TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 I422 2233185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2233185-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, Zl. 1265195100/200472126, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den umseits bezeichneten Bescheid vom 02.07.2020. Mit diesem wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte sie seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte sie zugleich einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.)

Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2020, GZ: I422 2233185-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitisch islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Sein Familienstand ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in Algerien sechs Jahre lang die Grund- vier Jahre lang die Mittelschule und weitere vier Jahre lang ein Gymnasium. Zu einer allfälligen Berufsausbildung und zum Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes können keine Feststellungen getroffen werden. Von der Geburt bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einer näher bezeichneten Straße in der Stadt XXXX . Seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor in Algerien.

Den Entschluss zu seiner Ausreise fasste der Beschwerdeführer vor rund eineinhalb Jahren. Seine tatsächliche Ausreise fand am 07.01.2019 statt. Sie erfolgte mittels Direktflug von Algerien nach Istanbul, legal mit Reisepass und Visum. Seinen Reisepass übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge an einen in Spanien aufhältigen Freund. Nach einem rund viermonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer über Griechenland und Serbien nach Bosnien ein. Dort hielt er sich für rund ein Jahr auf, ehe er nach Österreich weiterreiste.

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt seit rund 20 Jahren in der Schweiz und war dieser auch das ursprüngliche Ziel seiner Reise.

Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei private Anbindung zu Österreich und liegt auch keinerlei integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht vor.

Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem unterstützt ihn sein Onkel regelmäßig mit einem monatlichen Geldbetrag in der Höhe von rund 100 Euro.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Herkunftsstaates Algerien keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung im Heimatstaat verfolgt.

Seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat begründete der Beschwerdeführer ausschließlich mit wirtschaftlichen Überlegungen und der Perspektive auf eine bessere berufliche Zukunft.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig. Seine Rückkehr nach Algerien führt somit nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Eltern und sein Bruder leben in Algerien und ist es ihm zumutbar wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren und dort Unterkunft zu nehmen und in weiterer Folge am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Situation in Algerien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Sicherheitslage:

Von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fanden fast täglich in allen größeren Städten Demonstrationen statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens bleibt weiterhin gespannt. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert. Es gibt nach wie vor bewaffnete Splittergruppen und es herrscht nach wie vor eine Sicherheitswarnung, insbesondere für die Süd-und Ostgrenze, für den Süden und die Berberregionen des Landes. Seit 2014 hat es keine Entführungen mehr gegeben und gab es in den vergangenen zwei Jahren keine größeren terroristischen Vorfälle.

Grundversorgung:

Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 Prozent der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen –und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) –sind seit 2014 aufgrund des sinkenden Öl-und Gaspreises drastisch zurückgegangen.

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl-und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen.

Die Arbeitslosigkeit liegt bei 12 bis 17%, die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-jährige) bei 30 bis 50% (WKO 10.2019 [jeweils niedrigerer Wert], RLS 17.12.2019 [jeweilshöherer Wert]). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden an vulnerable Familien in isolierten und vom Lockdown besonders betroffenen Gebieten Lebensmittel und Hygieneprodukte verteilt (Gentilini et al 12.6.2020: 29f).

Zur Situation von Rückkehrern:

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor.

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt.

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div. EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See-und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere seiner Angaben in der Erstbefragung vom 09.06.2020, der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.06.2020 und seiner im Beisein der Rechtsberatung durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vom 24.06.2020 sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, im Besonderen seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. In Verwaltungsakt liegt zwar ein CVIS-Abfrage des Bundesministeriums für Inneres ein, aus dem sich ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage seines Reisepasses im September 2016 in Frankreich ein Visum beantragt hatte. Demzufolge handelt es sich bei der im Spruch genannten Person um den Beschwerdeführer. In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht abschließend geklärt werden. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie seinem Familienstand. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seinen Lebens- und Wohnumständen in seinem Herkunftsstaat, seiner mehrjährigen Schulausbildung sowie zu seinen nach wie vor in Algerien lebenden Familienangehörigen basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner Erstbefragung vom 09.06.2020. Zu einer allfälligen Berufsausbildung und zum Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes tätigte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben.

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Erstbefragungsprotokoll vom 09.06.2020 ergeben sich ebenfalls unzweifelhaft die Feststellungen über den Zeitpunkt seines Entschlusses zur Ausreise und der tatsächlich erfolgten Ausreise, die näheren Ausreisemodalitäten, seine Reiseroute und die ungefähre Dauer seiner Reise sowie die Feststellung, dass er seinen Reisepass an einen in Spanien aufhältigen Freund geschickt hat.

In Ermangelung eines geeigneten Nachweises kann seine genaue Einreise nicht eruiert werden. Die Antragsstellung des Beschwerdeführers ist durch das Erstbefragungsprotokoll belegt.

Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über familiären Anknüpfungspunkte verfügt und in Österreich jedoch nicht, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und dem Einvernahmeprotokoll vom 16.06.2020. Bei beiden Einvernahme führte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sein eigentliches Reiseziel die Schweiz gewesen sei, da er dort einen Onkel habe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private Anbindung zu Österreich verfügt und auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich zunächst aus seinem äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von lediglich rund zwei Monate. Zudem ergaben auch seine Angaben in seinen insgesamt drei Einvernahmen keinerlei Anzeichen einer allfälligen integrativen Verfestigung.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt.

2.3. Zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Person keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht und er seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. der Perspektive nach einer besseren beruflichen Zukunft verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Rahmen seines Administrativverfahrens. Auf diesen gründet sich ebenso die Feststellung, dass er weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung in seinem Heimatstaat verfolgt wird.

So führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.06.2020 auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe aus, dass er keine Arbeit und kein Geld zum Leben habe.

Dahingehend lauteten auch seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.06.2020 gleich. Neuerlich danach befragt, weshalb genau er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führte er aus, dass „sie“ viele Probleme hätten. Konkret danach befragt, gab er an, dass „sie“ keine Arbeit hätten und nicht überleben könnten. Der Beschwerdeführer bejahte explizit die Frage des einvernehmenden Beamten, ob er der Arbeit wegen nach Europa gekommen sei. Das Vorliegen weiterer, sonstiger Gründe für seine Antragsstellung verneinte der Beschwerdeführer.

Die Frage des einvernehmenden Beamten, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen habe, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Auch eine sonstige Verfolgung durch die Dritte verneinte der Beschwerdeführer. Ebenso negierte der Beschwerdeführer die Frage betreffend Vorfälle von Verfolgungen in irgendeiner Art und Weise.

Auf die weitere Frage des einvernehmenden Beamten, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Zukunft „im Eimer“ wäre. Er könne nicht zurück. Die ergänzende Frage, ob er in Algerien einer Gefahr ausgesetzt sei, verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte jedoch, dass er wegen der wirtschaftlichen Gründe nicht nach Algerien zurückkehren könne.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk, bestehend aus seinen beiden Eltern und seinem Bruder. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Kreis seiner im Heimatort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Algerien ab.

2.5. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien am 12.06.2020 ausgefolgt und im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.06.2020 zur Kenntnis gebracht, dass er sich bezüglich deren Inhaltes an die in der Betreuungsstelle tätigen Mitarbeiter, Sozialarbeiter und den Rechtsberatern wenden kann. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.06.2020 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der Beschwerdeführer mit den Worten „Ich konnte es nicht lesen es war auf Deutsch. Ich habe keine Recht in Algerien. Ich anerkenne den algerischen Staat nicht. Algerien wird von Frankreich regiert. Weder ich noch meine Vorfahren, mein Vater, mein Großvater haben jemals ihre Rechte erlangt.“ explizit Gebrauch gemacht.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist er ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat – wie beispielsweise des Bestehens einer Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 – vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.3. bereits dargelegt, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung seiner Person und damit keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Algerien vor.

Aus diesen Gründen war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geltend.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der kaum ein bzw. eineinhalb Jahr(e) abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zwei Monate im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebensowenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits unter Punkt 3.2. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).

Da – wie umseits unter Punkt 3.1. und 3.2. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, GZ: 2233185-1/3Z, zuerkannt, sodass eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gesetzesgemäß 14 Tage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 23.07.2020, GZ: I422 2233185-1/3Z, entschieden und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage – den darin aufscheinenden drei Einvernahmen des Beschwerdeführers und den darin getätigten gleichbleibenden Angaben – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungsgründe gegen seine Person vor und verließ er seinen Herkunftsstaat ausschließlich auf der Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen und der Perspektive auf eine bessere berufliche Zukunft. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer und der sich daraus ergebenden fehlenden privaten und familiären Anbindung sowie der nicht vorhandenen integrativen Verfestigung vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233185.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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