TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 G311 2233520-1

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G311 2233520-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17.07.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor. Mit diesem wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dazu wurde ebenso wie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes auf die beiden letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 30.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.12.2011 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, welche mehrmals verlängert – zuletzt bis 27.03.2020 – wurde. Ein Verlängerungsantrag wurde am 12.03.2020 und damit fristgerecht gestellt, der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet seit 07.12.1995. Er ging ab 1998 unterschiedlichen Beschäftigungen mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern nach.

Er lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung in Oberösterreich, nach seinen Angaben in der Beschwerde lebt seine Freundin in der Nähe.

Die am XXXX geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer bosnischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019 einvernehmlich geschieden. Es wurde eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen, in der die gemeinsame Obsorge für die 2015 und 2016 geborenen Kinder vereinbart wurde. Es wurde auch festgelegt, dass die Kinder hauptsächlich von der Kindesmutter betreut werden. Es wurde ein Kontaktrecht des Beschwerdeführers in der Form vereinbart, dass er die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich nehmen kann. In der dazwischenliegenden Woche kann der Beschwerdeführer die beiden Kinder am Samstag von 7:30 bis 17:00 Uhr sehen.

Gegen ihn liegen 11 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor.

Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX XXXX .2002, abgeändert durch ein Urteil des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX .2003, wegen Überlassen von Cannabiskraut und –harz in der Zeit von Juni 2000 bis September 2001 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zwei Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2004 wurde er zur einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Euro 18,-- verurteilt, weil er bei einer Verkehrskontrolle sich mit einem amtlichen Ausweis einer anderen Person ausgewiesen hat.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2005 wurde Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Euro 18,-- verurteilt. Er hat im Zuge einer Auseinandersetzung im Februar 2005 die Hand einer dritten Person, in welcher diese ein Weinglas hielt, erfasst und auf den Tisch geschlagen, wodurch die dritte Person eine blutende Schnittverletzung am Daumen erlitt. Dieser Person versetzte er auch einen Faustschlag gegen das Kinn, diese erlitt eine Prellung des rechten Kinns.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2006 wurde er wegen Einbruchsdiebstahls, indem er im Februar 2005 in ein Lokal einbrach und Euro 1.850,-- stahl und wegen des Erwerbes, des Besitzes und der Überlassung von Suchtgiften von Februar 2004 November 2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2010 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2009 eine andere Person mit einer Körperverletzung drohte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2012 wurde Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er hat von Oktober 2010 bis November 2011 in mehreren Angriffen Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Er hat in der Zeit von Oktober 2010 bis XXXX .2011 Suchtgift in jedenfalls einmal die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013 wurde er wegen des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hat sich einen ihm anvertrauten Personenkraftwagen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je Euro 7,-- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er sich mit Gewalt Eintritt in die Wohnung einer dritten Person verschaffte, indem er die Wohnungstür auftrat und beabsichtigte gegen die in der Wohnung befindliche Person Gewalt auszuüben. Durch das Eintreten der Wohnungstüre verübte er eine Sachbeschädigung. Er versetzte einer dritten Person mehrere Faustschläge ins Gesicht, dieser erlitt Schwellungen im Gesicht und eine blutende Wunde am rechten Ohr.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, wurde der Beschwerdeführer zu einer Zusatzstrafe zur Verurteilung vom XXXX .2016 von vier Monaten verurteilt. Er hat von Anfang 2016 bis XXXX .2016 in wiederholten Angriffen in einer die Grenzmenge insgesamt vierfach übersteigenden Menge, Amphetamin und Cannabisharz von Deutschland aus und nach Österreich eingeführt. Hinsichtlich dieser Menge hat er in einer die Grenzmenge zumindest dreifach übersteigenden Menge einer anderen Person überlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2017 wurde er zu einer Freistrafe von vier Monaten verurteilt. Er hat im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2017 Suchtgift nach Österreich eingeführt, anderen angeboten, überlassen und verschafft. Er hat weiters einem Käufer vorgetäuscht, dass es sich um 100 g Marihuana und 2 g Crystal Meth handelt, was den Käufer zur Zahlung eines Betrages von Euro 800 veranlasste, in dessen handelte es sich um Industriehanf und Badesalz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2020 einer anderen Person mit einem Holzstab Pflege in den Nacken versetzte, weiters mit einer Bratpfanne, einer Holzgiraffe, einem Glasaschenbecher gegen Kopf und Körper, wodurch die andere Person Prellungen der linken Hand und am Kopf sowie zahlreiche Platzwunden erlitt. Er zerstörte weiters eine Holzgiraffe, einen Glasaschenbecher, eine Glasplatte, eine Drahtpfanne, ein Trinkglas ein Mobiltelefon und eine Fernbedienung der anderen Person. Er stahl diese Person auch zwei Packungen Zigaretten und eine Feuerzeugsammlung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).

Eine den Anforderungen dieser Judikatur entsprechende Begründung ist in der Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht enthalten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte jedoch – im Ergebnis zutreffend – aus folgenden Gründen zu Recht:

Der Beschwerdeführer hat – wie dargestellt – erheblich familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet.

Dem gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer beginnend ab 2000 straffällig war, die letzte Straftat setzte er im Februar 2020, dh er hat über einen Zeitraum von 20 Jahren gegen die Rechtsordnung verstoßen, die strafgerichtlichen Verurteilungen haben nicht zu einem Umdenken des Beschwerdeführers geführt, vielmehr setzte er weitere Straftaten. Um eine Fortsetzung der Delinquenz in Österreich zu verhindern, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu beanstanden, zumal ihn dieses auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat.

Der Beschwerde ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2233520.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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