermochte einschneidende Erlebnisse seines Vorbringens, wie beispielsweise die Gerichtsverhandlung, oder die Beschreibung der Männer, die das Haus für sich beansprucht haben sollen, nicht detailliert zu schildern und konnte keine chronologisch aufgebaute und flüssige Fluchtgeschichte vortragen. Es ist demnach äußerst realitätsfremd, dass man sich an derart wichtige Ereignisse und Begebenheiten bereits nach vier Jahren nicht mehr erinnern kann.

Des Weiteren verstrickte sich der BF bei der Erzählung seines Vorbringens in zahlreiche Widersprüche:

Während er zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu seiner Fluchtgeschichte angab, dass der Vater „nach stundenlangen Verhandlungen“ das Haus zurückbekommen habe und die Erzählweise annehmen lies, es habe sich alles an einem Tag ereignet(AS 64), erklärte er in der selben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt hingegen, dass die Gerichtsverhandlung von „März 2016 bis Ende Mai, Anfang Juni 2016“ (AS 65) gedauert hätte.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus dem Vorbringen, wonach der BF bei der Beschreibung seines ersten Überfalles angab, er sei auf der Straße am Heimweg von seiner Arbeit geschlagen wurden. Der Vorfall habe sich nach seinen Angaben zwischen 20 und 22 Uhr ereignet (AS 68). Hingegen gab der BF in derselben Einvernahme zu einem früheren Zeitpunkt an, dass er sein Geschäft bis 22 Uhr, manchmal sogar länger geöffnet habe (AS 65). Es kann somit nicht sein, dass der BF bereits zu einem Zeitpunkt überfallen worden sei, an welchem er seinen eigenen Angaben zur Folge noch im Geschäft gearbeitet haben soll.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens setzt sich dadurch fort, dass der BF angibt, er habe auch Drohanrufe der Männer bekommen. Auf Nachfrage, wann genau der erste Drohanruf gewesen sei, vermochte der BF nur zu antworten, dass er sich nach dem Tod seines Vaters ereignet hatte (AS 50). Auch nach nochmaliger explizite Nachfrage nach einem Datum vermochte der BF keine Auskunft darüber zu geben. Ferner konnte er auch keine genaue Anzahl der erhaltenen Anrufe angeben. So gab er wiederum auf explizites Nachfragen diesbezüglich an, es seien „mindestens fünf“ gewesen (AS 50). Auch anhand dieser Ausführungen kann nicht von einer tatsächlich erlebten Begebenheit des BF ausgegangen werden, da angenommen werden kann, dass man sich an derartig bedeutsame Ereignisse auch detailgetreu erinnern kann.

Dass der BF nicht einmal die beiden Männer, aufgrund deren er schlussendlich seine Familie zurückgelassen und das Heimatland verlassen hat, genauer beschreiben konnte (AS 8), lässt ebenso keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei diesem Vorbringen um eine rein erfundene Geschichte handelt. Auffallend ist hierbei auch, dass der BF zwar sofort sowohl vor dem Bundesamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angeben konnte, dass diese Männer der Volksgruppe der Hawiye angehören und des sich hierbei um einen mächtigen Clan handelt, weitere beschreibende Details zu ihrem Erscheinungsbild jedoch nicht nennen konnte. Hier drängt sich wiederum der Verdacht auf, dass er das Vorbringen auf eine Clanverfolgung lenken will, und er sich bei weiteren Angaben hingegen aufgrund des lediglich erfundenen Vorbringens schwer tat. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen, so müsste es dem BF leicht fallen, stringente und konkrete Angaben zu den wichtigen Protagonisten und Ereignissen seiner Fluchtgeschichte zu machen.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spiegelt sich auch in dem Umstand wieder, dass der BF in der mündlichen Verhandlung ausführt, weder er noch die restliche Familie habe nach dem Tod des Vaters versucht das Haus zurück zu bekommen. Wieso er dann dennoch von den Männern auf dem Heimweg aus seinem Geschäft angegriffen und bedroht worden sei ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Angst vor weiteren Bedrohungen im Falle einer Rückkehr (vgl. OZ 12, S. 12).

Die vom BF vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung dieser Personen im Falle einer Rückkehr ist somit als unglaubwürdig zu werten.

Ferner ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst angibt, dass es sich hierbei um keine Clanverfolgung sondern vielmehr um einen Privatkonflikt handelt (OZ 12, S. 12). Es ist daher selbst bei der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.

2.2.2. Dem BF droht auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia:

In Bezug auf seine Eigenschaft als Zugehöriger zum Clan der Ashraf vermochte der BF ebenfalls keine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufzuzeigen. Wie bereits unter 2.2.1. ausgeführt hat der BF selbst angegeben, dass es sich bei seinem Vorbringen um einen Privatkonflikt handelt und nicht um einen clanspezifische Verfolgung. Eine solche hat sich auch aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht ergeben.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Eine substantiierte Stellungnahme ist nicht eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht. Ebenso wurden Berichte von FSNAU, OCHA und UNHCR herangezogen, welchen maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Die Situation zur Erkrankung von COVID-19 Infizierten ergibt sich aus der Übersicht der John Hopkins Universität bei der Abfrage der Homepage https://coronavirus.jhu.edu/map.html und die Risikogruppen für Personen aus den Anfragebeantwortungen des Sozialministeriums, welche auf der Homepage abrufbar sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html). So sind hier ältere Menschen über 60 Jahre und immungeschwächte Personen (z.B. Diabetes, Herzerkrankungen, Krebserkrankungen und Bluthochdruck) gefährdet. Auch liegt die Sterblichkeitsrate unter jener von MERS (bis zu 30 Prozent) und SARS (ca. 10 Prozent). Die Sterblichkeitsrate ist zurzeit geringer als die von bis zu drei Prozent, wobei auch die saisonale Grippe durch Influenzaviren eine Sterblichkeitsrate von 1 Prozent aufweist. Der BF ist jung und gesund. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine schwere Erkrankung erleiden wird oder gar den Tod.

Zur Rückkehrsituation des BF:

Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernis beruht im Wesentlichen auf den aktuellen Informationen zur wiederkehrenden Versorgungsproblematik in Somalia. Die dazu evaluierten Berichte führen dazu allgemein aus, dass die periodischen Regenfälle erneut zu gering/nicht ausreichend ausgefallen sind und in weiten Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt haben. Das Augenmerk wird insbesondere darauf gelegt, dass mit den Konsequenzen unterdurchschnittlicher Regenzeiten eine Region betroffen ist, die sich immer noch von den Auswirkungen der letzten langen Dürre erholt. Es kommt zu Ernteausfällen und Abnahme des Viehbestands. Es sind geschätzt 2,7 Millionen Menschen als in die ICP Kategorie 3 (crisis) fallend anzusehen.

Die Schäden durch die Heuschreckenplage sind noch auf die spät gepflanzte Aussaat limitiert; das Risiko von Schäden durch diese bleibt aber hoch. Insbesondere betroffen sind IDP Lager (IPC 3), während urbane Bereiche gewöhnlich unter IPC 1 oder 2 eingestuft werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass auch im urbanen Bereich - also auch außerhalb der IDP Siedlungen - eine Einstufung in IPC 3 vorgenommen wird, was gerade mit dem Zustrom an Einwohner/innen zu tun hat, der zu erhöhten Lebenserhaltungskosten und fehlenden Arbeitsmöglichkeiten geführt hat. Eine schlechte kommende Gu-Saison und/oder eine Fortentwicklung der Heuschreckenplage kann die allgemeine Nahrungsmittelversorgung außerdem wieder verschlechtern.

Auch COVID-19 wird wahrscheinlich unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der städtischen Bevölkerung und der städtischen Haushalte von Binnenvertriebenen haben. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den wichtigsten städtischen Siedlungen für Binnenvertriebene zwischen April und September 2020 in der IPC-Phase 3 verharren, und die Bevölkerung in den wichtigsten Städten Somalias wird sich von einer IPC-Phase 2 zu einer IPC-Phase 3 verschlechtern.

Aus diesen Informationen geht hervor, dass die Versorgungslage in Somalia seit der großen Dürre grundsätzlich volatil ist. Zwar kommt es glücklicherweise durch gute Regenzeiten zur Entspannung der Situation, andererseits folgen unverlässliche Regenzeiten und erst in den letzten Monaten eine Heuschreckenplage, die zu einem nationalen Notstand führten.

Konkret den BF betreffend wird nicht übersehen, dass er keine nahen Angehörigen mehr in Somalia hat und daher keine entsprechende Unterstützung erwartet werden kann. Eine finanzielle Unterstützung scheidet insofern schon aus, als dass seine Angehörigen in einem Flüchtlingslager wohnen und daher selbst kaum über Ressourcen verfügen. Dass erweiterte Clanstrukturen hier helfend einschreiten können, kann im Lichte der allgemeinen Einstufung in IPC 3 nicht mehr einfach angenommen werden. Das Konzept der Clan-Solidarität wurde in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen.

Der BF, zugehörig zum Clan der Ashraf, ist außerdem kein Angehöriger des in Mogadischu angesiedelten Mehrheitsclans der Hawiye. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Clan den BF effektiv unterstützen könnte. Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, sind potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler. So führt das LIB hierzu an:

„Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der „Minderheiten“-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als „Gast“ in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die „Gastgeber“. In diesem System von „hosts and guests“ sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine derartige Unterstützung durch einen fremden Clan (Hawiye) zu Teil wird, die mit der Unterstützung durch den Jilib innerhalb der eigenen Clanfamilie vergleichbar wäre.

Es muss daher gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der BF von der Versorgungskrise in seinem Herkunftsort unmittelbar betroffen wäre.

Eine Wiederansiedlung in Somalia bzw. Mogadischu müsste daran scheitern, dass die Versorgungslage in Somalia insgesamt grundsätzlich angespannt ist, und der BF in anderen Landesteilen keinerlei Unterstützung durch Clan und Jilib erlangen könnte, weshalb er als IDP in Zusammenhang mit der Versorgungskrise gerade besonders vulnerabel wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise:

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Bezüglich der angegebenen Bedrohung durch Clanangehörige der Hawiye im Zusammenhang mit einem von diesen besetzten Haus der Familie des BF wurde festgestellt, dass es im Falle einer Rückkehr zur keiner Verfolgung und/oder Bedrohung durch diese Männer kommen werde. Insbesondere deshalb, weil der BF sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und selbst angab, dass es sich lediglich um einen privaten Konflikt handelt.

3.1.4. Des Weiteren wurde festgestellt, dass dem BF nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht, weil der BF im Verfahren keine konkrete, individuelle Verfolgung aufzeigen konnte und auch eine Verfolgung des Clans der Ashraf nicht durch die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte gedeckt ist.

3.1.5. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

3.1.6. Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Wiederkehr der Dürre und der Nahrungsversorgungssituation wie auch in der Person des BF Gründe, die ein solches reales Risiko nahelegen. Die Feststellungen dazu führen aus, dass die unterdurchschnittlichen beiden Regenzeiten im Kontext einer Region, die sich eben erst von der letzten langen und schweren Dürre 2016/2017 erholen muss, dazu geführt haben, dass 2,7 Millionen Menschen in Somalia als mit der ICP Stufe 3 (crisis) akut von der Versorgungskrise betroffen gelten.

Während die aktuellste Information von einer Verbesserung der Getreideernte und des Viehbestandes nach einer guten Regensaison berichtet, sind immer noch Millionen Menschen von Versorgungsengpässen betroffen und in die Stufe IPC 3 einzuordnen. Weiter bleibt das Risiko für Schäden wegen der Heuschreckenplage hoch. Gerade für das urbane Gebiet wird die IPC Stufe 3 angenommen. Auch die Covid-19 Krise wird dazu beitragen, dass sich die Versorgungslage weiterhin verschlechtert und angespannt bleibt.

Damit bleibt die Versorgungslage in Somalia gesamt bereits volatil und kann von einer nachhaltigen Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung in der Region noch nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist die Lage in der Herkunftsregion des BF besonders prekär.

Betreffend Mogadischu ist auszuführen, dass für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort, Clan und/oder Kernfamilie, eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode vorliegt. Dezidiert wird ausgeführt, dass Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch. Hinzu kommt, dass der BF nicht über Fertigkeiten verfügt, die nahe legen, dass er dazu imstande wäre, sich sein Auskommen vor Ort aus eigenem trotz der beschriebenen örtlichen Gegebenheiten zu sichern. Ferner hat der BF vor Ort keine Unterstützung zu erwarten, die ihn vor der mangelhaften Versorgung bewahren könnte: Die Familie des BF befindet sich mittlerweile in Kenia. Zudem gehört der BF einem Clan an, der in Somalia eine Minderheit bildet; auch für seinen Clan ist mithin nicht davon auszugehen, dass er den BF effektiv unterstützen könnte. Angesichts dieser Umstände und der beschriebenen schlechten Versorgungslage von zuziehenden Personen ohne sozialen Anschluss ist ernstlich zu befürchten, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Mogadischu in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Bei einer Rückkehr wäre der BF nicht in der Lage, sich den notwendigsten Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr konkret von den Versorgungsschwierigkeiten in seiner Heimatregion betroffen wäre.

Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Somalia außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

3.2.3. In Abwägung der persönlichen Umstände des BF kommt eine IFA in einen anderen Teil Somalias nicht in Betracht:

Im Hinblick auf eine allfällige Niederlassung des BF an einem anderen Ort in Nordsomalia (Somaliland oder Puntland) ist auf die besonders prekäre Versorgungslage hinzuweisen, indem dort bis Dezember 2019 für große Gebiete sogar die IPC Stufen 4 und 5 (Emergency und Famine) prognostiziert wurden. Überdies verfügt der BF in Nordsomalia weder über ein soziales (Clan) noch über ein familiäres Netzwerk.

Ferner führt die generell prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, insbesondere, wenn sie wie der BF einem Minderheitenclan angehören, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Alternative offensteht, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimatstadt anderswo in Somalia zu entziehen. Dabei ist auch maßgeblich, dass weite Teile Somalias nach wie vor unter einer besorgniserregenden Sicherheitslage leiden und unter intensivem Einfluss der Al Shabaab stehen.

Bezüglich der bereits bestehenden Pandemie, aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass COVID-19 sowohl in Österreich als auch in Somalia ist, der BF allerdings nicht zur Risikogruppe gehört, da er wieder gesund und jung ist.

Für den BF besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

3.2.4. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.

3.2.5. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III.

In weitere Folge waren die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen Pandemie subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2144868.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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