Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2218086-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2019, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.04.2019, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (im Folgenden: UBAS), Zahl: 206.799/0-IX-/25/98, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Umstände, die 1999 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, und zwar die staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Jugoslawien-Krieg, inzwischen vollständig und nachhaltig weggefallen wären. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet zudem insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen, darunter zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, auf, sodass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 7 Abs. 3 AsylG vorlägen, da der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 AsylG straffällig geworden sei. Außerdem rechtfertige das strafbare Verhalten auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot.
Mit dem am 19.04.2019 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob dieser gegen den gegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukommt; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 erteilen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen sowie das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. allenfalls dessen Dauer herabsetzen. Begründend wurde ausgeführt, die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, hätten sich bis dato nicht geändert. Zudem sei im Kosovo die Grundversorgung nicht gesichert und sei der Kosovo auf die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union angewiesen. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem zweiten Lebensjahr, somit seit über 20 Jahren in Österreich. Er habe ausschließlich hier familiäre und persönliche Bindungen. Im Kosovo habe er keinerlei Angehörige oder ein soziales Netz. Ein besonderes Naheverhältnis bestehe zu den drei Kindern seines älteren Bruders XXXX (im Folgenden: I.), da der Beschwerdeführer bei dessen Lebensgefährtin und dessen Kindern mit im gemeinsamen Haushalt lebe. Es läge ein massiv schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sechs rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, welche vor allem das Rechtsgut des Vermögens betreffen würden. Die letzte Straftat liege jedoch schon drei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auf Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 29.04.2019 ein.
Am 15.11.2019 langte ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des Bruders des Beschwerdeführers vom 08.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2019 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung sowohl hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der zeitgleich beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G311 2134359-3 anhängigen Beschwerde des älteren Bruders I., ebenfalls betreffend dessen Aberkennung des internationalen Schutzes, durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, der aus der Strafhaft vorgeführte ältere Bruder I. und dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter und auch ein Vertreter des Bundesamtes teil. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder wurden aktuelle Länderberichte zum Kosovo mit Stand 31.10.2019 vorgelegt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Einlangen und Weiterleitung der Stellungnahme des Bundesamtes eingeräumt.
Mit am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Beschwerdenachreichung des Bundesamtes vom 03.01.2020 nahm das Bundesamt wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen zum Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers Stellung und übermittelte zudem noch nicht aktenkundige strafgerichtliche Urteile des Bruders des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme des Bundesamtes zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die im Verfahren der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers ergangen Bescheide jeweils vom 14.08.2019 bezüglich deren Aberkennung des internationalen Schutzes infolge geänderter Umstände ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben (vgl etwa Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 255 ff Verwaltungsakt Teil II; Bescheid UBAS vom 27.04.1999, AS 15 ff Verwaltungsakt Teil II).
Er reiste spätestens im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern spätestens am 15.09.1998 in das Bundesgebiet ein, wo die Familie am 15.09.1998 auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Bescheid UBAS vom 27.04.1999, AS 17 Verwaltungsakt Teil II).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 25.11.1998, Zahl: XXXX , wurden die Asylanträge der Mutter, der Schwester, des älteren Bruders sowie des Beschwerdeführers selbst gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 27.04.1999, Zahl: 206.799/0-IX/25/98, stattgegeben und der Mutter, den Geschwistern und dem Beschwerdeführer der Status von Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt, sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausschließlich darauf verwiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers (und auch der Beschwerdeführer und seine Geschwister) der Volksgruppe der Albaner angehören und in der Bundesrepublik Jugoslawien von Regierungsseite gezielte ethnische Säuberungen stattfinden würden, die sich auf den gesamten Kosovo erstrecken und auch zur Folge hätten, dass Albaner in anderen Landesteilen unsicher seien oder keine Lebensgrundlage vorfänden. Es läge daher Gruppenverfolgung vor (vgl Bescheid UBAS vom 27.04.1999, AS 15 ff Verwaltungsakt Teil II).
Die gesamte Schulzeit absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich. Er erlangte einen Hauptschulabschluss, wobei er zumindest zeitweise auch eine Hauptschule in Form einer Allgemeinen Sonderschule besuchte. Hingegen verfügt er über keine Berufsausbildung (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 7; Schulbesuchsbestätigung der Allgemeinen Sonderschule für das Schuljahr 2010/2011, AS 45 Verwaltungsakt Teil I).
Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.07.2020):
19.04.2014-05.09.2014
Arbeitslosengeldbezug
01.08.2014-31.08.2014
geringfügig beschäftigter Arbeiter
06.09.2014-02.11.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.11.2014-09.11.2014
Arbeitslosengeldbezug
10.11.2014-14.11.2014
Krankengeldbezug, Sonderfall
15.11.2014-02.12.2014
Arbeitslosengeldbezug
03.12.2014-28.05.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
30.05.2015-11.06.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
13.06.2015-23.06.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
25.06.2015-04.07.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.07.2015-31.08.2015
Arbeiter
01.09.2015-06.09.2015
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
07.09.2015-01.02.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04.02.2016-09.02.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
15.02.2016-29.07.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
30.07.2016-03.08.2016
Krankengeldbezug, Sonderfall
04.08.2016-11.08.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
12.04.2016-31.08.2016
geringfügig beschäftigter Arbeiter
12.08.2016-28.08.2016
Arbeitslosengeldbezug
29.08.2016-07.03.2017
Arbeiter
10.03.2017-16.05.2017
Arbeitslosengeldbezug
15.07.2017-12.09.2017
Arbeitslosengeldbezug
14.09.2017-24.09.2017
Arbeitslosengeldbezug
25.09.2017-07.01.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
08.01.2018-22.07.2018
Arbeiter
23.07.2018-07.10.2018
Arbeitslosengeldbezug
07.11.2018-26.11.2018
Arbeitslosengeldbezug
27.11.2018-28.11.2018
Arbeiter
29.11.2018-03.12.2018
Arbeitslosengeldbezug
04.12.2018-21.12.2018
Arbeiter
01.01.2019-05.04.2019
Arbeiter
07.04.2019-13.04.2019
Arbeitslosengeldbezug
14.04.2019-20.04.2019
Arbeiter
21.04.2019-21.04.2019
Arbeitslosengeldbezug
22.04.2019-28.04.2019
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
29.04.2019-18.10.2019
Arbeiter
24.10.2019-Entscheidungszeitpunkt
Arbeiter
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang April 2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Unterbrechungen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Seit 24.10.2019 ist er gleichbleibend bei einem Dienstgeber beschäftigt. Er verdient dabei monatlich brutto durchschnittlich EUR 1.900,00 (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.07.2020).
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020):
- 08.07.1999-09.11.2001 Hauptwohnsitz
- 12.11.2001-03.04.2003 Hauptwohnsitz
- 03.04.2003-27.06.2005 Hauptwohnsitz (beim Vater)
- 27.06.2005-07.10.2011 Hauptwohnsitz (bei der Schwester)
- 14.05.2011-27.06.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 07.11.2011-23.04.2014 Hauptwohnsitz (beim Vater)
- 17.01.2012-03.02.2012 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 11.01.2013-06.06.2013 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 08.08.2012-18.04.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 10.03.2016-11.03.2016 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 14.01.2017-16.01.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 17.05.2017-14.07.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 23.04.2014-17.07.2017 Hauptwohnsitz (beim Bruder I.)
- 17.07.2017-14.05.2018 Hauptwohnsitz (bei der Lebensgefährtin des Bruders I.)
- 28.05.2018-24.01.2019 Hauptwohnsitz (bei der Lebensgefährtin des Bruders I.)
- 24.01.2019-laufend Hauptwohnsitz (bei der Lebensgefährtin des Bruders I.)
Sofern der Beschwerdeführer keine Haftstrafe verbüßte, lebte er seit April 2014 mit seinem Bruder I. bzw. dessen Lebensgefährtin und dessen drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 7 ff; Niederschrift Bundesamt vom 12.12.2018, AS 215 Verwaltungsakt Teil II). Der Beschwerdeführer selbst ist ledig und hat keine Kinder. Dass er aktuell eine Beziehung führen würde, konnte nicht festgestellt werden (vgl Niederschrift Bundesamt vom 12.12.2018, AS 214 f Verwaltungsakt Teil II).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar wären (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 3).
Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er verfügt zumindest über derartige Albanisch-Kenntnisse, dass er sich im Kosovo grundlegend verständigen kann (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 6 f). Darüberhinausgehendes soziales, gesellschaftliches, ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits seit seiner Jugend mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sechs rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2011, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2011, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2 und 129 Z 2 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Strafunmündigen fremde bewegliche Sachen, nämlich einen nicht mehr exakt feststellbaren Bargeldbetrag, zumindest EUR 5,00, Verfügungsberechtigten einer Kirche in einem der Religionsausübung dienenden Raum und durch teilweises Aufbrechen bzw. versuchtes Aufbrechen zum Teil mit einem Kerzenständer zweier Kassen sowie des Tabernakels mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tathandlungen erst vierzehn Jahre alt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Strafgericht als erschwerend die zweifache Deliktsqualifikation, hingegen als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es wurde weiters die Bewährungshilfe angeordnet (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2011).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2011, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2011, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstals nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Jugendstraftat), jedoch von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2011 abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX .2010 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter ein Motorfahrrad im Wert von EUR 500,00 mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern stahl, und zugleich auch einen Mopedausweis, der sich unter dessen Sitz befand, somit eine Urkunde, über die sie nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Weiters nahm der Beschwerdeführer alleine zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen Sturzhelm in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert einem unbekannten Eigentümer mit dem Vorsatz weg, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, hingegen als mildernd das Geständnis gewertet (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2011).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .2011, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2011, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der (teils vollendeten, teils versuchten) teils schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 StGB und § 15 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Jugendstrafe), davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis Mai 2011 drei unterschiedlichen Personen in insgesamt zumindest acht Angriffen Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 405,00 sowie einer Nintendo-Spielkonsole in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die sinngemäße Androhung sie zusammenzuschlagen, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von Bargeldbeträgen, die diese am Vermögen schädigten, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte. Weiters versuchte der Beschwerdeführer unter derselben Vorgehensweise im Zeitraum von April 2011 bis September 2011 zwei Personen in zwei versuchten Angriffen einmal Bargeld in Höhe von EUR 500,00 und einmal ein Mobiltelefon abzunötigen. Am XXXX .2011 bedrohte er eine Frau durch die Äußerung: „Halt dein Maul, sonst stech ich dich ab!“ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich. Am XXXX .2011 versetzte er einem Mann eine Ohrfeige gegen dessen rechtes Ohr, sodass dieser eine Körperverletzung, nämlich eine Perforation des rechten Trommelfells, erlitt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen derselben Art, die Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren und bereits erfolgter Verurteilungen sowie die Tatbegehung innerhalb der Probezeit, als mildernd hingegen das Geständnis gewertet (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2011, AS 127 ff Verwaltungsakt Teil I).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2012 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Probezeit jedoch bereits mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2012 auf fünf Jahre verlängert. Die Bewährungshilfe wurde mit 14.11.2013 aufgehoben (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020).
Bereits kurz nach der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers am 03.02.2012 wurde er erneut straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom XXXX .2012, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2012, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 (erster Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Bereits am XXXX . oder XXXX .2012, somit nur drei Monate nach seiner bedingten Haftentlassung, beging der Beschwerdeführer das Verbrechen des Raubes, indem er durch die konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem Mann dadurch, dass er eine drohende Haltung einnahm und durch die Äußerung: „Gibst du es mir freiwillig oder soll ich es mir nehmen!“ eine fremde bewegliche Sache, und zwar EUR 30,00 in Banknoten mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Weiters beging er das Verbrechend der schweren Erpressung in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter, indem er am XXXX .2012 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, einen Mann mit Gewalt, indem er ihn zum PKW zerrte und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Äußerung „Wir fahren jetzt zu einer Bank und Du behebst Geld, sonst stech ich Dich ab“, wobei der unbekannte Täter ihm ein Klappmesser vorhielt, zu einer Handlung und zwar zur Behebung von EUR 40,00 nötigte, die diesen am Vermögen schädigte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen derselben Art, zwei einschlägige Vorverurteilungen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd nichts. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Strafe war mit XXXX .2014 vollzogen (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2012, AS 227 ff Verwaltungsakt Teil I).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2015, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten als Junger Erwachsener verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke LG G4 im Wert von EUR 699,00 Verantwortlichen einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd jedoch das Alter unter 21 Jahren, das reumütige, vollinhaltliche Geständnis und den Versuch. Die Strafe wurde mit XXXX .2017 vollzogen (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2015).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffensenat vom XXXX .2018, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Täterschaftsform als Beitragstäter nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Z 1 und Z 3, teilweise iVm § 12 dritter Fall, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. Über den Beschwerdeführer (A.S.) und seinen älteren Bruder XXXX (im Folgenden: I.S.) erging nachfolgender Schuldspruch (vgl Strafregisterauszug vom 03.07.2020; aktenkundiges Urteil vom XXXX .2018, AS 121 ff Verwaltungsakt Teil II):
„Die Angeklagten
1.) I.S. […]
2.) A.S. […]
sind schuldig,
es haben
I.) I.S. am XXXX 2015 in K. dem J.G. durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Unterkieferseite, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine unverschobene schräg bis vertikal verlaufende Bruchverletzung des Unterkieferastes links, eine unverschobene Bruchverletzung der Schädelkalotte bzw. der Schädelbasis im Hinterhauptsbereich links mit vertikaler bis sagittaler Berstungsbruchlinie aus dem hohen bis mittleren Hinterhauptbeinbereich bis in das große Hinterhauptloch reichend, schwere Gehirnverletzungen mit subduraler Blutung über der Großhirnhalbkugel rechts und traumatischer Hirnblutung im Stirnlappenbereich rechts, subarachnoidale Blutung im Stirnbereich links, kleiner Blutungen im Subduralraum im Bereich der basalen Zisternen sowie am Kleinhirnzelt, traumatische Hirnschwellung im Bereich der Großhirnhemisphäre rechts mit Verlagerungen der Mittellinienstrukturen nach links sowie eine kleinflächige Hautabschürfung der behaarten Kopfschwarte mit Kopfschwartenhämatom im Hinterhauptsbereich links, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, wobei die Tat schwere Dauerfolgen (§ 85 StGB), und zwar ein führ immer schweres Leiden des Geschädigten, nämlich ein mäßiggradiges psychoorganisches Syndrom, eine posttraumatische Epilepsie, posttraumatische Kopfschmerzen, eine Herabsetzung des Gehörsinns nach Schädel-Hirn-Trauma im Schweregrad einer Gehirnprellung nach sich gezogen hat und hinsichtlich dieser Folgen eine Normalisierung des Zustandsbildes nicht mehr zu erwarten ist;
II.) I.S. und A.S. in K. und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken, teilweise als Beitragstäter, nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.) am XXXX 2015 in K. ein rotes Mountainbike der M.E. im Wert von EUR 500,00, indem sie das Fahrradschloss vor Ort mit einer Zange aufbrachen;
2.) am XXXX 2015 in V., zur Ausführung des vom abgesondert verfolgten strafunmündigen N.L. verübten Diebstahls (§ 127 StGB), der am 12. Dezember 2015 der Firma I. einen Flachbildfernseher der Marke Samsung im Wert von EUR 479,00 mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie die Tatörtlichkeit auskundschafteten und Aufpasserdienste leisteten;
3.) am XXXX 2016 in. S. mit den zu XXXX des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig verurteilten G.S. und P.S. Berechtigten der Firma H. neun Mobiltelefone im Wert von EUR 6.891,00, indem sie die Sicherungskette mit einem Bolzenschneider aufschnitten, die Eingangstüre aushebelten, in die Geschäftsräumlichkeiten einstigen und Glasvitrinen einschlugen;
4.) am XXXX 2016 in K. mit einem weiteren derzeit unbekannten Mittäter drei Fahrräder des A.G.W., der A.R.W. und des O.W. in einem nicht mehr bekannten Wert, indem sie versuchten, das Fahrradschloss, mit welchem die Fahrräder gesichert waren, vor Ort mit einer Zange aufzubrechen.
[…]“
Weiters wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX und der bedingten Entlassung zu XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesehen.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffensenat aus, der im Kosovo geborene Beschwerdeführer, sei der Bruder des Erstangeklagten und sei zum Tatzeitpunkt Junger Erwachsener gewesen. Als Bauarbeiter verdiene er monatlich EUR 1.100,00, er habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 1.000,00 aus Verwaltungsstrafen. Am XXXX .2015 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder durch Aufbrechen des Fahrradschlosses ein Mountainbike aus der Garage eines Wohnhauses gestohlen. Etwa zwischen Oktober und XXXX hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder ein Geschäft ausgekundschaftet und am XXXX Aufpasserdienste geleistet, als ein strafunmündiges, somit unter 14 Jahre altes, Kind, einen Fernseher im Wert von EUR 479,00 gestohlen habe. Durch die Aufpasserdienste und das Auskundschaften sei dem Strafunmündigen der Diebstahl erst ermöglicht worden und hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder dazu bewusst und gewollt beigetragen. Am XXXX .2016 hätten der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie zwei abgesondert verurteilte Mittäter neun Mobiltelefone im Wert von EUR 6.891,00 aus einem Geschäft gestohlen, indem sie mit einem Bolzenschneider eine Kette aufbrachen, dann die Eingangstüre ausgehebelt hätten, in die Geschäftsräumlichkeiten eingestiegen wären und Glasvitrinen eingeschlagen hätten. Am XXXX .2016 hätten der Beschwerdeführer, sein Bruder (der sich damals in durch elektronisch überwachten Hausarrest vollzogener Untersuchungshaft befunden habe) sowie ein unbekannter Mittäter versucht, drei miteinander verkettete Fahrräder zu stehlen, indem sie versucht hätten, das Fahrradschloss mit einer Zange aufzubrechen. Es sei jedoch beim Versuch geblieben, weil sie bemerkt hätten, dass sie von Zeugen beobachtet worden seien. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis bezogen auf einen Punkt des Schuldspruches, das Alter unter 21 Jahren sowie der teilweise Versuch und die Rückausfolgung des Diebesgutes, hingegen als erschwerend die vier einschlägigen Vorverurteilungen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und während anhängigen Strafverfahrens zu werten gewesen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer seien bei den verhängten Strafen jeweils drei Monate in Abzug gebracht worden. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht beim Beschwerdeführer sei aus spezialpräventiven Gründen gescheitert, da er bereits ein massiv belastetes Vorleben aufweise.
Den Strafberufungen des Beschwerdeführers und seines Bruders gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zahl: XXXX , wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , keine Folge gegeben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das Oberlandesgericht aus, dass die vom Erstgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe noch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzen seien. Innerhalb des nach § 39 Abs. 1 StGB erweiterten Strafrahmens (Freiheitsstrafe von bis zu viereinhalb Jahren) seien das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB, der lange Tatzeitraum von Oktober 2015 bis September 2016, die Begehung des Vergehens in mehreren Angriffen, in Gesellschaft und in Form mehrfacher Qualifikationen (§§ 128 Abs. 1 Z 5 und 129 Z 1 und Z 3 StGB) zusätzlich erschwerend. Dazu komme die neuerliche, im engsten einschlägige Delinquenz trotz des bevorstehenden Vollzugs der zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom XXXX .2015 verhängten, zweimonatigen Freiheitsstrafe, worin eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers offenbar geworden sei. Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 6 StGB, der nur dann gegeben sei, wenn ein Verhalten nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich sei, liege nicht vor. Eine Tatbeteiligung nur in untergeordneter Weise liege nicht vor. Das erstgerichtliche Strafmaß sein keineswegs überhöht und sei die lange Verfahrensdauer jedenfalls angemessen ausgeglichen worden. Aufgrund der evidenten Sanktions- und Vollzugsresistenz des Beschwerdeführers bei mehrfacher Hafterfahrung ohne jede resozialisierende Wirkung scheitere eine teilbedingte Strafnachsicht (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX .2018, AS 145 ff Verwaltungsakt Teil II).
Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zudem wurde über ihn mit am 04.06.2011 rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX zur Zahl XXXX ein bis 10.12.2017 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl AS 17 Verwaltungsakt Teil II).
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft (vgl etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsdatenauszug jeweils vom 03.07.2020).
Den beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie seinen Geschwistern (insgesamt zwei Schwestern und drei Brüder) wurde in Österreich 1999 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die jüngeren, nachgeborenen Geschwister erhielten den selben Schutz im Zuge ihrer Erstreckungsanträge nach dem AsylG 1997.
Insbesondere der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer Anträge vom 27.12.2018 jeweils am 26.04.2019 die unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von der zuständigen NAG-Behörde erteilt (vgl Fremdenregisterauszüge der Mutter und des Vaters jeweils vom 03.07.2020). Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 14.08.2019 wurden der Mutter und dem Vater jeweils der mit Bescheid des UBAS vom 27.04.1999 zuerkannte Status als Asylberechtigte gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihnen der Status von Asylberechtigten ausschließlich aufgrund zum damaligen Zeitpunkt bestehender staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner (Gruppenverfolgung) zuerkannt worden sei. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig geändert. Serbien und Kosovo seien sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaatenverordnung. Es liege der Aberkennungsgrund der „Änderung der Umstände“ iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK vor. Nachdem ihnen bereits ein Aufenthaltstitel von der NAG-Behörde zuerkannt worden sei, sei die Aberkennung auch noch nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 AsylG grundsätzlich normierten Frist von fünf Jahren zulässig. Nachdem ihnen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukomme, sei zudem eine Rückkehr in den Kosovo bzw. nach Serbien nur aus eigenem Willen denkbar. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor (vgl aktenkundige Bescheide vom 14.08.2019).
Auch den übrigen Geschwistern wurde ihr internationaler Schutz aberkannt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 5).
Die Eltern, die Geschwister sowie sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers, auch Onkel, Tanten und Cousins haben den Kosovo bereits Ende der 1990er-Jahre verlassen. Die meisten leben seither in Österreich, eine der Schwestern lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine verwandtschaftlichen Bezüge mehr (vgl Niederschrift Bundesamt vom 12.12.2018, AS 211 ff Verwaltungsakt Teil II; schriftliche Stellungnahme der Lebensgefährtin des Bruders I. vom 08.11.2019; Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019, S 4).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der am 05.12.2019 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Quellen, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur aktuellen Situation im Kosovo (Stand 31.10.2019), auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Daraus ergibt sich auszugsweise:
„KI vom 31.10.2019, Parlamentswahlen Oktober 2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 5. Oktober 2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019a; NZZ 7.10.2019).
Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgt 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK), mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegt mit 21,1% der Stimmen, die Demokratische Partei des Kosovo (PDK), die von Staatspräsident Hashim Thaci dominiert wird. Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).
Der Wahlausgang wird als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und dürfte das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik bedeuten (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen haben zwei Politiker auf sich vereint, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Beobachter erwarten ein Bündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani (DP 7.10.2019).
Quellen:
? DS - Der Standard (7.10.2019a): Riskante Wachablöse im Kosovo, https://www.derstandard.at/story/2000109598474/riskante-wachabloese-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019
? DS - Der Standard (7.10.2019b): Revolutionärer Machtwechsel im Kosovo,https://www.derstandard.at/story/2000109601418/revolutionaerer-machtwechsel-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019
? DP - Die Presse (7.10.2019): Kosovos Rebell greift nach der Macht, https://www.diepresse.com/5702091/kosovos-rebell-greift-nach-der-macht, Zugriff 8.10.2019
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (7.10.2019): Wahlerfolg der Opposition: In Kosovo weht ein neuer Wind, https://www.nzz.ch/international/wahlen-im-kosovo-bisherige-oppositionsparteien-liegen-vorn-ld.1513769, Zugriff 8.10.2019
? ORF – Österreichischer Rundfunk (6.10.2019): Opposition gewinnt Parlamentswahl im Kosovo, https://orf.at/stories/3139956/, Zugriff 8.10.2019
KI vom 7.9.2017, Politische Krise im Kosovo gelöst (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Die fast dreimonatige politische Krise nach den vorgezogenen Parlamentswahlen im Kosovo ist nun offenbar gelöst. Die Partei "Allianz für ein Neues Kosovo" (AKR) des Geschäftsmannes Behgjet Pacolli schloss sich am Montagnachmittag dem Wahlsieger, der PAN-Koalition, auch offiziell an. Ein Koalitionsvertrag mit den neuen Bündnispartnern, Kadri Veseli von der Demokratischen Partei (PDK), Ramush Haradinaj, Allianz für die Zukunft (AAK) und Ratmir Limaj, Nisma, wurde am Montagabend im Haus Pacollis unterzeichnet. Dank dem neuen Bündnispartner hat sich die als "Kriegsflügel" bekannte PAN-Koalition nach mehreren gescheiterten Versuchen nun die notwendige Stimmenmehrheit sowohl für die Wahl des Parlamentspräsidenten als auch der Regierung gesichert. Der Wahlsieger wird von 20 Abgeordneten der Minderheitenparteien unterstützt und kommt somit nun auf 63 Mandate im 120-Sitze-Parlament.
Wie der staatliche TV-Sender RTK am Dienstag berichtete, haben neue Bündnispartner darüber hinaus eine Einigung über die Postenverteilung in der künftigen Koalitionsregierung erzielt, die erneut von Ex-Premier Haradinaj geleitet werden soll. Demnach sollen der kleinen Partei Pacollis mit vier Parlamentssitzen fünf Ministerposten, darunter jener des Äußeren, zufallen. Die PDK soll sechs Minister stellen, die AAK drei und den Premier, Nisma vier. Die Belgradtreue "Serbische Liste" soll wie bisher zwei Minister haben, noch ein Ressort wird von anderen Minderheitenvertretern geleitet werden (derStandard.at 5.9.2017).
Quelle(n):
? derStandard.at (5.9.2017): International, Europa, Kosovo, Koalitionsvertrag unterzeichnet: Politische Krise im Kosovo gelöst, http://derstandard.at/2000063620495/Koalitionsvertrag-unterzeichnet-Politische-Krise-im-Kosovo-offenbar-geloest, Zugriff 7.9.2017
2. Politische Lage
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).
Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft » (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vgl. Presse 29.2.2016).
Eine EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde um weitere zwei Jahre bis zum Juni 2018 verlängert (EULEX 21.6.2016).
Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. „Sehr wahrscheinlich“ oder „ziemlich wahrscheinlich“ ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).
Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015) (AA 9.12.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.6.2016
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes
? diePresse.com (29.2.2016): Europas jüngster Staat in akutem Lähmungszustand, http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/4936140/Europas-jungster-Staat-in-akutem-Laehmungszustand?from=suche.intern.portal, Zugriff 29.6.2016
? EULEX (21.6.2016): Eulex New Mandate, http://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,11,438, Zugriff 29.6.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016
3. Sicherheitslage
Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion sind speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden.
Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigtes Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 6.2016).
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).
Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren im Zeitraum von 2012-2015 ergab folgende wesentliche Ergebnisse: 40% der Befragten fühlten sich im Kosovo sicher, weitere 40% weder sicher noch unsicher, nur 20% dagegen fühlten sich unsicher. Von 2012-2015 nahm auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu. In Nachbarschaften mit überwiegend serbischer Bevölkerung und an der Grenze zu Serbien war das allgemeine Sicherheitsgefühl tendenziell weniger ausgeprägt als im übrigen Kosovo (KCSS 5.2016)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 29.6.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016
? KCSS - Kosovo Center for Security Studies (5.2016): Special Edition: Public Safety in Kosovo Trends of Citizens’ Perceptions on Public Safety in Kosovo Covering period: 2012 – 2015, http://www.qkss.org/repository/docs/Public_Safety_KSB_81063.PDF, Zugriff 30.6.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile