Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in Graz, vertreten durch den Magistrat Graz-Jugendamt, dieser vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Mai 1997, Zl. 4.351.769/1-III/13/97, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist und Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem dem Jugendamt des Magistrates Graz als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1996 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl vom 30. September 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen. Der am 3. März 1997 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 1997 abgewiesen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag war damit begründet worden, daß es dem Jugendamt des Magistrates Graz nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer von der Zustellung des seinen Asylantrag abweisenden Bescheides zu verständigen und somit eine fristgerechte Einbringung der Berufung seitens des Vereines "Zebra" zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer sei am 27. Feburar 1997 durch einen Konzipienten der Rechtsanwaltskanzlei Dris. Kapsch darüber informiert worden, daß ein Fehler des Jugendamtes Graz ihm nicht zugerechnet werden dürfe. Der gesetzliche Vertreter habe erklärt, daß aufgrund von Urlaubsvertretungen verabsäumt worden sei, den Beschwerdeführer fristgerecht zu laden, weshalb die Berufung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 1996, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, hat der Beschwerdeführer überdies am 4. März 1997 eine Berufung eingebracht, die von der Behörde erster Instanz dem Bundesminister für Inneres vorgelegt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1997 wurde einerseits die Berufung des Beschwerdeführers vom 7. Mai 1997 gegen den seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), zum anderen wurde die vom Bundesasylamt vorgelegte Berufung des Beschwerdeführers vom 4. März 1997 gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides).
Begründend führte die belangte Behörde aus:
Zu Spruchpunkt I:
Ein Verschulden des Vertreters sei einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Eine berufliche Überlastung des Vertreters reiche nicht hin, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erlangen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein könne. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, daß sein gesetzlicher Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Berufung fristgerecht einzubringen. Das Jugendamt Graz hätte die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 1997 auch ohne vorherige Verständigung bzw. Einvernahme des Beschwerdeführers erheben können, weshalb das Vorbringen, das Jugendamt habe nicht rechtzeitig mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen können, rechtlich unerheblich sei.
Zu Spruchpunkt II:
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, sei die am 4. März 1997 gegen den am 19. Dezember 1996 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet. Die Berufung hätte vielmehr spätestens am 2. Jänner 1997 erhoben werden müssen, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 71 Abs. 1 Z. 1 AVG lautet:
"§ 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder ..."
Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, aufgrund welcher Umstände der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers es verabsäumt habe, die Berufung rechtzeitig einzubringen, mangelt diesem Vorbringen die Relevanz. Der Beschwerdeführer tut nämlich nicht dar, welche Feststellungen die belangte Behörde aufgrund der vermißten Ermittlungen zu treffen gehabt hätte, weswegen nicht erkennbar ist, daß dadurch ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre.
Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die Berufung auch ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer hätte einbringen können, sodaß nicht ersichtlich ist, daß dieser durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Wahrung der Rechtsmittelfrist versäumt hätte. Eine urlaubsbedingte Mehrbelastung für sich allein, die dazu geführt habe, daß der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist habe vorgeladen werden können, stellt demgemäß kein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes Hindernis dar.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß im vorliegenden Fall auch die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist versäumt wurde, wogegen gemäß § 71 Abs. 5 AVG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages erst nach Rechtsinformation durch den Konzipienten einer Rechtsanwaltskanzlei am 27. Februar 1997 zu laufen hätte beginnen sollen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Berufung als verspätet unter Hinweis darauf wendet, daß er einen Wiedereinsetzungantrag eingebracht habe, verkennt er die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A) dargelegt hat, ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen; dies bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung eine allfällige Wiedereinsetzung noch nicht bewilligt war. (Wird diese später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft.)
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200552.X00Im RIS seit
20.11.2000