TE Bvwg Beschluss 2020/8/5 I417 2232096-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I417 2232097-1/9Z
I417 2232096-1/8Z
I417 2232098-1/7Z
I417 2232100-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Fridrich ZANIER als Einzelrichter in den Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , 2.-, 3.- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter, die Erstbeschwerdeführerin, sämtliche vertreten durch R-B-S Rechtsanwälte OG, Dr. Franz-Rehrl-Platz 7, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des BFA, vom 16.03.2020, Zl. 1225253604-200136142, und gegen die Bescheide des BFA, jeweils vom 17.03.2020, Zl. 1225766501-200136584, Zl. 1225926202-200136754, und Zl. 1261348800-200291369, beschlossen:

A)

!.) Dem Antrag vom 04.08.2020, dem erkennenden Gericht zugestellt am 05.08.2020, die 1.-Beschwerdeführerin und sämtliche Zeugen mittels Videokonferenz von XXXX aus an der Verhandlung teilnehmen zu lassen bzw. diese mittels Videokonferenz von XXXX aus einzuvernehmen, wird nicht stattgegeben.

II.) Dem Antrag vom 04.08.2020, dem erkennenden Gericht zugestellt am 05.08.2020, auf Abberaumung der für den 12.08.2020 anberaumten Verhandlung wird nicht stattgegeben.

B)

Ein abgesondertes Rechtmittel ist gegen diesen Beschluss unzulässig.

Text


BEGRÜNDUNG

Sachverhalt:

In oben genannten Rechtssachen wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 12.08.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Vor allem soll in der Erstbeschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden, ihre Beweggründe persönlich vorzutragen, um damit dem erkennenden Richter auch die Möglichkeit zu geben, einen persönlichen Eindruck zu gewinnen.

Die Anberaumung dieser mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 29.06.2020 via ERV zugestellt.

Mit Antrag vom 04.08.2020, dem erkennenden Gericht zugestellt am 05.08.2020, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für die englische Sprache für die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und sämtlicher Zeugen zu bestellen, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und sämtlicher Zeugen via Videokonferenz aus XXXX durchzuführen und schließlich, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Als Gründe führte er an, dass die Wegstrecke für die An- und Rückreise für die Erstbeschwerdeführerin und die Zeugen sehr weit wäre und der Erstbeschwerdeführerin und den Zeugen nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Zum anderen sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der noch immer anhaltenden Covid-19- Krise dazu angehalten, sämtliche Risiken für sich und ihre minderjährigen Kinder zu vermeiden; sie müsste aber öffentliche Verkehrsmittel benützen und ihre minderjährigen Kinder mitnehmen, da sie sie nicht so lange alleine lassen könne. Auch sei die Verhandlung zu kurzfristig anberaumt worden, sodass andere Verpflichtungen und Terminkollisionen aber auch Ortsabwesenheiten der Abhaltung der Verhandlung am 12.08.2020 entgegenstünden.

A.)

Zunächst wird festgehalten, dass mit gleichem Datum, an dem die Ladungen an die Beschwerdeführer und die Zeugen (29.06.2020) ergangen sind, bereits eine Dolmetscherin für die englische Sprache organisiert und zum Termin 12.08.2020 eingeladen war.

Ein weiteres Eingehen auf den Antrag, einen Dolmetscher zur Verhandlung zu laden, erübrigt sich daher.

I.) Zur Ablehnung des Antrages, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und sämtlicher Zeugen via Videokonferenz aus XXXX durchzuführen:

Die mündliche Verhandlung soll vor allem den Beschwerdeführern die Möglichkeit geben, ihr Anliegen dem erkennenden Richter bzw. der erkennenden Richterin persönlich vorzutragen, aber auch dem erkennenden Richter bzw. der erkennenden Richterin es ermöglichen, einen persönlichen und direkten Eindruck von dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin zu erhalten. Da dies im Weg einer Videokonferenz nicht möglich ist, lehnt der erkennende Richter die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin via Videokonferenz ab. Er erachtet zudem die Unmittelbarkeit der Aussage der Beschwerdeführerin vor Gericht als gefährdet. Die Nutzung des technischen Hilfsmittels „Videokonferenz“ soll nur auf Fälle beschränkt werden, in denen ein persönliches Erscheinen des Einzuvernehmenden vor Gericht nicht möglich ist und damit eine Ausnahme darstellen.

Finanzielle Gründe ins Treffen zu führen, die Reise nach und von Innsbruck nicht machen zu können, kommen nicht in Betracht, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen die notwendigen Reisekosten ersetzt bekommen. Eine entsprechende Information ist den Ladungen beigelegt worden und hätte diese Information von jedem gelesen werden können.

Andererseits ist es zu viel verlangt, in der noch verbleibenden Zeitspanne von nur mehr knapp einer Woche, eine Videokonferenz zu ermöglichen. Für die Planung und Umsetzung einer Videokonferenz ist weit mehr als eine Woche an Zeit notwendig, um die Verfügbarkeit der entsprechenden Anlagen vor Ort zu überprüfen und, wenn die Videokonferenz aus XXXX stattfinden sollte, mit dem BG bzw. LG XXXX erst im Rechtshilfeweg eine Verfügbarkeit der Videoanlage in XXXX abzuklären und die entsprechende Nutzung möglich zu machen.

II.) Zur Ablehnung des Antrages auf Vertagung der für 12.08.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verzögerung der laufenden Verfahren nicht angebracht ist.

Gerade in Hinblick auf die „Corona-Pandemie“ ergeben sich erhebliche organisatorische Probleme, die es zu lösen gilt. Es herrscht nicht nur ein Mangel an notwendigem Personal, auch freie Verhandlungssäle sind schwer zu bekommen.

Andererseits erfordert die Durchführung dieser Verhandlung auch die terminliche Koordinierung von mehreren an der Verhandlung notwendig teilnehmenden Personen. So war der Termin auch mit der Dolmetscherin und den Möglichkeiten der Terminvergabe eines freien Verhandlungssaales zu koordinieren.

Auch wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass für das Beschwerdeverfahren in FPG-Verfahren keine Anwaltspflicht besteht und keine Notwendigkeit für die Anwesenheit eines Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers, auch wenn diese vom erkennenden Gericht mehr als gewünscht ist.

In der gegenständlichen Beschwerdesache hält der erkennende Richter die Frist von gut sechs Wochen zwischen Versendung der Ladung und Verhandlungstermin für mehr als ausreichend, um Vorkehrungen für die Teilnahme an der Verhandlung zu treffen. „Kurzfristigkeit“ in Zusammenhang mit der Anberaumung dieser Verhandlung kann nicht ins Treffen geführt werden.

Aufgrund dieser Erwägungen war den vorgenannten Anträgen nicht stattzugeben.

B.)

Da es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist ein gesondertes Rechtsmittel unzulässig.

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung Asylverfahren finanzielle Mittel mündliche Verhandlung persönlicher Eindruck Reisekostenersatz Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2232096.1.01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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