Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I414 2233286-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian Egger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz BF) stellte erstmalig am 20.12.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher mit Gültigkeit bis 20.12.2017 erteilt wurde und sodann bis 21.12.2018 verlängert wurde. Letztmalig stellte die BF am 07.12.2018 fristgerecht einen weiteren Verlängerungsantrag.
Mit Schreiben vom 22.01.2020 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass die Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen.
Am 27.04.2020 langte ein Schreiben des Ehegatten der BF bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 11.05.2020 wurde die BF seitens des BFA darüber informiert, dass sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht erfülle und ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt wird. Ihr wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlasse (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2020 wurde der BF die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit ihrem Ehegatten in gemeinsamen Haushalt lebe und am 13.01.2017 die gemeinsame Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, geboren sei. Der belangten Behörde hätte bewusst sein müssen, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt. Da die Aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Trennung der BF von ihrer dreijährigen Tochter und damit einen gravierenden Eingriff in ihr Familienleben zur Folge hätte, sind die Interessen der BF am Fortbestand ihres Aufenthaltes in Österreich höher zu bewerten als die Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes. Als das Familienleben in Österreich gegründet worden sei, verfügte die BF bereits über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Darüber hinaus sei die BF aufgrund ihres Verlängerungsantrages nicht illegal in Österreich aufhältig. Zum Beweis werde die Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde sowie die Meldebestätigungen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2020, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2020, bei Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 27.07.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige Tunesien. Ihre Identität steht fest.
Die BF lebt seit 2015 im österreichischen Bundesgebiet, ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat ein Kind. Das gemeinsame Kind ist am 13.01.2017 in Wien geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien.
Die BF stellte fristgerecht am 07.12.2018 einen Verlängerungsantrag „Familienangehöriger“.
Die BF verfügt über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde sowie den Wohnsitzbestätigungen).
Die Feststellung zum Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
…
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
…
§ 24 NAG lautet auszuweise:
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
…
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die BF verfügt aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrages gemäß § 24 NAG weiterhin über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung daher rechtswidrig auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Das BFA hat in Verkennung der Rechtslage festgestellt, dass die BF seit 16.12.2019 unrechtmäßig aufhältig sei.
Die BF ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat ein gemeinsames Kind, welches ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich hat sich die belangte Behörde nicht mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben bzw. das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auseinandergesetzt. Folglich wird vom BFA außer Acht gelassen, dass eine Trennung des Kindes vom Vater (bzw. alternativ von der Mutter) dem Kindeswohl widerspricht.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es widersprüchliche Akteninhalte hinsichtlich einer Stellungnahme seitens der BF gibt. Laut vorliegendem Verwaltungsakt liegt keine Stellungnahme vor. Entsprechend wurde auch durch die belangte Behörde der Sachverhalt gewürdigt. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht jedoch hervor, dass die BF eine schriftliche Stellungnahme per E-Mail einbrachte und zudem telefonisch nachgefragt worden sei, ob diese eingelangt wäre. Die belangte Behörde hat jeglichen Ermittlungsschritt unterlassen, obwohl eine Kontaktadresse des Ehegatten vorhanden ist und bereits aus dem Verlängerungsantrag ersichtlich ist, dass die BF nicht nur mit einem österreichischen Ehegatten verheiratet ist, sondern auch, dass aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft entstand. Darüber hinaus lebt die BF mit ihrem Ehegatten und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
Die belangte Behörde hätte daher in ihrem Verfahren den Sachverhalt unter dem Lichte des § 52 Abs 4 FPG zu prüfen gehabt und sodann auch näher auf das bestehende Familienleben in Österreich eingehen müssen.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist daher aus den oben geschilderten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Ehe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kindeswohl Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2233286.1.00Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020