TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W114 2230990-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2230990-1/9E

Im Namen der RepubliK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 12.02.2020 gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 10.01.2020, AZ 11/4-DZ/15-14117264010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die bei Feldstück 5, Schlag 1 festgestellte Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0228 ha bei der Berechnung einer allfälligen Flächensanktion gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 nicht zu berücksichtigen ist und für das Feldstück 11 von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,9195 ha auszugehen ist.

II. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG angewiesen nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dieser Berechnungen XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 09.04.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für von ihr beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,3638 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr auch Bewirtschafterin und Auftreiberin der Alm mit der BNr. XXXX .

2. Ausgehend von den im MFA 2015 beantragten Flächen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2828800010, für das Antragsjahr 2015 10,05 Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR 155,97 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde festgestellt, dass für Schlag 42 von Feldstück 3 mit einem Ausmaß von 0,0228 ha von der Beschwerdeführerin die Schlagnutzung Hutweide beantragt wurde, während es sich in Wirklichkeit um eine Hecke bzw. ein Ufergehölz gehandelt habe. Dadurch wurde eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0228 festgestellt, die mangels Größe jedoch nicht dazu führte, dass eine Sanktion auszusprechen war. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4181677010, der BF für das Antragsjahr 2015 nunmehr 10,0509 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

5. Am 10.05.2019, 14.05.2019 und am 16.05.2019 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 sanktionsrelevante Flächenabweichungen auf den Feldstücken 3, 4, 6 und 11 mit einem sanktionsrelevanten Ausmaß von 0,6607 ha festgestellt.

Das Ergebnis dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 21.05.2019, AZ GBI/Abt.213266701010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend – von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen.

6. Zusätzlich wurde bei einem im Jahr 2019 von der AMA durchgeführten Referenzflächenabgleiches der Antragsjahre 2015 bis 2019 auf Feldstück 5, Schlag 1 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0706 ha festgestellt.

7. Das Ergebnis der durchgeführten VOK auf dem Heimbetrieb der BF, den im Jahr 2019 durchgeführten Referenzflächenabgleich und die beanstandete Flächennutzung auf Feldstück 3, Schlag 42 berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117264010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 9,5928 ZA mit einem Wert von EUR 161,50 zugewiesen, ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,7541 ha für das Antragsjahr 2015 gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt, damit nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

7. Gegen diese der BF am 16.01.2020 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.02.2020 Beschwerde erhoben. Dabei wurde zentral die Forderung erhoben, dass „eine Änderung der Referenzfläche durch die AMA oder durch das Prüforgan vor allem nicht nur negativ rückwirkend, sondern auch positiv angewendet werden sollte“.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.05.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer „Aufbereitung für das BVwG“ führte die AMA aus, dass im Zuge der Beschwerdebearbeitung eine Nachkontrolle (NK) veranlasst worden wäre. Aufgrund eines technischen Gebrechens sei die NK jedoch nicht durchgeführt worden. Die AMA würde noch eine Nachkontrolle durchführen.

Zudem wurde auch ausgeführt, dass bei Feldstück 5 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung von einer Sanktionen Abstand genommen werden könnte. Bei der Referenzfläche handelt es sich um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle (Art. 5 Abs. 2 lit a und b VO (EU) Nr. 640/2014). Aufgrund der VOK stehe fest, dass Teile des beantragten Feldstückes 5 NLN sind. Grundsätzlich sei auch davon auszugehen, dass die BF diese Teilflächen als solche erkannt habe. Anhand des Luftbildes sei jedoch eine Unterscheidung zwischen dem Laub der Bäume und den Futterflächen darunter nicht ohne weiteres möglich gewesen. Es wären auch keine markanten Orientierungspunkte im Gelände ersichtlich, mit deren Hilfe Messungen durchführbar gewesen wären. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es der BF möglich gewesen wäre, die Flächen lagegenau zu identifizieren. Dem folgend sei es der BF nicht möglich gewesen, festzustellen, ob sich diese NLN innerhalb der vorgeschlagenen Referenz befinden würden. Nachdem es der BF nicht zumutbar gewesen wäre, die Unrichtigkeit der Referenzparzelle zu erkennen, werde von den Verwaltungssanktionen für das FS 5 gem. § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung abgesehen.

Zu den restlichen von Abweichungen betroffenen Feldstücken: Auch hier stehe aufgrund der VOK fest, dass die BF NLN beantragt habe, die die BF so in der Natur erkannt habe. Jedoch wären die anderen FS auf dem Luftbild gut erkennbar. Die Abgrenzungen zu NLN (z.B.: Wald) sei klar definiert. Die BF habe hier jedenfalls die Unrichtigkeit der Referenzparzelle erkennen müssen. Es kann daher dabei nicht gem. § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-VO von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden.

9. Mit Schreiben vom 18.06.2020 wurde vom BVwG für den 20.07.2020 zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

10. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 teilte die AMA mit, dass am 25.05.2020 eine Nachkontrolle der beihilfefähigen Fläche von FS 11 stattgefunden habe und dabei auf Feldstück 11 auch für das Antragsjahr anstelle einer beihilfefähigen Fläche von 0,8511 ha, eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,9195 ha festgestellt worden wäre.

Der entsprechende Kontrollbericht wurde von der AMA mit Schreiben vom 10.06.2020, AZ GBI/Abt.25003644027, der BF genauso zum Parteiengehör vorgelegt wie auch die „Aufbereitung für das BVwG“ am 19.06.2020 an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde.

11. Mit E-Mail vom 01.07.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

12. Am 20.07.2020 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der auch der angefochtene Bescheid und die darin enthaltenen Beanstandungen der AMA detailliert besprochen wurden. Die AMA beantwortete dabei alle Fragen des BVwG und legte nachvollziehbar dar, wie sie bei den beanstandeten Flächen zu ihrem Ergebnis gelangt ist.

13. Das Verhandlungsprotokoll wurde anschließend an die BF zum Parteiengehör übermittelt. Innerhalb der ihr zugestandenen Frist langte im BVwG jedoch keine Stellungnahme oder ein ergänzendes Vorbringen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Ausgehend von der Verfügbarkeit eines Luftbildes aus dem Jahr 2013, auf dem eine Unterscheidung zwischen dem Laub der Bäume und den Futterflächen auf dem Feldstück 5, Schlag 1 darunter nicht ohne weiteres möglich war und auch keine markanten Orientierungspunkte im Gelände ersichtlich waren, mit deren Hilfe Messungen durchführbar gewesen wären, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es der BF für das Antragsjahr 2015 nicht möglich war, die Fläche auf dem Feldstück 5, Schlag 1 lagegenau zu identifizieren. Dem folgend war es der BF bei Feldstück 5, Schlag 1 nicht möglich, festzustellen, ob sich diese NLN innerhalb der vorgeschlagenen Referenz befinden.

1.2. Bei Schlag 42 von Feldstück 3 mit einem Ausmaß von 0,0228 ha handelte es sich im Antragsjahr 2015 nicht – wie von der BF beantragt – um eine Hutweide, sondern um eine Hecke bzw. ein Ufergehölz.

1.3. Am 10.05.2019, 14.05.2019 und am 16.05.2019 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 sanktionsrelevante Flächenabweichungen auf den Feldstücken 3, 4, 6 und 11 mit einem sanktionsrelevanten Ausmaß von 0,6607 ha festgestellt.

1.4. Im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs wurde gegen das mitgeteilte Ergebnis der VOK von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben bzw. dargelegt, warum die Kontrollergebnisse nicht richtig wären. Die Beschwerdeführerin ist den Ergebnissen der VOK nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.

1.5. Bei einer am 25.05.2020 auf Feldstück 11 des Heimbetriebes der BF durchgeführten Nachkontrolle wurde für das Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,9195 ha festgestellt.

1.6. In der angefochtenen Entscheidung wurde ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,7542 ha und einer festgestellten ermittelten Fläche für die Basisprämie eine prozentuelle Flächenabweichung von 3,6592 % errechnet. Davon ausgehend wurde in der angefochtenen Entscheidung auch gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Sanktion verhängt.

Ausgehend davon, dass die sanktionsrelevante beanstandete Fläche bei Schlag 1 von Feldstück 5 nicht mehr sanktionsrelevant ist und sich durch ein um 0,0684 ha erhöhtes ermitteltes Ausmaß der beihilfefähigen Fläche auf Feldstück 11 sowohl die ermittelte Fläche für die Basisprämie um 0,0684 ha auf 20.6793 ha erhöht, und gleichzeitig sich die Differenzfläche um 0,1390 ha (0,0684 +0,0706 ha) auf 0,6151 ha reduziert, ergibt sich bei der gemäß § 19a VO (EU) 640/2014 anzustellenden Berechnung, dass die Differenzfläche (0,61519 nicht nur unter 2 ha, sondern mit 2,97 % auch unter 3 % von 20,6793 ha liegt, sodass nunmehr auch keine Sanktion gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 zu verfügen ist.

1.7. Die AMA hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.07.2020 nachvollziehbar und im Verhandlungsprotoll, das einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, sehr ausführlich dokumentiert und dargelegt, warum die AMA bei einzelnen von der Beschwerdeführerin beantragten beihilfefähigen Flächen – ausgehend von nachvollziehbaren Beanstandungen - Korrekturen vorgenommen hat.

Die angestellten Berechnungen und das Ergebnis dieser Berechnungen sind rechnerisch richtig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die im Zuge der VOK am 10.05.2019, 14.05.2019 und am 16.05.2019 festgestellten Flächenabweichungen, die in der angefochtenen Entscheidung schlaggenau aufgelistet sind, wurden von der AMA in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2020 nachvollziehbar sowohl mit Kartenmaterial als auch mit angefertigten Fotos, die anlässlich der beiden VOK angefertigt wurden untermauert und darüber hinaus auch elektronisch im INVEKOS GIS gezeigt. Die Beschwerdeführerin ist diesen Erklärungen nicht entgegengetreten.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Unterlagen des von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung von Direktzahlungen auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Eine VOK hat eine Reduktion der der BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes auf Flächenangaben basierendes Vorbringen der BF erfolgte. Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich zudem, dass der BF der Kontrollbericht nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Rahmen eines anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser VOK Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch - das Ergebnis der VOK offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen.

AMA-Kontrollberichte stammen von Kontrollorganen der AMA, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)      Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)       wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)       wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)       wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)       wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)       wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)       wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…].“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“
„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)      Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a)       außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b)       vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(6)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)      Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(3)      Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(4)      Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(5)      Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

[…].“
„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…].

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1.       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2.       das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3.       die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4.       die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5.       die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich im Wesentlichen die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 10.05.2019, 14.05.2019 und vom 16.05.2019.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt einem von einem fachkundigen Organ der AMA erstellter Bericht über eine abgehaltene Kontrolle eine erhöhte Beweiskraft zu, der letztlich nur durch entsprechend fundierte schlagbezogene Beweismittel auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dieser Anforderung nicht entsprochen. Sie hat viel mehr unsubstanziierte bzw. nicht schlagbezogene und auf konkreten Flächenangaben beruhende Behauptungen vorgetragen, die von ihr nicht mit den erforderlichen Beweismitteln untermauert wurden, sodass das erkennende Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass die VOK vom 10.05.2019, 14.05.2019 und vom 16.05.2019 weitgehend – bis auf Feldstück 11 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die AMA selbst hat eine Ungenauigkeit bei Feldstück 11 geklärt und gelangte im Zuge einer Nachkontrolle im Mai 2020 zu einer zulässigen Korrektur ihres Messergebnisses.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 der Horizontalen GAP-VO kann dann von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn durch konkrete Darlegung ein Nachweis erbracht wird, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der VOK, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren. Der Beschwerdeführer hat somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der VOK zur Verfügung gestanden sei, derartige Änderungen ersichtlich gewesen wären, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar waren. Aus einem im Jahr 2015 erstellten Luftbild ist für FS 1 und FS 3 klar ersichtlich, dass der BF Flächen beantragt hat, bei denen es sich um nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche, nämlich Wald (NLN) gehandelt hat. Aus diesem Luftbild ist aber auch klar erkennbar, dass sich auf den relevanten Flächen ausreichend Orientierungspunkte im Gelände befinden, die es dem BF ermöglicht hätten, aufgrund seiner Ortskenntnis seine landwirtschaftlichen Flächen vollständig und richtig zu beantragen. Der BF ist es nicht gelungen zu beweisen, dass sie an der Fehlbeantragung kein Verschulden trifft. Es kann nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gem. § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-VO Abstand genommen werden.

Die BF vermochte daher das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass sie keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-VO trifft.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Konkretisierung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung mündliche Verhandlung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230990.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten