TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/11 W215 2190348-1

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W215 2190352-1/20E

W215 2190348-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1 XXXX , beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte III. bis V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahlen
1) 1112215800-160567744 und 2) 1139078307-161734908, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. werden abgewiesen.

II. Ansonsten wird den Beschwerden stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (P1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (P2).

1. P1 heiratete in der Russischen Föderation ihren Ehegatten, reiste mit ihm im Jänner 2016 illegal in das Bundesgebiet und stellte am 21.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P2, stellte P1 für diesen am 28.12.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahlen
1) 1112215800-160567744 und 2) 1139078307-161734908, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 1) 21.04.2016 und 2) 28.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Spruchpunkte III. bis V. dieser Bescheide, zugestellt am 23.02.2018, erhob P1 fristgerecht am 20.03.2018 gegenständliche Beschwerden.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 21.03.2018 langten am 26.03.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 09.04.2018 der nunmehr zur Erledigung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.05.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, welche wegen COVID-19 auf 24.07.2020 verschoben werden musste. Es erschien P1 und teilte mit, dass ihr Rechtsanwalt nicht kommen werde und sie ausdrücklich einer Verhandlung ohne Rechtsberater zustimme, der ebenfalls nicht erschienen war; später zog P1 sämtliche bis dahin in den Verfahren erteilte Vollmachen zurück.

1. Feststellungen:

Nur die Identität von P1 steht fest; sie ist die Mutter des in Österreich geborenen P2. P1 und P2 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

P1 heiratete ihren Ehegatten, Herrn XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, am XXXX standesamtlich in Tschetschenien. Ihrem Ehegatten war zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008 gemäß
§ 3 AsylG Asyl gewährt und festgestellt worden, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach der Eheschließung in Tschetschenien reiste P1 illegal mit ihrem Ehegatten im Jänner 2016 ins Bundesgebiet, wo sie sich monatelang bei ihm ohne Aufenthaltstitel aufhielt und stellte erst, nachdem sie schwanger geworden war, am 21.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P2 stellte P1 für diesen ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

P1 lebt derzeit mit ihrem Ehegatten, dem Vater von P2 sowie einer nachgeborenen Tochter, im gemeinsamen Haushalt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahlen
1) 1112215800-160567744 und 2) 1139078307-161734908, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 1) 21.04.2016 und 2) 28.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegenständliche Beschwerden richten sich nur gegen die Spruchpunkte III. bis V. dieser Bescheide.

Dem Ehegatten von P1 wurde dessen Asylstatus rechtskräftig seit XXXX aberkannt. Aktuell ist er in Besitz einer Daueraufenthaltskarte EU gültig bis XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Identität von P1 konnte bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Vorlage des russischen Inlandspasses von P1, festgestellt werden. Für P2 wurde kein Identitätsdokument vorgelegt; die Verwandtschaft konnte durch Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde glaubhaft gemacht werden.

Die standesamtliche Eheschließung mit Herrn XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in Tschetschenien, konnte durch Vorlage einer russischen Eheschließungsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgewiesen werden.

Dass dem Ehegatten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008 gemäß
§ 3 AsylG Asyl gewährt und festgestellt worden war, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt bzw. ihm dieser Asylstatus, rechtskräftig seit XXXX , wieder aberkannt wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Beschwerdeverhandlung legte P1 die Daueraufenthaltskarte EU, gültig bis XXXX , ihres Ehegatten vor; eine Kopie wurde zum Akt genommen.

Dass P1 illegal, nach der Eheschließung in Tschetschenien, mit ihrem Ehegatten im Jänner 2016 in Bundesgebiet einreiste, wo sie sich ohne Aufenthaltstitel aufhielt und erst, nachdem sie schwanger geworden war, am 21.04.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus ihren Angaben im Lauf des Verfahrens, dem Umstand, dass P1 für die Einreise im Jänner 2016 kein gültiges Visum vorlegen kann und eine im erstinstanzlichen Akt einliegende Anfrage ergeben hat, dass P1 nur ein von XXXX gültiges lettisches Visum ausgestellt worden war. P1 gab in der Erstbefragung am 21.04.2016 an, XXXX schwanger zu sein, was zum Geburtsdatum von P2 passt. Dass für die nachgeborene Tochter kein Antrag gestellt wurde, gab P1 in der Beschwerdeverhandlung am 24.07.2020 an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständliche Beschwerden richten sich nur gegen die Spruchpunkte III. bis V. der Bescheide, weshalb die Spruchpunkte I. und II. bereits rechtskräftig sind.

Zu A)

I. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. sind daher abzuweisen.

II. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäߧ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Bescheiden nachvollziehbar dargestellt, das auf Grund des illegalen Aufenthalts, mangelhafter Deutschkenntnisse, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Verbindung mit nicht vorhandenen herausragenden Integrationsbemühungen von P1, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Russischen Föderation zu treffen waren. Die Beschwerdeverhandlung hat diesbezüglich keinen neuen Sachverhalt ergeben, zumal P1 noch nie einen Deutschkurs besucht, keine Deutschprüfung bestanden hat und nur gebrochen Deutsch spricht.

Da der Ehegatte von P1 bzw. Vater von P2, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben, aber mittlerweile in Besitz einer Daueraufenthaltskarte EU gemäß
§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), gültig bis XXXX , ist, sind Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG mittlerweile auf Grund des bestehenden Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, unzulässig geworden, weshalb die Spruchpunkte IV. und in Folge auch die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 24.07.2020 feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2190348.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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