Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 1258060-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, 17137910/180586077, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2005 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2007 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Am 28.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom 30.07.2015 bis 29.07.2020, ausgestellt.
1.3. Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Konventionsreisepass XXXX zu entziehen. Es wurde ihm eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, die er ungenützt verstreichen ließ.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 FPG dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen wird, und trug ihm auf, dieses Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I).
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Begründet wird sie sinngemäß und zusammengefasst damit, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vollständig erhoben worden sei sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würden. Es erscheine nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer jetzt nach mehr als 2 Jahren nach der letzten Verurteilung plötzlich der Strafvollstreckung entziehen sollte. Auch bereue er seine Taten sehr. Der Beschwerdeführer sei fest entschlossen, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Auch würden die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2005 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2007 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 28.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom 30.07.2015 bis 29.07.2020, ausgestellt.
Mit der Entscheidung W129 1258060-3 tritt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 2005 bis 2018 neunmal rechtskräftig verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere AS 27), in den Verwaltungsakt zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers (W129 1258060-3) sowie in das Erkenntnis vom heutigen Tag zu W129 1258060-3. Weiters wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1.1. Das Bundesamt hat mit bekämpften Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionspass mit der Nr. XXXX entzogen und nach § 93 Abs. 2 FPG dessen unverzügliche Vorlage angeordnet.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).
Festgehalten wird, dass sich die belangte Behörde im Bescheid auf § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 FPG stützte. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil „Sache“ nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (vgl. dazu VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).
Da mit der Zustellung der Entscheidung W129 1258060-3 vom heutigen Tag die Aberkennung nach §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 in Rechtskraft tritt, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.1258060.4.00Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020