TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W185 2223448-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W185 2223448-1/8E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 12.08.2019, ZI. Skopje-ÖB/KONS/2158/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, 8020 Graz, Sackstraße 21, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 31.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 21.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: „ÖB Skopje“) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Hauptzweck der Reise wurde „Standesamtliche Trauung“ angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , die Verlobte des Beschwerdeführers, genannt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Einladerin getragen. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 01.06.2019, als geplantes Abreisedatum der 25.11.2019 angeführt. Eine aktuelle berufliche Tätigkeit wurde nicht angegeben.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:

?        Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

?        Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer

?        Bestätigung der kosovarischen Steuerbehörde, wonach der Beschwerdeführer keine Schulden beim kosovarischen Finanzamt hat

?        Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers (negativer Saldo)

?        Einkommensnachweise der Einladerin

?        Mietvertrag, Meldezettel, Haftungserklärung, Staatsbürgerschaftsnachweis und Kopie des Reisepasses der Einladerin

?        Überweisungsaufträge der Einladerin an den Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis Mai 2019

?        Einladungsschreiben der Einladerin (undatiert): Beziehungsstatus: Verlobt; Einladungszeitraum: 21.05.2019 bis 15.11.2019

?        Einladungsschreiben der Einladerin vom 16.05.2019: (Zweck: Standesamtliche Trauung; Deutschkurs A1; Zeitraum: 21.05.2019 bis 20.08.2019)

?        Terminbestätigung der Stadtgemeinde XXXX betreffend die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der Einladerin für den 22.06.2019, 11.00 Uhr

?        Polizze über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für den Beschwerdeführer

?        elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Verlobten des Beschwerdeführers:

o        Verpflichtete: XXXX , geb. XXXX , Verlobte des Eingeladenen, österreichische Staatsbürgerin; Einladungszeitraum 01.06.2019 bis 30.11.2019; seit 2018 Vertragsbedienstete beim Magistrat XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: 1.900,- Euro; monatliche Mietkosten für die Wohnung in XXXX , betragen 664,- Euro; monatliche Kreditverbindlichkeiten von insgesamt 153,89 Euro; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten. Es sei ein Kontoauszug vom 04.02.2019 mit einem Guthaben von 4.700,- Euro vorgelegt worden, welches laut den Angaben der Einladerin noch aufrecht sei.

Mit „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

„Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben:

Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen nachgewiesen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihre Verlobte lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.“

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 28.05.2019, eingelangt bei der ÖB Skopje am 11.06.2019, verfasst von der rechtsfreundlichen Vertretung, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bedenken der Behörde unberechtigt seien. Die Einladerin sei österreichische Staatsangehörige und als Vertragsbedienstete bei der Stadt XXXX beschäftigt. Diese komme für die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auf. Aus der abgegeben EVE sei ersichtlich, dass die Genannte ein monatliches Nettoeinkommen von 2.023,26 Euro beziehe. Selbst nach Abzug der monatlichen Mietkosten iHv 664,- Euro, der Kreditrate von 53,89 Euro und der freien Station seien die Richtsätze des § 293 ASVG für das Jahr 2019 markant überschritten. Darüber hinaus habe die Einladerin Ersparnisse iHv 4.700,- Euro, welche aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 04.02.2019 ersichtlich seien. Betreffend den Zweck der Reise wurde wahrheitsgemäß angeführt, dass die standesamtliche Trauung und der Besuch eines Deutschkurses geplant seien. Ein Termin beim Standesamt sei bereits für 22.06.2019 fixiert worden. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, sich mit der Einladerin in Österreich niederzulassen und zu diesem Zweck werde er vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 47 NAG stellen, wofür eine nicht zeitgerechte Ausreise aus Österreich ein Versagungsgrund wäre (§ 11 Abs 1 Z 5 NAG). Ein solches Risiko würde der Beschwerdeführer nicht eingehen. Der Beschwerdeführer habe auch in der Vergangenheit kein Verhalten gegen das österreichische Fremdenrecht gesetzt. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen würde; die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden im Kosovo leben. Auch sei der Vorhalt der ÖB, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über kein eigenes Einkommen, nicht geeignet, das Visum zu verweigern, zumal die Einladerin eine entsprechende tragfähige EVE abgegeben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid, datiert mit 31.05.2019, zugestellt am 13.06.2019, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

„[...] Sie haben dazu nicht Stellung genommen.

Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar.

[...]

Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben:

Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen nachgewiesen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihre Verlobte lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.“

Gegen diesen Bescheid wurde am 21.06.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung des beantragen Visums sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt erachte. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche fristgerecht am 28.05.2019 zur Post gegeben worden sei, werde verwiesen. Die Stellungnahme sei laut der Sendungsverfolgung der mazedonischen Post am 10.06.2019 bei der ÖB eingelangt. In der Folge wurden die Ausführungen wie in der Stellungnahme vom 28.05.2019 wiederholt. Die Versagung des Visums erweise sich als rechtswidrig. Die ÖB habe die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, die tragfähige EVE, die Angaben zum Aufenthaltszweck und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.05.2019, außer Acht gelassen bzw. unrichtige Ermittlungsergebnisse (Familie vor Ort) zugrunde gelegt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde erweise sich als mangelhaft. Entgegen der Bescheidausführungen seien die für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erforderlichen Mittel nachweislich vorhanden. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums sei als gesichert zu betrachten. Der Beschwerdeführer werde nach der Eheschließung unter Einhaltung der im NAG vorgesehenen Regeln einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 47 NAG) stellen und die diesbezügliche Entscheidung im Ausland abwarten. Die Stellungnahme, datiert mit 28.05.2019, samt Postaufgabeschein und mazedonischer Postsendungsverfolgung vom 18.06.2019, waren der Beschwerde angeschlossen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 08.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung vorzulegen.

Mit E-Mail vom 12.07.2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat keiner Ausbildung oder Beschäftigung nachgehe und über keinerlei Einkommen verfüge. Auch weise der vorgelegte Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers einen Negativstand auf. Ein Nachweis der familiären Bindung zu angeblich im Kosovo lebenden Familienangehörigen sei nicht erbracht worden. Vielmehr lebe die Verlobte des Beschwerdeführers in Österreich, wo sich in weiterer Folge auch der beabsichtigte Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde. Inwiefern der Umstand, dass dem Beschwerdeführer noch kein Visum erteilt worden sei, dazu beitragen solle, seine Rückkehrwilligkeit zu untermauern, könne nicht nachvollzogen werden. Auch die bekundete Niederlassungsabsicht vermöge lediglich die Annahme der Behörde zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Nachweise vorgelegt, die seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung an den Heimatstaat belegen würden. Gem. § 21 Abs. 2 Z 4 FPG sei die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfüge. Die abgegebene EVE sei – spätestens ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - nicht tragfähig. Selbst wenn man von einem Einkommen von monatlich 2.023,26 Euro ausgehen würde, würden die monatlichen Fixkosten insgesamt 817,89 Euro (Kredite iHv 53,89 Euro und 100,- Euro sowie Miete iHv 664,- Euro) betragen, weshalb der Einladerin monatlich 1.205,37 zur Verfügung stehen würden. Die Richtsätze nach dem § 293 ASVG würden für ein Ehepaar jedoch 1.398,97 Euro betragen. Auch könne der Kontostand vom 04.02.2019 iHv 4.700,- Euro nichts daran ändern, zumal die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers und auch dessen persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen im Herkunftsstaat, sei arbeitslos und habe, außer seinem ebenfalls kein Einkommen beziehenden Vater, keine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung an den Heimatstaat belegen können. Vielmehr befinde sich sein geplanter Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sich auch die Einladerin befinden würde. Die Behauptung, vor Ablauf des Visums auszureisen, sei durch keinerlei Indizien gestützt worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darzutun.

Mit Schreiben vom 02.09.2019 legte der Beschwerdeführer den am 23.08.2019 mit Einschreiben an die ÖB übermittelten Vorlageantrag sowie die diesbezügliche Postaufgabebestätigung vor.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.09.2019, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 gab RA Mag. Thomas Klein, Sackstrasse 21, 8010 Graz, die ihm seitens des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht bekannt.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 wies RA Mag. Thomas Klein darauf hin, dass das Vollmachtsverhältnis zum vormaligen Rechtsvertreter (Mag. Taner Önal) zur Auflösung gebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 21.05.2019 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Visums „D“ für den deklarierten Hauptzweck „Standesamtliche Trauung“. Berufstätigkeit wurde keine angeführt.

Als Einladerin ist die Verlobte des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft und beschäftigt in XXXX , in Erscheinung getreten, welche die Kosten des Aufenthalts und der Reise tragen würde.

Am 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit „Aufforderung zur Stellungnahme“ Parteiengehör zu seinem Antrag eingeräumt. In der Folge wurde eine Stellungnahme auch fristgerecht zur Post gegeben (Anm: Poststempel 28.05.2019), die bei der ÖB Skopje jedoch offenkundig erst am 11.06.2019 (Einlaufstempel der ÖB) und somit erst zu einem Zeitpunkt nach Bescheidausfertigung (Bescheid datiert mit 31.05.2019) eingelangt ist.

Der Beschwerdeführer ist mit einer in XXXX lebenden österreichischen Staatsangehörigen verlobt und beabsichtigt, diese in Österreich zu heiraten und in weiterer Folge seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen.

Eine familiäre Verwurzelung in der Heimat wurde seitens des Beschwerdeführers nicht belegt; es wurde lediglich ein, keinen positiven Saldo aufweisender Kontoauszug seines Vaters in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer geht in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach und absolviert offenbar auch keine Ausbildung. Er bezieht kein regelmäßiges nachgewiesenes Einkommen und verfügt über kein relevantes Vermögen oder Eigentum im Herkunftsstaat.

Eine besondere familiäre, soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Bundesgebiet auszureisen, ist nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten. Den getroffenen Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers sowie zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine besondere familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht habe nachweisen können, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. dem Fehlen entsprechender Nachweise. So gab der Genannte im Visumsantrag selbst an, im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen; das Feld „derzeitige berufliche Tätigkeit“ im Visumsantrag blieb dementsprechend unausgefüllt. Auch in der Stellungnahme und in der Beschwerde wurden mit keinem Wort eine etwaige regelmäßige Beschäftigung des Beschwerdeführers, ein daraus resultierendes Einkommen, das Vorhandensein relevanter Ersparnisse oder von Eigentum im Kosovo auch nur erwähnt. Auch über die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers oder eine aktuelle Ausbildung etc wurde im Verfahren nicht berichtet. Aus den mit dem Antrag vorgelegten Überweisungsbestätigungen ist ersichtlich, dass die Einladerin den Beschwerdeführer im Kosovo regelmäßig finanziell unterstützt.

Wenn in der Stellungnahme vom 28.05.2019 lapidar vorgebracht wurde, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo aufhältig seien, so bleibt hiezu anzumerken, dass es bei der bloßen Behauptung blieb und diese in keiner Weise (etwa durch Meldezettel oder andere Nachweise), belegt wurde. Es unterblieben jegliche Angaben zu den Lebensumständen der genannten Angehörigen im Kosovo bzw dem Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen. Über weitere Verwandte oder Freunde in der Heimat hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Demgegenüber befindet sich die Verlobte des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, nach der Hochzeit mit dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen zu wollen.

Festzuhalten bleibt auch, dass die Angaben betreffend die geplanten Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers widersprüchlich waren. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer als geplanten Aufenthaltszeitraum in Österreich 01.06.2019 bis 25.11.2019 an. In den Einladungsschreiben der Einladerin wird einmal der Zeitraum 21.05.2019 bis 15.11.2019 und das andere Mal 21.05.2019 bis 20.08.2019 angegeben. Die EVE der Einladerin wurde für den Zeitraum 01.06.2019 bis 30.11.2019 abgegeben. Auch diese widersprüchlichen Angaben stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt seiner Wiederausreise gar nicht näher auseinandergesetzt haben dürfte, zumal dies für den Beschwerdeführer offenbar ohnehin nicht von vorrangiger Bedeutung gewesen sein dürfte.

Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen würden, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Näheres siehe unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z 13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt als

1.       Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.       Visum aus humanitären Gründen;

3.       Visum zu Erwerbszwecken;

4.       Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.       Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.       Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.       Visum zur Wiedereinreise;

8.       Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.       Visum für Saisoniers;

10.      Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1.       sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2.       neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.       dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.       kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.       die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1.       der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.       begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.       der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.       der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.       der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.       der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.       der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.       gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.       der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13.      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14.      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die rechtzeitige Wiederausreise des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheine.

Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums D in Hinblick auf § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu beachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleib des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie auch die Behörde – davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder in seinen Herkunftsstaat zurück zu reisen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften:

Bereits in der „Aufforderung zur Stellungnahme“ wurde unter anderem angeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine eigene Familie im Heimatstaat und somit über keine familiären Bindungen zum Heimatstaat verfüge.

In der Stellungnahme vom 28.05.2019 wurde zwar ausgeführt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo wohnhaft seien. Nachweise hiefür wurden allerdings nicht in Vorlage gebracht, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, etwa Meldebestätigungen der Familienangehörigen vorzulegen. Lediglich der im Verfahren vorgelegte Kontoauszug des (angeblichen) – offenbar ebenso mittellosen - Vaters ist als Indiz für den Aufenthalt eines Familienangehörigen im Kosovo zu werten. Zu den Lebensumständen und zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen behaupteter Maßen im Kosovo aufhältigen Angehörigen wurden keinerlei Ausführungen getroffen. Eine besondere familiäre Verwurzelung in der Heimat vermag auch das Gericht nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Vielmehr ist dem Sachverhalt augenscheinlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine (behaupteter Maßen im Kosovo befindlichen) Familienmitglieder zu verlassen und mit seiner dann Ehegattin in Österreich ein Familienleben zu etablieren. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach dieser künftig (unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen) seinen Lebensmittelpunkt zu seiner zukünftigen Ehefrau nach Österreich verlegen wolle.

Der Beschwerdeführer geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, verfügt dementsprechend über kein regelmäßiges eigenes Einkommen und auch offenbar über kein relevantes Vermögen oder Eigentum. So wurde auch dargelegt, dass die Einladerin den Beschwerdeführer monatlich finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Dass der Beschwerdeführer eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hätte oder sich derzeit in Ausbildung befände, wurde nicht einmal behauptet. Nach dem Gesagten konnte weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

Im Ergebnis kann nach dem Gesagten gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen „Generalverdacht“, der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt habe. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich über weite Strecken in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung; entsprechende Nachweise wurden im Verfahren nicht beigebracht.

Es kann der ÖB Skopje letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert ansieht.

Über die übrigen Verweigerungsgründe war nicht mehr abzusprechen.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach erfolgter Eheschließung in Österreich zeitgerecht vor Ablauf des Visums aus dem Bundesgebiet auszureisen beabsichtige und im Kosovo den Ausgang des angestrebten Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abwarten werde, ist anzumerken, dass kein Grund ersichtlich ist, dass die Eheschließung mit seiner Verlobten unbedingt in Österreich stattfinden müsste. Die vom Beschwerdeführer dargestellte, beabsichtigte Vorgangsweise kann auch bei einer Eheschließung im Kosovo und anschließender Rückreise der Einladerin nach Österreich umgesetzt werden. Festzuhalten bleibt, dass die Einladerin, als österreichische Staatsangehörige, visumsfrei in den Kosovo einreisen kann, und es somit naheliegender wäre, die Trauung im Kosovo durchzuführen.

Im Hinblick darauf wird auf die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – und auch vom Beschwerdeführer selbst ins Spiel gebrachten - eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und die Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln verwiesen. Die Verfahren nach dem NAG stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 47 NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 1 und 2 NAG 2005 um einen Erstantrag iSd § 21 Abs. 1 NAG 2005. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend muss der Fremde daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten (VwGH vom 28.04.2008, 2007/18/0280, mit Hinweis auf 31.03.2008, 2007/18/0286).

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Ehepartner Einreisetitel Generalverdacht österreichische Botschaft Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2223448.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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