TE Vfgh Beschluss 1995/11/28 G1362/95, G1375/95, G1376/95, G1377/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
AufenthaltsG §5

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache.

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den auf Art140 Abs1 und 4 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 20. Oktober, 15. bzw. 16. November 1995 eingelangten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, auszusprechen, daß §5 Abs2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, verfassungswidrig war. Die Anträge enthalten Ausführungen zur Präjudizialität und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der antragstellende Verwaltungsgerichtshof gegen die bekämpfte Regelung hegt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken bereits mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, G65/95 ua., abgesprochen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §5 Abs2 bis 4 AufG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991 ua.). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 12. Oktober 1995 , G65/95 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Aufenthaltsrecht, VfGH / Bedenken Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1362.1995

Dokumentnummer

JFT_10048872_95G01362_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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