TE Bvwg Beschluss 2020/8/18 I415 2233101-1

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I415 2233101-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA SERBIEN, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.06.2020, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.06.2020, Zl. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

2.       Dieser Bescheid wurde nachweislich am 10.06.2020 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen beträgt.

3.       Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.07.2020 zur Post gegeben.

4.       Mit Schreiben vom 14.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.07.2020, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5.       Mit Verspätungsvorhalt vom 14.08.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin von der Verspätung der Beschwerde in Kenntnis.

6.       Mit Schriftsatz ihrer gewillkürten Rechtsvertretung vom 18.08.2020 wurde die zuständige Gerichtsabteilung I415 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 08.06.2020 gegen den Bescheid des BFA zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung vom 18.08.2020 seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausweisung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Durchsetzungsaufschub Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2233101.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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