Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G311 2134359-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerd TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 9 (neun) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Aberkennung des internationalen Schutzes sowohl auf § 7 Abs. 1 Z 1 als auch Z 2 AsylG 2005 stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 06.02.2019, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (im Folgenden: UBAS), Zahl: 206.799/0-IX-/25/98, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die insgesamt neun strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, darunter zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, verwiesen.
Mit dem am 12.03.2019 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 erhob dieser gegen den gegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer weiterhin internationalen Schutz gewähren; in eventu „die Abschiebung für dauerhaft unzulässig erklären“ oder die Entscheidung aufheben und an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten würden keine besonders schweren Verbrechen iSd
§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellen. Weiters lebe er seit seiner frühen Kindheit in Österreich und habe im Kosovo keinerlei Bezüge mehr. Es sei ihm daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Er lebe seit über 20 Jahren in Österreich und habe mit seiner Lebensgefährtin drei minderjährige Kinder. Das Bundesamt habe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 25.03.2019 ein.
Am 15.11.2019 langte ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 08.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2019 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung sowohl hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der zeitgleich beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G311 2218086-1 anhängigen Beschwerde des jüngeren Bruders, ebenfalls betreffend dessen Aberkennung des internationalen Schutzes, durch. An der Verhandlung nahmen der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der jüngere Bruder sowie dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter des Bundesamtes teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesamt hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgetragen, zum Vorbringen, ihm würde im Kosovo aufgrund des Nachnamens möglicherweise Gefahr drohen, bis 10.01.2020 eine schriftliche Stellungnahme sowie die fehlenden, noch nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers einzuholen und vorzulegen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder wurden aktuelle Länderberichte zum Kosovo mit Stand 31.10.2019 vorgelegt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Einlangen und Weiterleitung der Stellungnahme des Bundesamtes eingeräumt.
Mit am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Beschwerdenachreichung des Bundesamtes vom 03.01.2020 nahm das Bundesamt wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung und übermittelte zudem noch nicht aktenkundige strafgerichtliche Urteile des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme des Bundesamtes zur übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die im Verfahren der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers ergangen Bescheide jeweils vom 14.08.2019 bezüglich deren Aberkennung des internationalen Schutzes infolge geänderter Umstände ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben (vgl etwa Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 269 ff Verwaltungsakt Teil II; Bescheid UBAS vom 27.04.1999, AS 13, 23 und 33 Verwaltungsakt Teil I).
Er reiste im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern spätestens am 15.09.1998 in das Bundesgebiet ein, wo die Familie am 15.09.1998 auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl AIS Auskunft vom 18.09.1998, AS 3 ff Verwaltungsakt Teil I).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 25.11.1998, Zahl: XXXX , wurden die Asylanträge der Mutter, der Schwester, eines jüngeren Bruders sowie des Beschwerdeführers selbst gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.04.1999, Zahl: 206.799/0-IX/25/98, stattgegeben und der Mutter, den Geschwistern und dem Beschwerdeführer der Status von Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt, sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausschließlich darauf verwiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers (und auch der Beschwerdeführer und seine Geschwister) der Volksgruppe der Albaner angehören und in der Bundesrepublik Jugoslawien von Regierungsseite gezielte ethnische Säuberungen stattfinden würden, die sich auf den gesamten Kosovo erstrecken und auch zur Folge hätten, dass Albaner in anderen Landesteilen unsicher seien oder keine Lebensgrundlage vorfänden. Es läge daher Gruppenverfolgung vor (vgl Bescheid UBAS vom 27.04.1999, AS 9 ff Verwaltungsakt Teil I).
Die gesamte Schulzeit absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich. Er erlangte einen Hauptschulabschluss einer Sonderschule, absolvierte aber in der Folge auch noch einen „regulären“ Hauptschulabschluss. Hingegen verfügt er über keine Berufsausbildung. Während der aktuellen Strafhaft begann er eine Lehre als Maurer, die er aber wegen seiner Verlegung in eine Außenstelle vorerst nicht fortsetzen konnte. Eine Fortsetzung ist jedoch in Aussicht gestellt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 4).
Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.12.2019):
10.02.2010-10.03.2010
Arbeitslosengeldbezug
30.11.2011-04.03.2012
Arbeitslosengeldbezug
09.03.2012-14.03.2012
Arbeitslosengeldbezug
17.03.2012-01.04.2012
Arbeitslosengeldbezug
30.04.2012-08.05.2012
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
09.05.2012-29.05.2012
Arbeiter
11.06.2012-17.06.2012
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
18.06.2012-23.06.2012
Arbeiter
24.06.2012-13.11.2012
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
17.11.2012-21.11.2012
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
23.11.2012-06.01.2013
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
07.01.2013-07.08.2013
Arbeiter
05.09.2013-27.11.2013
Arbeitslosengeldbezug
01.12.2013-31.08.2014
Bezug/Anspruch pauschales Kinderbetreuungsgeld
12.12.2013-05.05.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.08.2014-31.08.2014
geringfügig beschäftigter Arbeiter
18.08.2014-31.08.2014
Arbeiter
06.05.2015-27.07.2015
Arbeitslosengeldbezug
28.07.2015-31.07.2015
Arbeiter
01.08.2015-12.08.2015
Arbeitslosengeldbezug
18.08.2015-18.10.2015
Arbeitslosengeldbezug
01.10.2015-15.10.2015
geringfügig beschäftigter Arbeiter
20.10.2015-20.10.2015
Arbeitslosengeldbezug
22.10.2015-28.10.2015
Arbeitslosengeldbezug
30.10.2015-03.01.2016
Arbeitslosengeldbezug
04.01.2016-27.01.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
30.01.2016-29.03.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.06.2016-01.08.2016
Arbeiter
02.08.2016-13.11.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
14.11.2016-17.11.2016
Arbeiter
12.01.2018-25.03.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
28.03.2018-28.03.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04.04.2018-06.04.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
10.04.2018-06.05.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.05.2018-02.09.2018
Bezug/Anspruch pauschales Kinderbetreuungsgeld
08.05.2018-17.05.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
13.06.2018-20.06.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
21.06.2018-02.07.2018
Arbeiter
03.07.2018-29.07.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
02.08.2018-18.09.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
19.09.2018-28.09.2018
Arbeiter
29.09.2018-04.10.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.10.2018-28.11.2018
Arbeiter
29.11.2018-03.03.2019
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet verfügt.
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020):
- 08.07.1999-09.11.2001 Hauptwohnsitz
- 12.11.2001-03.04.2003 Hauptwohnsitz
- 03.04.2003-27.06.2005 Hauptwohnsitz
- 27.06.2005-07.10.2011 Hauptwohnsitz (bei der Schwester)
- 11.11.2008-29.01.2010 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 08.05.2010-07.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 07.10.2011-18.11.2011 Hauptwohnsitz Justizanstalt
- 30.11.2011-14.08.2012 Hauptwohnsitz (beim Vater)
- 14.08.2012-07.10.2013 Hauptwohnsitz (bei Lebensgefährtin)
- 07.10.2013-12.04.2017 Hauptwohnsitz
- 06.05.2014-30.04.2015 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 10.03.2016-05.01.2018 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 12.04.2017-03.12.2018 Hauptwohnsitz (bei Lebensgefährtin)
- 03.12.2018-19.05.2020 Hauptwohnsitz (bei Lebensgefährtin)
- 18.04.2019-laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 19.05.2020-laufend Hauptwohnsitz (bei Lebensgefährtin)
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar wären (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 3).
In Österreich führt der Beschwerdeführer etwa seit 2011/2012 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , österreichische Staatsangehörige, und lebte mit ihr und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, nämlich Tochter XXXX (geboren im XXXX 2012), Tochter XXXX (geboren im XXXX 2015) und Sohn XXXX (geboren im XXXX 2016), zwischen seinen Haftzeiten immer wieder im gemeinsamen Haushalt. Sie besuchen den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft (vgl etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020; Stellungnahme der Lebensgefährtin vom 08.11.2019; Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019; Geburtsurkunde vom XXXX , AS 239 Verwaltungsakt Teil II; Geburtsurkunde vom XXXX , Verwaltungsakt Teil II; Geburtsurkunde vom XXXX , S 243 Verwaltungsakt Teil II).
Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er verfügt zumindest über derartige Albanisch-Kenntnisse, dass er sich im Kosovo verständigen kann. Er war zudem in der Vergangenheit Mitglied in einem Boxverein. Darüberhinausgehendes soziales, gesellschaftliches, ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits seit seiner Jugend mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt neun rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2008, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2008, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2 und 129 Z 2 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter am XXXX .2007 in einer Pfarre durch Öffnen eines Opferstockes durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel in einem zur Religionsausübung dienenden Raum zumindest EUR 50,00 stahlen. Weiters versetzte der Beschwerdeführer am XXXX .2007 einem Mann Faustschläge ins Gesicht und verletzte diesen dadurch vorsätzlich am Körper (Verletzung im Bereich des rechten Auges). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tathandlungen erst vierzehn Jahre alt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, hingegen als mildernd das Geständnis, die untergeordnete Rolle bei der strafbestimmenden Tat sowie die Provokation durch das Opfer der Körperverletzung gewertet (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2008).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2009, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 und 3, 130 (erster Deliktsfall) und 15 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten (Jugendstrafe) verurteilt und die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilung vom XXXX .2008, XXXX , widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sechs weitere Mittäter, darunter auch ein älterer Bruder des Beschwerdeführers, in unterschiedlicher Zusammensetzung, teils auch allein oder mit abgesondert verfolgten Mittätern insgesamt näher angeführten Opfern in 40 Angriffen zwischen XXXX .2008 und XXXX .2008 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern teils wegnahm(en) und teils wegzunehmen versuchte(n). Der Beschwerdeführer (teilweise in Zusammenarbeit mit seinen Mittätern) stahlen bzw. versuchten dabei zwei Mobiltelefone, drei Laptops, Brieflose, ein Motorfahrrad, einen Radreifen, ein Fahrrad durch Aufbrechend der Sperrvorrichtung, eine Sonnenbrille, drei Halsketten und eine Uhr, etliche im höheren Preissegment liegende Markenkleidungsstücke und ein Parfum sowie insgesamt 30 Mal Bargeld aus Kassen durch Ablenken der Kassiererin zu stehlen, wobei in 16 Fällen auch noch die Kassenbox aufgebrochen wurde. Weiters nötigte der Beschwerdeführer einen Mann als unmittelbarer Täter in Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern in der Zeit von XXXX .2008 bis XXXX .2008 mehrmals durch Schläge, Stöße und Äußerungen, wie er werde ihn umbringen, mit weiterer Gewalt am Körper sowie gefährlicher Drohung mit zumindest einer weiteren Körperverletzung zur Unterlassung einer Anzeige und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage. Durch diese Handlungen erlitt der Mann Prellungen im Schädelbereich, sodass der Beschwerdeführer ihn auch vorsätzlich am Körper verletzte. Im August 2008 bedrohte der Beschwerdeführer zudem einen anderen Mann durch wiederholte telefonische Äußerung, er werde ihn umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am XXXX .2008 nötigte er eine Frau mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Trittes gegen den linken Oberschenkel, zur Unterlassung seiner Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei. Schließlich nötigte er als unmittelbarer Täter gemeinsam mit einem weiteren unbekannten Mittäter am XXXX .2008 einem Mann durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung: „Gib mir dein Handy, sonst…!“, wobei sie die geballten Fäuste gegen das Opfer richteten, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von EUR 300,00 mit dem Vorsatz ab, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung, als mildernd hingegen das reumütige und volle Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2009).
Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2010 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Probezeit jedoch bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.05.2010 verlängert. Die Bewährungshilfe wurde mit 28.06.2010 aufgehoben und der Beschwerdeführer aus dieser Freiheitsstrafe endgültig am 04.07.2019 entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020).
Bereits kurz nach der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers am 31.01.2010 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2010, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2010 neuerlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahlsnach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Bereits am XXXX .2010, somit nur acht Tage nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft, stahl der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zwei LCD-Flachbildfernseher im Gesamtwert von EUR 698,--, somit in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall innerhalb weniger Tage nach der bedingten Entlassung, als mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2010).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2011, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2010, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (vierter Fall) StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, sowie des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer alleine und teilweise auch gemeinsam mit einem oder mehreren seiner insgesamt drei Mittätern, darunter neuerlich seinem älteren Bruder, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 aber nicht EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern teils wegnahm(en) und teils wegzunehmen versuchte(n). Der Beschwerdeführer stahl am XXXX .2010 durch Aufbrechen einer Kasse eines „Kinderreitgerätes“ Bargeld in nicht feststellbarer Höhe, am XXXX .2010 ein Mobiltelefon im Wert von EUR 230,00, und versuchte am XXXX .2010 eine CD zu stehlen. Gemeinsam mit seinem älteren Bruder stahl er am XXXX .2010 durch Aufbrechen zweier Spielautomaten Bargeld in Höhe von EUR 150,00. Weiters stahl bzw. versuchte der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX .2010 und XXXX .2010 mit unterschiedlichen Mittätern zu stehlen: Bargeld durch Aufbrechen von Spiel- oder Geldwechselautomaten bzw. aus Geschäftsräumlichkeiten/Gasträumlichkeiten/einem Vereinshaus durch Aufbrechen oder Einschlagen von Fensterscheiben, einen Laptop, drei Mobiltelefone, zwei Digitalkameras und eine Flasche Eistee. Weiters nötigte der Beschwerdeführer am XXXX .2010 einem Mann gefährlich, nämlich durch die Äußerung: „Wenn mich jemand vom Wachpersonal angreift, dann haue ich alle nieder!“, somit einer gefährlichen Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme eines „Hinauseskortierens“ aus dem Einkaufszentrum. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend zwei Vorstrafen, Begehung während der Probezeit, Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, rascher Rückfall, Tatwiederholungen, mehrfache Qualifikation, als mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. Vom Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .2010 wurde neuerlich abgesehen. Am 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2011; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020).
Am XXXX .2012 stahl der Beschwerdeführer eine Banknote im Wert von EUR 20,00. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2012, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt und vom Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .2010 neuerlich abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend vier Vorverurteilungen, als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das Geständnis und die Schadensgutmachung gewertet (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2012).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2013, wurde der Beschwerdeführer wieder wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten als Junger Erwachsener sowie zur Leistung von Schadenersatzbetrages zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern in Höhe von zweimal je EUR 679,00 zu zahlen. Im Zeitraum von XXXX .2013 bis XXXX .2013 stahlen der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter zwei Apple iPhon5 im Wert von jeweils EUR 679,00 und versuchten weiters drei weitere Appel iPhone 5 im Wert von jeweils EUR 679,00 zu stehlen, indem sie Diebstahlsicherungsbehältnissen aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend wieder die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2013).
Am XXXX .2014 versuchte der Beschwerdeführer zwei Apple iPod Touch im Gesamtwert von EUR 619,80 aus einem Elektrohandel zu stehlen. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2014, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt und vom Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 31.01.2010 neuerlich abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, als mildernd die geständige Verantwortung und der Versuch gewertet (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2014).
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er am XXXX .2014 einem Mann durch die Äußerung, dass er ihn umbringen werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hatte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die Begehung während eines Strafvollzuges und während einer offenen Probezeit, den raschen Rückfall und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Alter unter 21 Jahren als mildernd (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2014).
Er wurde am 01.05.2015 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe entlassen. Die Bewährungshilfe wurde mit 15.04.2015 aufgehoben und die Probezeit mit der nachfolgenden Verurteilung vom 09.01.2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffensenat vom XXXX .2018, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 87 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB idF BGBl. Nr. 60/1974, sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Täterschaftsform als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Z 1 und Z 3, teilweise iVm § 12 dritter Fall, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Über den Beschwerdeführer (I.S.) und diesmal seinen jüngeren Bruder XXXX (im Folgenden: A.S.) erging nachfolgender Schuldspruch (vgl Strafregisterauszug vom 06.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2018):
„Die Angeklagten
1.) I.S. […]
2.) A.S. […]
sind schuldig,
es haben
I.) I.S. am XXXX 2015 in K. dem J.G. durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Unterkieferseite, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine unverschobene schräg bis vertikal verlaufende Bruchverletzung des Unterkieferastes links, eine unverschobene Bruchverletzung der Schädelkalotte bzw. der Schädelbasis im Hinterhauptsbereich links mit vertikaler bis sagittaler Berstungsbruchlinie aus dem hohen bis mittleren Hinterhauptbeinbereich bis in das große Hinterhauptloch reichend, schwere Gehirnverletzungen mit subduraler Blutung über der Großhirnhalbkugel rechts und traumatischer Hirnblutung im Stirnlappenbereich rechts, subarachnoidale Blutung im Stirnbereich links, kleiner Blutungen im Subduralraum im Bereich der basalen Zisternen sowie am Kleinhirnzelt, traumatische Hirnschwellung im Bereich der Großhirnhemisphäre rechts mit Verlagerungen der Mittellinienstrukturen nach links sowie eine kleinflächige Hautabschürfung der behaarten Kopfschwarte mit Kopfschwartenhämatom im Hinterhauptsbereich links, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, wobei die Tat schwere Dauerfolgen (§ 85 StGB), und zwar ein führ immer schweres Leiden des Geschädigten, nämlich ein mäßiggradiges psychoorganisches Syndrom, eine posttraumatische Epilepsie, posttraumatische Kopfschmerzen, eine Herabsetzung des Gehörsinns nach Schädel-Hirn-Trauma im Schweregrad einer Gehirnprellung nach sich gezogen hat und hinsichtlich dieser Folgen eine Normalisierung des Zustandsbildes nicht mehr zu erwarten ist;
II.) I.S. und A.S. in K. und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken, teilweise als Beitragstäter, nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.) am XXXX 2015 in K. ein rotes Mountainbike der M.E. im Wert von EUR 500,00, indem sie das Fahrradschloss vor Ort mit einer Zange aufbrachen;
2.) am XXXX 2015 in V., zur Ausführung des vom abgesondert verfolgten strafunmündigen N.L. verübten Diebstahls (§ 127 StGB), der am XXXX 2015 der Firma I. einen Flachbildfernseher der Marke Samsung im Wert von EUR 479,00 mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie die Tatörtlichkeit auskundschafteten und Aufpasserdienste leisteten;
3.) am XXXX 2016 in. S. mit den zu XXXX des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig verurteilten G.S. und P.S. Berechtigten der Firma H. neun Mobiltelefone im Wert von EUR 6.891,00, indem sie die Sicherungskette mit einem Bolzenschneider aufschnitten, die Eingangstüre aushebelten, in die Geschäftsräumlichkeiten einstigen und Glasvitrinen einschlugen;
4.) am XXXX 2016 in K. mit einem weiteren derzeit unbekannten Mittäter drei Fahrräder des A.G.W., der A.R.W. und des O.W. in einem nicht mehr bekannten Wert, indem sie versuchten, das Fahrradschloss, mit welchem die Fahrräder gesichert waren, vor Ort mit einer Zange aufzubrechen.
[…]“
Weiters wurde der Beschwerdeführer von weiteren wider ihn erhobenen Anklagepunkten mangels Schulbeweises freigesprochen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffensenat aus, der Beschwerdeführer, ein im Kosovo geborener „serbischer Staatsangehöriger“ gehe keiner Beschäftigung nach und sei für drei minderjährige Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren sorgepflichtig. Vor seiner Festnahme habe er Arbeitslosengeld bezogen und habe Schulden in Höhe von EUR 1.500,00. Er sei weiters Boxer und weise bereits sieben einschlägige Vorstrafen auf. Zur absichtlich schweren Körperverletzung wurde ausgeführt, am XXXX .2015 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seine, damals zwei, minderjährigen Kindern sowie auch seinem Bruder, dem Zweitangeklagten A.S., vor einem Supermarkt aufgehalten. Das spätere Opfer, J.G. habe sich zu diesem Zeitpunkt mit einer weiteren Person bei Sitzgelegenheiten einer sich am selben Platz befindenden Kirche aufgehalten. J.G., der seit 2007 Suchtmittel konsumiere und sich seit 2011 im Substitutionsprogramm befinde, sei auch an diesem Tag durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seine Richtung einige Handdeutungen gemacht. J.G. sei daraufhin zum Beschwerdeführer und seinem Bruder gegangen. Die Lebensgefährtin habe sich daraufhin mit den Kindern entfernt. Es sei zu einem kurzen Streitgespräch gekommen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer J.G. beschuldigt habe, ein Handy gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer habe dabei erkannt, dass J.G. von Alkohol und Suchtmitteln beeinträchtigt gewesen sei. Ohne selbst angegriffen worden zu sein und ohne anzunehmen, er werde angegriffen, habe der Beschwerdeführer ansatzlos, bewusst und gewollt mit voller Wucht mit der Faust gegen das Kiefer des J.G. geschlagen. Der Faustschlag sei derart massiv gewesen, das J.G. rücklings zu Boden gestürzt sei, wobei er als erstes mit dem Hinterkopf am Boden, der in diesem Bereich einen Asphaltbelag aufgewiesen habe, aufgeschlagen sei, wodurch er die festgestellten Verletzungen erlitten habe. Das Verletzungsbild stelle eine medizinisch an sich schwere Körperverletzung dar. Die Tat habe auch die festgestellten schweren Dauerfolgen nach sich gezogen, hinsichtlich derer eine Normalisierung des Zustandsbildes nicht mehr zu erwarten sei. Bei dem wuchtigen Faustschlag sei des Beschwerdeführer darauf angekommen, J.G. eine schwere Körperverletzung und eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung zuzufügen. Er habe diesen bewusst und gewollt mit einer Intensität ausgeführt, dass ihm die Zufügung entsprechender Verletzungen auch gelingen werde. Dabei sei es für den Beschwerdeführer und jedermann vorhersehbar gewesen, dass J.G. im Zuge seiner Attacke unkontrolliert mit dem Hinterkopf zu Boden stürzen und sich dabei schwere Dauerfolgen zuziehen könnte. J.G. habe sich von XXXX .2015 bis XXXX .2015 und von XXXX .2015 bis XXXX .2015 in stationärer Behandlung befunden. Am XXXX .2017 habe er einen epileptischen Anfall erlitten. Jedoch sei J.G. bereits seit 2011 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch den Faustschlag auch eine Berufsunfähigkeit des J.G. herbeigeführt hätte. Hervorgehoben wurde vom Strafgericht – neben den übrigen Straftaten auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder einem strafunmündigen, somit unter vierzehnjährigen Kind, den Diebstahl bzw. versuchten Diebstahls eines Fernsehers im Wert von EUR 479,00 durch Aufpasserdienste und Auskundschaften ermöglichten und dadurch bewusst und gewollt dazu beigetragen hätten. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis bezogen auf einige der Diebstähle sowie einmal die Rückausfolgung des Diebesgutes, hingegen als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren und während der Untersuchungshaft sowie der rasche Rückfall hinsichtlich der absichtlich schweren Körperverletzung nach bedingter Entlassung am 01.05.2015 zu werten gewesen.
Den Strafberufungen des Beschwerdeführers und seines Bruders gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zahl: XXXX , wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , keine Folge gegeben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das Oberlandesgericht aus, dass die vom Erstgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe noch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzen seien. Innerhalb des nach § 39 Abs. 1 StGB erweiterten Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) seien das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB, der lange Tatzeitraum von Mai 2015 bis September 2016, die Begehung des Vergehens in mehreren Angriffen, in Gesellschaft und in Form mehrfacher Qualifikationen (§§ 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Z 1 und Z 3 StGB) zusätzlich erschwerend. Nur zu einem Faktum sei der Beschwerdeführer reumütig geständig gewesen. Insbesondere aufgrund des massiv belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers, der sieben einschlägige frühere Verurteilungen aufweise und noch im selben Monat, in dem er bedingt entlassen worden sei, eine schwere Straftat begangen habe und in der Folge sogar während der in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogenen Untersuchungshaft delinquiert habe, komme eine Reduktion der ohnehin moderat ausgemessenen Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Der langen Verfahrensdauer sei ohnehin durch Abzug von drei Monaten großzügig Rechnung getragen worden (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX .2018).
Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft (vgl etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020).
Den beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie seinen Geschwistern (insgesamt zwei Schwestern und drei Brüder) wurde in Österreich 1999 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die jüngeren, nachgeborenen Geschwister erhielten den selben Schutz im Zuge ihrer Erstreckungsanträge nach dem AsylG 1997.
Insbesondere der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer Anträge vom 27.12.2018 jeweils am 26.04.2019 die unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von der zuständigen NAG-Behörde erteilt (vgl Fremdenregisterauszüge der Mutter und des Vaters jeweils vom 03.07.2020). Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 14.08.2019 wurden der Mutter und dem Vater jeweils der mit Bescheid des UBAS vom 27.04.1999 zuerkannte Status als Asylberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihnen der Status von Asylberechtigten ausschließlich aufgrund zum damaligen Zeitpunkt bestehender staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner (Gruppenverfolgung) zuerkannt worden sei. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig geändert. Serbien und Kosovo seien sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaatenverordnung. Es liege der Aberkennungsgrund der „Änderung der Umstände“ iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK vor. Nachdem ihnen bereits ein Aufenthaltstitel von der NAG-Behörde zuerkannt worden sei, sei die Aberkennung auch noch nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 AsylG grundsätzlich normierten Frist von fünf Jahren zulässig. Nachdem ihnen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukomme, sei zudem eine Rückkehr in den Kosovo bzw. nach Serbien nur aus eigenem Willen denkbar. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor (vgl aktenkundige Bescheide vom 14.08.2019).
Auch den übrigen Geschwistern wurde ihr internationaler Schutz aberkannt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 5).
Die Eltern, die Geschwister sowie sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers, auch Onkel, Tanten und Cousins haben den Kosovo bereits Ende der 1990er-Jahre verlassen. Die meisten leben seither in Österreich, eine der Schwestern lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine verwandtschaftlichen Bezüge mehr (vgl Niederschrift Bundesamt vom 12.12.2018, AS 144 Verwaltungsakt Teil II; schriftliche Stellungnahme der Lebensgefährtin vom 08.11.2019; Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 4).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der am 05.12.2019 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Quellen, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur aktuellen Situation im Kosovo (Stand 31.10.2019), auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Daraus ergibt sich auszugsweise:
„KI vom 31.10.2019, Parlamentswahlen Oktober 2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 5. Oktober 2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019a; NZZ 7.10.2019).
Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositions¬parteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgt 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK), mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegt mit 21,1% der Stimmen, die Demokratische Partei des Kosovo (PDK), die von Staatspräsident Hashim Thaci dominiert wird. Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).
Der Wahlausgang wird als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und dürfte das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik bedeuten (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen haben zwei Politiker auf sich vereint, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Beobachter erwarten ein Bündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani (DP 7.10.2019).
Quellen:
? DS - Der Standard (7.10.2019a): Riskante Wachablöse im Kosovo, https://www.derstandard.at/story/2000109598474/riskante-wachabloese-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019
? DS - Der Standard (7.10.2019b): Revolutionärer Machtwechsel im Kosovo,https://www.derstandard.at/story/2000109601418/revolutionaerer-machtwechsel-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019
? DP - Die Presse (7.10.2019): Kosovos Rebell greift nach der Macht, https://www.diepresse.com/5702091/kosovos-rebell-greift-nach-der-macht, Zugriff 8.10.2019
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (7.10.2019): Wahlerfolg der Opposition: In Kosovo weht ein neuer Wind, https://www.nzz.ch/international/wahlen-im-kosovo-bisherige-oppositionsparteien-liegen-vorn-ld.1513769, Zugriff 8.10.2019
? ORF – Österreichischer Rundfunk (6.10.2019): Opposition gewinnt Parlamentswahl im Kosovo, https://orf.at/stories/3139956/, Zugriff 8.10.2019
KI vom 7.9.2017, Politische Krise im Kosovo gelöst (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Die fast dreimonatige politische Krise nach den vorgezogenen Parlamentswahlen im Kosovo ist nun offenbar gelöst. Die Partei "Allianz für ein Neues Kosovo" (AKR) des Geschäftsmannes Behgjet Pacolli schloss sich am Montagnachmittag dem Wahlsieger, der PAN-Koalition, auch offiziell an. Ein Koalitionsvertrag mit den neuen Bündnispartnern, Kadri Veseli von der Demokratischen Partei (PDK), Ramush Haradinaj, Allianz für die Zukunft (AAK) und Ratmir Limaj, Nisma, wurde am Montagabend im Haus Pacollis unterzeichnet. Dank dem neuen Bündnispartner hat sich die als "Kriegsflügel" bekannte PAN-Koalition nach mehreren gescheiterten Versuchen nun die notwendige Stimmenmehrheit sowohl für die Wahl des Parlamentspräsidenten als auch der Regierung gesichert. Der Wahlsieger wird von 20 Abgeordneten der Minderheitenparteien unterstützt und kommt somit nun auf 63 Mandate im 120-Sitze-Parlament.
Wie der staatliche TV-Sender RTK am Dienstag berichtete, haben neue Bündnispartner darüber hinaus eine Einigung über die Postenverteilung in der künftigen Koalitionsregierung erzielt, die erneut von Ex-Premier Haradinaj geleitet werden soll. Demnach sollen der kleinen Partei Pacollis mit vier Parlamentssitzen fünf Ministerposten, darunter jener des Äußeren, zufallen. Die PDK soll sechs Minister stellen, die AAK drei und den Premier, Nisma vier. Die Belgradtreue "Serbische Liste" soll wie bisher zwei Minister haben, noch ein Ressort wird von anderen Minderheitenvertretern geleitet werden (derStandard.at 5.9.2017).
Quelle(n):
? derStandard.at (5.9.2017): International, Europa, Kosovo, Koalitionsvertrag unterzeichnet: Politische Krise im Kosovo gelöst, http://derstandard.at/2000063620495/Koalitionsvertrag-unterzeichnet-Politische-Krise-im-Kosovo-offenbar-geloest, Zugriff 7.9.2017
2. Politische Lage
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).
Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft » (serb. za