Entscheidungsdatum
03.08.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W277 1416267-3/3E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Erstes (rechtskräftiges) Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich §§3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.4.1. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Zweites (rechtskräftiges) Verfahren
2.1. Am XXXX stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstgefragt.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2.4.1. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Drittes (gegenständliches) Verfahren
3.1. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX .
3.1.1. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem Ersuchen XXXX auf Übernahme des BF gemäß Art. 18.1.d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates zugestimmt. 3.1.2. Mit Schreiben vom XXXX teilte das XXXX dem BFA mit, dass eine Überstellung des BF nicht möglich wäre, da er flüchtig sei. 3.1.3. In weiterer Folge wurde der BF XXXX nach Österreich rückgeführt.
3.2. Aufgrund der Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO wurde davon ausgegangen, dass der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX in Österreich gestellt hat.
3.2.1. Am XXXX wurde der BF zu seinem am XXXX in XXXX gestellten und am XXXX im Bundesgebiet vorgelegten Antrag auf internationalen Schutz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei an, dass er am XXXX in XXXX an einer Demonstration gegen XXXX und sein System in Tschetschenien teilgenommen habe. Diese Demonstration sei medial aufgenommen worden. Er habe nach einiger Zeit Kontakt zu seinen Brüdern aufgenommen und erfahren, dass diese von der Behörde festgenommen, misshandelt und verhört worden wären. Die Polizisten hätten mitgeteilt, dass sie um die Teilnahme des BF an der Demonstration gegen XXXX Bescheid wüssten. Sie hätten seine Brüder einschüchtern wollen und sie auch mit dem „Umbringen“ bedroht. Zudem habe der BF Informationen darüber, dass der Sohn eines anderen Demonstranten nach seiner Rückkehr aus XXXX nach Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden sei. Der BF könne auch Zeugen nennen. Der BF benannte eine Person eines XXXX , welche ein ehemaliger Politiker sei und in Österreich Demonstrationen gegen XXXX und sein Regime veranstalte.
Seine Rückkehrbefürchtung wäre, dass er in seinem Herkunftsstaat getötet werde.
3.3. Am XXXX legte der BF durch die XXXX eine ergänzende Stellungnahme, Photos, einen Zeitungsbericht sowie ein Schreiben signiert mit dem Namen XXXX und datiert mit XXXX vor.
3.4. Am XXXX legte der BF durch die XXXX eine weitere Stellungnahme vor und beantragte hierbei die Einvernahme von XXXX als Zeugen.
3.5. Am XXXX wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte er unter Anderem an, dass seinen Brüdern eine Reportage eines freien Radiosenders vorgelegt worden sei, in welchem der BF sowie die zwei Zeugen in einer Videoreportage ersichtlich gewesen wären. Seine beiden Brüder hätten aus Angst den Kontakt zu ihm abgebrochen.
3.6. Am XXXX wurde der BF ein weiteres Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen.
3.7. Am 18.06.2020 legte der BF durch die XXXX ein Schreiben tituliert mit „Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ vor.
3.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde dem BF aufgetragen gemäß § 15b Abs. 1 AsylG im Zeitraum vom XXXX in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Das BFA führte hinsichtlich Spruchpunkt VII. begründend aus, dass der BF bereits den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Sein voriges Asylverfahren sei mit Bescheid des BFA vom XXXX zur Gänze negativ entschieden worden, seine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden und auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet gewesen.
Zudem stehe für die Behörde fest, dass bei Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Das Interesse des BF auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete somit hinter das Interesse Österreichs auf ein rasches und effektives Verfahren zurück.
3.9. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die vom BF angeführten Zeugen nicht befragt habe. Zudem sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft. Eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation würde Art. 3 EMRK verletzen.
3.10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1.1. Der BF stellte am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich §§3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.1.2. Der BF stellte am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
1.1.3. Der BF stellte am XXXX in XXXX seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Rückführung in das Bundesgebiet hat der BF diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX beim BFA eingebracht. Der BF wurde am XXXX und am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde dem BF aufgetragen im Zeitraum vom XXXX in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die vom BF angeführten Zeugen XXXX nicht befragt habe.
2. Beweiswürdigung
Beweis zum Verfahrensgang wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend den Beschwerdeführer.; insbesondere dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , und des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .
Die Einreise in das Bundesgebiet und das seitens BF angegebene Fluchtvorbringen sind seiner Befragung und ergänzenden Stellungnahme vom XXXX (AS 6, AS 11 - 31), den niederschriftlichen Einvernahmen vom XXXX und XXXX (AS 141 – 151, AS 199 – 205) sowie seiner Beschwerde vom XXXX (Beschwerde S. 2-26) zu entnehmen.
Dass der BF unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.3. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG muss gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sein, um einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen zu können.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen. Da es sich um eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG handelte, war diese gemäß § 12a Abs. 6 AsylG achtzehn Monate aufrecht. Die Rückkehrentscheidung war somit am XXXX , unabhängig vom tatsächlichen Ausreisedatum des BF (AS 5), jedenfalls noch aufrecht.
3.4. Die relativ kurze Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG steht einer Entscheidung über die gesamte dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde entgegen.
Der BF machte in seinem Schriftsatz ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Art. 3 EMRK geltend. Er brachte in seinem Schriftsatz vor, eine ablehnende Haltung gegenüber der russischen und tschetschenischen Regierung zu haben. Er habe diese auch öffentlich im Zuge von Demonstrationen kundgetan und sei im Zuge dessen auch fotografiert bzw. gefilmt worden. Dieses Bildmaterial sei im Internet verfügbar.
Zwar führte das BFA in seinem Bescheid vom XXXX begründend aus, dass für den BF bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und er des Schutzes Österreichs nicht bedürfe (Bescheid S. 60). Das BFA unterließ es jedoch, näher zu begründen, warum das geschilderte Vorbringen des BF die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung in jedem Fall ausschließen lasse.
Im Zuge einer Grobprüfung eines möglichen Eingriffs in Art. 3 EMRK konnte aufgrund der relativ kurzen Frist vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF keine solche Gefahr drohe.
Eine eingehende Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF bleibt dem nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehenden Erkenntnis, welches über die Beschwerde in den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides abspricht, vorbehalten.
3.5. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
3.7. Im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.).
Es ist im gegenständlichen Verfahren daher mit einem Teilerkenntnis zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.1416267.3.00Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020