TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 I409 2012917-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 2012917-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Sierra Leone alias Nigeria, vertreten durch den „MigrantInnenverein St. Marx“ in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2018, Zl. „ XXXX “, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 13. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Sierra Leone ermordet worden sei und dass er in weiterer Folge von seiner Mutter nach Libyen zu deren Freundin verbracht worden sei. Im Anschluss sei seine Mutter kurzzeitig nach Sierra Leone zurückgekehrt und dort ebenfalls ermordet worden. Da die Freundin der Mutter, bei der der Beschwerdeführer temporär gelebt habe, ihn schlecht behandelt hätte, habe er die Flucht nach Europa ergriffen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Jänner 2012 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Sierra Leone ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. November 2012 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Am 29. März 2018 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29. März 2018 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:

„Ich bin homosexuell. Im Jänner 2018 habe ich mit einer Freundin meiner verstorbenen Mutter in Libyen telefoniert und von ihr erfahren, dass mein leiblicher Vater eigentlich ein Nigerianer ist und Nigeria somit meine Heimat ist. Ich kann aber nach Nigeria nicht zurück, weil dort Homosexualität strafbar ist, mir würde eine Haftstrafe von 17 Jahren drohen. Nach Sierra Leone kann ich nicht zurück, da ich im Alter von 4 Jahren nach Libyen gezogen bin und dort niemanden mehr habe. Ich spreche die Sprache nicht und habe dort auch keine Unterkunft.“

Am 28. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes angab:

„F: Seit wann wissen Sie, dass Sie homosexuell sind?

A: Seit ich fünfzehn oder sechzehn Jahre alt war.

F: Warum haben Sie das niemals in Ihrem Erstverfahren angegeben?

A: Ich hatte Angst?

F: Wovor hatten Sie Angst?

A: Ich glaubte die Polizisten arbeiten mit diesen Leuten zusammen.

F: Sie wurden mehrfach darauf hingewiesen, dass der österreichische Staat keine Informationen zu Ihren Fluchtgründen an Ihr Heimatland weitergibt.

Erklären Sie mir nun, wie es sein kann, dass Sie diesen Fluchtgrund erst 6 Jahre nach Ihrem Erstverfahren und, Ihren Angaben folgend, 22 Jahre nach bekannt werden vorbringen?

A: Ich hatte Angst, deswegen habe ich es für mich behalten. Zweitens, wollen einige Schwarzafrikaner keine Homosexuellen. Ich habe es auch vor meinen Brüdern verschwiegen. Ich habe mich dann mit meinem Anwalt zusammengesetzt und ihm gesagt, dass ich homosexuell bin. Er meinte, dass es das Beste sei es den Behörden auch zu sagen.

F: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater Nigerianer gewesen sei?

A: Es gibt einen Freund namens M. Wir haben uns hier in Österreich kennen gelernt. Er hat mich zuvor bereits in Libyen gesehen. Nach einiger Zeit bekam er ein Dokument und ist dann nach Libyen gereist. In Libyen hat er meine Tante getroffen. Also eigentlich eine Freundin meiner Mutter, ich nannte Sie nur „Tante“. Mein Freund ging nach Tripolis. Dort wohnte die Freundin meiner Mutter. Ich hatte zuvor Ihre Nummer verloren. Mein Freund gab mir dann Ihre Nummer. Ich habe Sie dann angerufen. Wir haben dann längere Zeit miteinander gesprochen. Sie sagte mir dann, dass dieser Mann, den ich bisher als meinen Vater bezeichnet habe, gar nicht mein richtiger Vater sei, sondern mein Stiefvater. Meine Mutter kommt aus Sierra Leone, die Tante erzählte mir, dass mein richtiger Vater nach Sierra Leone gekommen ist. Nach einiger Zeit wurde meine Mutter schwanger und mein Vater ging wieder nach Nigeria. Dann haben Sie den Kontakt verloren. Es gab damals noch keine Handys.

F: Woher nehmen Sie also die Überzeugung, dass Sie nigerianischer Staatsbürger seien?

A: Weil ich der Freundin meiner Mutter glaube.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29. März 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß „§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Sierra Leone alias Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Sierra Leone, ledig und kinderlos. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Sierra Leone:

Zur aktuellen Lage in Sierra Leone werden folgende Feststellungen getroffen:

„Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 144 Sitzen, von denen 132 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind (GIZ 6.2018a), zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 190 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 6.2018a).

Die Präsidentschaftswahl gewann 2018 Julius Maada Bio von der Sierra Leone People's Party (SLPP) im 2. Wahlgang. Er wurde am 4. April 2018 zum neuen Präsidenten Sierra Leones ernannt. Er löst Ernest Bai Koroma vom All People's Congress (APC) ab, der nach zwei Amtszeiten nicht noch einmal kandidieren durfte. Parteipolitisch ist Sierra Leone hauptsächlich in zwei Lager geteilt. Während der APC tendenziell als Partei der Temne im Norden gilt, hat die SLPP ihr Wählerklientel vorwiegend bei den Mende im Süden und Südosten des Landes. Beide Parteien sind politisch vorbelastet. Das Einparteiensystem und die Misswirtschaft der APC haben letztlich zum Bürgerkrieg geführt. Die SLPP stand danach zunächst für eine Erneuerung und den Frieden. Allerdings wird auch ihr vorgeworfen, dass sich ihre Führung während der Regierungszeit hemmungslos bereichert hat (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2017a). Das französische Außenministerium bewertet lediglich die Lage im direkten Grenzgebiet zu Liberia als instabil (FD 27.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (AA 26.6.2018). Laut österreichischem Außenministerium herrscht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 27.6.2018). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2017a; vgl. EDA 27.6.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 27.6.2018

-        AA - Auswärtiges Amt (26.6.2018): Sierra Leone:Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-

node/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 26.6.2018

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018

-        FD - France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Securite, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-vovageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese ist jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 6.2018a).

Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 6.2018a). Die traditionelle Justiz funktioniert - v.a. in ländlichen Gebieten. Die dort geführten Prozesse sind generell fair, es kommt aber in vielen Fällen zu Bestechung und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 6.2018a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 20.4.2018). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 6.2018a). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018 ). Sie hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit durch das Programm "Military Aid to Civil Power", welches auf Anfrage die Unterstützung der Polizei unter außergewöhnlichen Umständen genehmigt. Zivile Behörden kontrollieren SLP und RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte- staat/https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 26.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden. Es gibt Berichte, wonach Beamte für mehrere willkürliche oder extralegale Tötungen verantwortlich ist. Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig diese Gewalt anwenden (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 28.4.2017

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es jedoch nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus. Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Anti-Corruption Commission (ACC) beschuldigte im August 2016 zwei Beamte wegen Verschwörung, der Begehung eines Korruptionsdeliktes und der Unterschlagung von öffentlichem Eigentum. Einer der Beamten wurde verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Millionen Leones (4.000 Dollar) belegt, und der andere Fall wurde fortgeführt. Am 31. August 2017 beschuldigte die ACC auch Beamte der NGOs PLAN International Sierra Leone und The Needy Today mit der Unterschlagung von Geldern für Ebola-Überlebende (USDOS 20.4.2018). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2016 auf Rang 130 von 180 untersuchten Ländern (TI 2017).

Quellen:

-        TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Sierra Leone, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 26.6.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen. NGOs bemühten sich schon während des Bürgerkrieges um die Wiederherstellung des Friedens. Auch bei der kritischen Begleitung des darauffolgenden Versöhnungsprozesses spielte die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 6.2018a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Ombudsmann

Das parlamentarische Menschenrechtskomitee arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder der Parteien und soll die Menschenrechte fördern und Vergehen aufzeigen. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen. (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 28.4.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 8.6.2018).

Quellen:

-        CIA - Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook - Sierra Leona, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtelage hat sich nach dem Ende des Bürgerkriegs in vielen Bereichen deutlich verbessert. Die Regierung Sierra Leones hat 2006 die "Human Rights Commission of Sierra Leone" ins Leben gerufen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die insgesamt positive Menschenrechtsentwicklung ist vor allem die in Gesellschaft und Rechtsordnung verankerte, in Religion und Tradition wurzelnde, Benachteiligung von Frauen und Kindern (AA 3.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen zählen unter anderem: rechtswidrige Tötungen und Misshandlungen durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen. . Weitere Probleme sind: mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich FGM; Zwangsheirat; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff

27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit. In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise aber nicht immer (USDOS 20.4.2018). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2018 belegt Sierra Leone leicht verbessert Platz 79 von 180 untersuchten Staaten. Ein Instrument zur Einschüchterung und Sanktionierung von Journalisten sind die Libel Laws (Verleumdungsgesetze), die das Ansehen von Politikern schützen sollen. Seit langem kämpfen Journalisten für deren Abschaffung, bisher ohne Erfolg (GIZ 6.2018a). Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden (GIZ 6.2018a). Die meisten registrierten Zeitungen sind unabhängig, auch wenn mehrere politischen Parteien nahestehen. Zeitungen kritisieren offen die Regierung und ihre Beamten, sowie Oppositionsparteien (USDOS 20.4.2018).

Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt (GIZ 6.2018a).

Das Fernsehen ist in Sierra Leone beliebt, aber begrenzt zugänglich. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 6.2018a).

Generell können unabhängige Rundfunkmedien ohne Einschränkungen betrieben werden, es gibt jedoch Ausnahmen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden in der Praxis üblicherweise respektiert. Dennoch kommt es vor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlung oder auf Vereinigung eingeschränkt werden (AI

22.2.2018) . Proteste eskalieren häufig in übermäßiger Gewalt, wie am 24.3.2017, als die Polizei 60 Studenten im Zuge einer Demonstration verhaftete (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff

27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Haftbedingungen

Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 20.4.2018), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung (USDOS

20.4.2018) . Zudem äußerten NGOs Bedenken hinsichtlich des verzögerten Zugangs zu medizinischer Versorgung für Häftlinge, unzureichender Nahrung und Grundausstattung, schlechter Bedingungen in den Polizeizellen, einschließlich unzureichender sanitärer Einrichtungen, und längerer Haftzeiten, die die verfassungsmäßigen Rechte der Häftlinge verletzen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (HRCSL) berichtet, dass seit Oktober 2016 Männer und Frauen in Gefängnissen separat untergebracht werden. Minderjährige werden allerdings häufig mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.4.2018).

Strafvollzugsgruppen berichteten, dass die Behörden im Allgemeinen Vorwürfe der Misshandlung von Gefangenen untersuchten. Die Regierung erlaubte zudem auch die Überwachung durch unabhängige, nichtstaatliche Beobachter. Internationale Beobachter hatten uneingeschränkten Zugang zu den Gefängnissen, Haftanstalten und Polizeizellen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (HRCSL) überwacht monatlich die Gefängnisse (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff

27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Todesstrafe

Die Todesstrafe existiert zwar weiterhin, wird aber seit 1998 nicht mehr vollstreckt. Der ehemalige Präsident Koroma hat auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2011 ein Moratorium verkündet (AA 3.2017a). Als Antwort auf die Empfehlungen des Constitutional Review Committee, lehnte die Regierung unter anderem die Abschaffung der Todesstrafe ab. NGOs wie Human Rights Watch kritisieren, dass die Todesstrafe in Sierra Leone nach wie vor im Gesetz und im öffentlichen Diskurs existiert, auch wenn sie seit 1998 nicht mehr praktiziert worden ist (GIZ 6.2018a).

Es werden weiterhin Todesurteile verhängt. Im September 2017 wurden sechs Polizisten wegen Verschwörung und Raubüberfall zum Tode verurteilt (AI 22.2.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff

27.6.2018

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff

27.6.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 15.8.2017).

Laut Volkszählung (2015) sind 77 Prozent der Bevölkerung Muslime und 21,9 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken, Angehörige pentekostaler und afrikanischer Freikirchen). Gleichzeitig gibt es einige Gläubige traditioneller afrikanischer oder anderer Religionen (GIZ 6.2018b). Nach anderer Quelle sind rund 60 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten), 30 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 10 Prozent Anhänger animistischer Religionen (USDOS 15.8.2017).

Sierra Leoner sind auf das friedliche und respektvolle Zusammenleben der Religionen in ihrem Land sehr stolz (GIZ 6.2018b). Der interreligiöse Rat (IRC), der sich aus christlichen und muslimischen Führern zusammensetzte, arbeitete mit Verbänden, die christliche und muslimische religiöse Gruppen vertreten, um die interreligiöse Harmonie zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Magisches Denken ist in Sierra Leone weitverbreitet und häufig schließt die Zugehörigkeit zum Islam oder Christentum eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Geheimgesellschaft (Secret Society) nicht aus. Eine strikte Trennung und reine Befolgung einer religiösen Lehre findet kaum statt. Vielmehr werden im Alltag der Islam und das Christentum mit weiteren Religionen und religiösen Traditionen vermischt. Magische Elemente mischten sich in die Praxis des lokalen Islams, sodass einige Islamgelehrte magische Fetische in ihre Lehre integriert haben (GIZ 6.2018b).

Interreligiöse Ehen sind häufig (USDOS 15.8.2017). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis. Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1407986.html, Zugriff am 27.6.2018

-        

Ethnische Minderheiten

In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra-Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 6.2018b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne und die Mende mit je etwa 30 Prozent (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Krio mit 2 Prozent der Bevölkerung dominieren historisch den öffentlichen Dienst und die Justiz (USDOS

20.4.2018) . Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind Inder und Libanesen (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS

20.4.2018) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 20.4.2018).

Starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotype bestehen zwischen allen ethnischen Gruppen. Die Temne und Mende wetteiferten während des 11-jährigen Bürgerkriegs um politische Macht (USDOS 20.4.2018). Ethnische Loyalität bleibt ein wichtiger Faktor in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Regierungsposten, Auftragsvergabe und militärischen Beförderungen sind üblich (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018b). Die ethnische Zugehörigkeit beeinflusst auch die Parteimitgliedschaft der beiden dominierenden Volksgruppen. Die Mende unterstützen traditionell die Sierra Leone People's Party (SLPP) und die Temne den All People's Congress (APC). Anders als die Limba, die drittgrößte ethnische Gruppe, die traditionell die APC unterstützt, haben die anderen ethnischen Gruppen keine starke politische Parteizugehörigkeit (USDOS 20.4.2018).

In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten (GIZ 6.2018b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind daher häufig (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Das Gesetz sieht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte für Männer und Frauen im Rahmen des Familien-, Arbeits-, Vermögens- und Erbrechts vor, aber Frauen bleiben weiterhin weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter wurden uneinheitlich durchgesetzt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren weiterhin die Rechte der Frauen in Bezug auf Familienrecht und

Erbschaft. Vor allem aber betreffend Heirat, Scheidung, Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet (USDOS 20.4.2018).

Frauen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, ökonomischen Möglichkeiten, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Freiheiten wie Männer. In ländlichen Gegenden sind Frauen für den Großteil der Subsistenzwirtschaft verantwortlich. Diskriminierung gegen Frauen findet auch bei der Arbeitssuche statt, und es ist üblich, dass Frauen, die im ersten Jahr ihrer Anstellung schwanger werden, entlassen werden. Diskriminierung gegen Frauen gibt es auch beim Zugang zu Krediten, gleicher Bezahlung für vergleichbare Arbeit und Eigentum und Management von Firmen (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Das Strafmaß beträgt 5-15 Jahre Haft. Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen (USDOS 20.4.2018). Dass 30 Prozent der 18-jährigen Frauen schon ein Kind zur Welt gebracht haben hängt nicht nur mit den frühen Ehen zusammen, sondern auch mit der extrem hohen Gefahr, als Mädchen oder junge Frau vergewaltigt zu werden (GIZ 6.2018b).

Innereheliche Vergewaltigung ist spezifisch verboten, Anklagen sind aber selten. Häusliche Gewalt steht ebenfalls unter Strafe und wird mit einer Geldstrafe von 5 Millionen Leones und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet, wird aber selten gemeldet, weil die Opfer Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung haben (USDOS 20.4.2018).

14 von 124 Abgeordneten und vier von 23 Ministern sowie 11 der 35 Richter an Höchstgerichten sind Frauen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Kinder

Der Schulbesuch ist für die Grundschule nicht kostenpflichtig (USDOS 20.4.2018). In der Sekundarstufe ist die Ausbildung jedoch nur für Mädchen kostenlos, aufgrund einer Regierungspolitik, welche die weibliche Ausbildung fördert. Mädchen sind im Bildungssystem aber nach wie vor benachteiligt. Insbesondere auf dem Land werden Mädchen schon sehr früh verheiratet, und daher wird Bildung als nicht so wichtig erachtet (GIZ 6.2018b). Die Regierung verbietet schwangeren Mädchen weiterhin die Teilnahme am Unterricht, sowie Prüfungen in denselben Klassenräumen mit anderen Schülern abzulegen. Das Gesetz erlaubt es Mädchen, nach der Geburt ihrer Kinder wieder in die Schule zurückkehren. Es kommt auch vor, dass es den Mädchen verboten wird in die Schulen zurückzukehren (USDOS 20.4.2018).

Obwohl die Verheiratung von Mädchen unter 18 Jahren sowie Zwangsheirat seit 2007 gesetzlich verboten sind, bleibt die Zwangsheirat von Kindern ein Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018b). Etwa 39 Prozent der Mädchen heiraten oder werden verheiratet bevor sie 18 Jahre alt werden, ca. 13 Prozent sogar vor ihrem 15. Geburtstag (GIZ 6.2018b).

Das Gesetz verbietet FGM/C nicht (USDOS 20.4.2018). Die weibliche Genitalbeschneidung (FGM/C) ist in Sierra Leone sehr weit verbreitet: so sind 85-90 Prozent aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten, was schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann und eine gravierende Menschenrechtsverletzung darstellt (GIZ 6.2018b; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Akzeptanz von FGM/C ist trotzdem weiterhin hoch (GIZ 6.2018a). FGM wird vorwiegend von Angehörigen von Geheimgesellschaften, deren Mitglieder Frauen sind, durchgeführt. Während der Ebola-Epidemie wurde diese Praktik unterbunden. Im Juli 2016 hat das Ministerium für Soziales, Geschlechter- und Kinderangelegenheiten eine Absichtserklärung mit traditionellen Führern unterzeichnet, die FGM/C ausüben. Dadurch haben diese sich verpflichtet, Minderjährige unter 18 Jahren nicht zu beschneiden (USDOS 20.4.2018). FGM/C ist Teil eines Übergangsrituals von der Kindheit zum Frau-Sein. Der soziale Druck der Zugehörigkeit ist in den Städten geringer, entsprechend sind auch die Zahlen der Mädchen, die beschnitten werden, dort niedriger als im ländlichen Raum. Unter den 15-19-jährigen sind 74 Prozent direkt von FGM/C betroffen (GIZ 6.2018b).

Kinderarbeit ist in Sierra Leone weit verbreitet, obwohl es nationale Gesetze zum Schutz des Kindes gibt und in der Vergangenheit internationale Verträge unterzeichnet wurden. Insbesondere die Kinder, die in Diamantenminen als Arbeiter eingesetzt werden, sind schlimmsten Gefahren ausgesetzt und verpassen ihre Schulbildung. Allein in Sierra Leones Hauptstadt Freetown gibt es mehr als 1.500 Straßenkinder. Obwohl der Bürgerkrieg seit fast 10 Jahren zu Ende ist, wachsen sehr viele Kinder nach wie vor in extremer Armut auf, viele werden in Pflegefamilien missbraucht, was einige von ihnen dazu bringt zu versuchen, auf der Straße zu überleben. Dadurch sind sie den Gefahren, die durch Drogen, Prostitution und Kinderhandel bestehen, ungeschützt ausgesetzt (GIZ 6.2018a). Die NGO Needy Child International berichtete im Laufe des Jahres, dass etwa 50.000 Kinder gearbeitet und auf der Straße gelebt haben. 45.000 von ihnen sind in der Kiesproduktion tätig (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.htmll, Zugriff 27.6.2018

Homosexuelle

Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt wurde, verbietet männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität ist gesetzlich nicht untersagt (AA 27.6.2018; vgl. ILGA 5.2017). Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sind bei Männern 10 Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität wird von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet (AA 27.6.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-

node/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 27.6.2018

-        ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (5.2017): State Sponsored Homophobia 2017: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399981/90 1495430692 ilga-state-sponsored- homophobia-2017-web-corr.pdf, Zugriff 27.6.2018

Bewegungsfreiheit

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 20.2018).

Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört und erholt sich nur langsam (BMEIA 28.4.2017).

Quellen:

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-        USDOS - U.S. Department of State (20.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

Grundversorgung

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 6.2018c; vgl. AA 3.2017b). Rund 51,4 Prozent des BIP werden vom landwirtschaftlichen Sektor erwirtschaftet. Der Dienstleistungssektor trägt 26,6 Prozent und der Industriesektor 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 6.2018c).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem ProKopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt auf dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2018c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig. Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 6.2018c).

In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar. Dabei gibt es einige wenige Projekte, die versuchen, die Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt Projekte, die sich auf lokaler Ebene direkt an Kinder und Jugendliche wenden, die kein zu Hause haben und auf der Straße leben müssen (GIZ 6.2018b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 6.2018b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik des ehemaligen Präsidenten Koroma war die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potenzielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Sierra Leone - Wirtschachaft, https://www.liportal.de/sierra-leone/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.6.2018

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 6.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.6.2018).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.6.2018).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren. Die Situation der Frauen und Kleinkinder hat sich verbessert, auch wenn sie nach wie vor nicht befriedigend ist. Der Rest der Bevölkerung bleibt allerdings immer noch ohne ausreichenden Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, zum einen, weil es an Geldern fehlt, zum anderen, weil Teile des Gesundheitssystems unter Korruption leiden. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 6.2018b).

Vom Ausbruch einer Ebola-Epidemie in Westafrika war auch Sierra Leone betroffen. Bis zum 16.1.2016 gab es dabei in Sierra Leone 3.955 Todesfälle. Im Zuge des Ebola Ausbruchs wurde die Notwendigkeit offensichtlich, die traditionelle Medizin stärker in das Gesundheitssystem einzubinden. Dafür setzt sich jetzt unter anderem der Verband der traditionellen Heiler ein (GIZ 6.2018b).

Sierra Leone hat eine HIV/AIDS-Infektionsrate von 1,5 Prozent. Damit liegt es etwas über dem internationalen Durchschnitt von einem Prozent und gehört damit (noch) nicht zu den Hochprävalenzländern. Die Prävalenz von HIV/AIDS wird vom National HIV/AIDS Sekretariat statistisch erfasst und es werden verschiedene Präventionsprogramme koordiniert. Die Durchführung der Programme liegt bei NGOs. Sierra Leone erhielt im Jahr 2010 das sechste Millennium Development Goal, eine Auszeichnung für seine bisherigen Bemühungen, eine weitere Verbreitung von HIV aufzuhalten (GIZ 6.2018b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone- node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

Rückkehr

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Liberia geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 6.2018a).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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