TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 I401 2108071-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs4
IntG §11 Abs2
IntG §9
StGB §105 Abs1
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I401 2108071-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Astrid WAGNER, Rechtsanwältin, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.07.2018, Zl. IFA XXXX , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‘Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

3. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach abweisender Entscheidung durch das Bundesasylamt am 25.03.2013 stellte er am 11.12.2014 einen Folgeantrag. Diesen begründete er mit einem Unfall in der U-Bahn-Station, wobei er sich eine schwere Beinverletzung zugezogen habe und in einem österreichischen Krankenhaus stationär behandelt worden sei.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 08.09.2015 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.10.2015, I403 2108071-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer beantragte das von der Landespolizeidirektion Wien am 23.08.2013 erlassene und auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben. Die gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2015 von ihm erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2015, I403 2108071-1/2E ab.

Hingegen wurde mit Bescheid vom 06.12.2017 das in Rede stehende Einreiseverbot nach neuerlichem Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG vom Bundesamt aufgehoben. Der zu Grunde liegende Antrag war mit einem schützenswerten Familienleben begründet worden. Der Beschwerdeführer sei Vater zweier leiblicher Kinder in Österreich und kümmere sich auch um ein weiteres Kind seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung. Er lebe in aufrechter Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt mit der Partnerin, dem Stiefkind und einem leiblichen Kind und komme seinen Verpflichtungen als obsorgender Vater umfangreich nach. Eine Trennung bzw. seine Außerlandesbringung beeinträchtige das Kindeswohl derart nachteilig, dass das Familienleben in Nigeria nicht fortgesetzt werden könne. Die Kinder und die Partnerin seien subsidiär schutzberechtigt in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria. Der Bescheid erging begründungslos, da dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde.

3. Der Beschwerdeführer verbüßte vom 23.06. bis 20.07.2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen rechtskräftiger Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigem Aufenthalts gemäß § 120 FPG. Bei seiner Festnahme wegen der offenen Verwaltungsstrafen beging er die Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.11.2018 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer drei Mal, und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.03.2013 und vom 21.06.2013 rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer bedingten und einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs bzw. sieben Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 03.03.2014 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunde nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.07.2018 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (wobei dieser Spruchpunkt nicht mit „III.“ bezeichnet wurde), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

5. Durch zwei Rechtsvertreter wurden am 08.08.2018 und am 20.08.2018 Beschwerdeschriftsätze eingebracht. In beiden Beschwerden wurde auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Er lebe mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und dem Stiefkind im gemeinsamen Haushalt und komme seiner Vaterrolle für beide Kinder unterschiedslos nach. Ein weiteres leibliches Kind von ihm lebe bei seiner ehemaligen Partnerin, ihm werde aber das Besuchsrecht von der Mutter verweigert; von der Unterhaltsleistung an dieses Kind sei er durch gerichtlichen Beschluss befreit. Er halte sich seit 2013 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich auf; er sei ehrenamtlich tätig. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot greife unverhältnismäßig in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit ein, zu seinen aktuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Am 02.06.2020 langte ein Schriftsatz samt den die Integration des Beschwerdeführers untermauernden Unterlagen ein. Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht, allerdings machte es von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen in Österreich wird festgehalten:

Der volljährige Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2013 nach Österreich ein und hält sich seither mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Seine Anträge auf internationalen Schutz wurden ab- bzw. zurückgewiesen und besteht seit der ersten negativen Entscheidung vom 25.03.2013 eine Ausreiseverpflichtung. Dieser kam er nur insofern nach, als er sich Mitte des Jahres 2016 in Spanien aufhielt und dort einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekam. Trotz aufrechtem Einreiseverbot kehrte er nach Österreich zurück.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Sein Sohn M wurde am XXXX 2016 in Wien geboren und besitzt wie seine Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit. Mit der Kindesmutter führte der Beschwerdeführer bis etwa ein Jahr nach der Geburt des Sohnes M eine Beziehung und lebte die Familie im gemeinsamen Haushalt. Mit gerichtlichem Beschluss wurde er von der Unterhaltsleistung befreit, das Besuchsrecht wurde ihm von der Mutter verweigert. Die ehemalige Partnerin und der Sohn des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich aufgrund von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt - EU“ bzw. „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auf. Seit Ende November 2019 haben sie keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer pflegt telefonischen Kontakt zu ihnen und ist eine Rückkehr der beiden nach Österreich nach der Corona-Krise geplant.

Sein zweites leibliche Kind, die Tochter D, wurde am XXXX 2017 in Wien geboren und hat wie die Mutter und nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie das neuneinhalbjährige Stiefkind die nigerianische Staatsangehörigkeit. Alle drei Personen sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die Familie lebt seit Dezember 2017 in einem gemeinsamen Haushalt in Wien und führt ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK.

Die Lebensgefährtin ist erwerbstätig und bezieht einen Lohn in der Höhe von ca. € 1.150,-- netto monatlich. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Kinder, bringt die Tochter in den Kindergarten und kommt für die Verpflegung der Familie auf.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und trägt durch den Verkauf einer Straßenzeitung zum Familienunterhalt bei. Er spricht Deutsch auf Niveau A2 und ist Mitglied in einer Kirchengemeinde. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Bei einem Unfall im Jahr 2014 erlitt er eine schwere Beinverletzung, die in Österreich behandelt wurde. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Neben der Kernfamilie verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte in Österreich. Verwandte von ihm, nämlich seine zwei Brüder, leben in Nigeria; die Eltern und eine Schwester sind bereits verstorben. Zu einem Bruder hat er seltenen Kontakt. In seinem Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule und bestritt seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance, auch hinkünftig am dortigen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen, auch zu den Straferkenntnissen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, auf die Angaben im Verfahrensgang verwiesen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, allerdings liegt nunmehr eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes vor. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Er trat den Ausführungen nicht substantiiert entgegen, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes zum gegenständlichen Verfahren und zu den vorherigen Asylverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu I403 2108071-1 und I403 2108071-2, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den aktuellen familiären Verhältnissen und den Lebensumständen:

Die Feststellungen zu seinen leiblichen Kindern, dem Stiefkind, der Ex-Partnerin und der nunmehrigen Lebensgefährtin gründen sich zum einen auf seine eigenen Angaben und konnten diese auf die vorgelegten Geburtsurkunden, die Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestützt werden.

Daraus ergibt sich auch der unbefristete spanische Aufenthaltstitel, sein kurzfristiger Aufenthalt außerhalb Österreichs und vor allem der Aufenthaltsstatus der Kinder und der Lebensgefährtin. Dass seine Ex-Partnerin und der Sohn seit ca. einem halben Jahr keinen Wohnsitz mehr in Österreich haben, konnte dem ZMR entnommen werden. In seiner Stellungnahme vom 02.06.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass die beiden sich derzeit in Äthiopien aufhielten und er in telefonischem Kontakt stehe. Er führte auch aus, dass deren Rückkehr nach Österreich geplant sei, allerdings die Corona-Krise abgewartet werde.

Dass die Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, fußt auf einer Abfrage im ZMR. Die Aufgabenverteilung im Familienverbund und dass er zum Familieneinkommen beiträgt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich um die Kinder kümmert und seit 2016 eine Straßenzeitung verkauft. Dass er staatliche Grundleistungen bezieht, resultiert aus der Abfrage im Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Durch das Zusammenleben, die Betreuung und Unterstützung besteht ein emotionales sowie auch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des leiblichen Kindes sowie auch des Stiefkindes vom Beschwerdeführer und konnte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer keine außerordentliche Integration vorzuweisen hat, aber dennoch zumindest versucht hat, derartige Schritte zu setzen, ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachprüfungszeugnis, dem Empfehlungsschreiben des Pastors der Kirchengemeinschaft und der Bestätigung über das Engagement in der Kirche. Der Beschwerdeführer bekräftigt auch seinen Willen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, durch Vorlage einer aktuellen Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung vom 10.01.2020. Auch wenn es sich dabei um keine Garantie für eine Arbeitsstelle handelt, zeigt der Beschwerdeführer ein Bemühen, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen. Dass er auch arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den Feststellungen im Vorverfahren, wonach die erlittene Beinverletzung behandelt wurde und er keine anderen Beeinträchtigungen hat.

Die Lebensumstände und familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria ergeben sich ebenso aus den im Asylverfahren getroffenen Feststellungen und den eigenen Angaben in den Beschwerden und der Stellungnahme nach dem eingeräumten Parteiengehör vom 02.06.2020. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes konnte keine Ehefrau in Nigeria festgestellt werden und bestritt der Beschwerdeführer dies auch in den erhobenen Beschwerden.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Verwaltungsübertretungen nach dem § 120 FPG gehen auf die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei (AS 335 ff) zurück.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Mit Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle LIB für Nigeria zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Zwischenzeitlich haben sich keiner Änderungen mehr ergeben und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) 1.:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) 2.:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2013 ins Bundesgebiet ein und hält sich, mit kurzen Unterbrechungen, seit etwa siebeneinhalb Jahren, somit noch nicht zehn Jahre, in Österreich auf.

In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch davon aus, dass die bloße Aufenthaltsdauer allein freilich nicht maßgeblich ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich aber grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zunimmt (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).

Im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und er vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde. Ohne die Verurteilungen verharmlosen zu wollen, muss allerdings berücksichtigt werden, dass die ersten drei Verurteilungen bereits über sechs Jahre zurückliegen und er zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Monaten verurteilt wurde. Der letzten Verurteilung vom 30.11.2018 lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer der Verbringung in den Ersatzarrest zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinn des § 120 FPG) zu widersetzen versuchte, er jedoch „nur“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seiner Ausreiseverpflichtung nach den ersten beiden Verfahren nicht nachkam, sind ihm im gegenständlichen Verfahren die Verzögerungen nicht zuzurechnen. Tatsächlich hat er versucht, seinen Aufenthalt, wie ihm vom Bundesamt aufgetragen (AS 320), bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 zu legalisieren. Der von ihm gestellte Antrag wurde aber von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht entgegengenommen bzw. von ihr nicht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hätte (auch) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt stellen können. Zumindest bemühte er sich um die Aufhebung des Einreiseverbotes und wurde dem (zweiten) Antrag auch stattgegeben. Gegenständlich liegt ein Fall vor, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der längeren Verfahrensdauer oder der fortgesetzten Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverkäufer, seine Bereitschaft, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und die vorgelegte Einstellungszusage, sprechen zwar per se nicht für einen überdurchschnittlichen Grad der Integration, jedoch ist anzunehmen, dass er gewillt ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit in Zukunft nachgehen zu wollen, und er - sobald er über einen Aufenthaltstitel verfügt - zum Familieneinkommen beitragen wird können. Zudem weisen auf eine gewisse soziale Verfestigung des Beschwerdeführers die Unterstützungserklärungen von Freunden, Bekannten und der Kirchengemeinschaft hin und belegt auch die Absolvierung der Deutsch-Prüfung A2, dass sich der Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht um fortgesetzte Integration bemüht.

Der Ansicht des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind im Alter von nur einem Jahr verlassen habe und der Unterhaltsleistung nicht nachgekommen sei, tritt der Beschwerdeführer insofern entgegen, als die Lebensgefährtin sich von ihm getrennt und ihm das Besuchsrecht verweigert habe sowie er von der Unterhaltsleistung mit gerichtlichem Beschluss befreit worden sei. Auch nahm das Bundesamt einen Täuschungsversuch hinsichtlich der Angaben zu seinen Kindern an, weil er nicht explizit mitgeteilt habe, dass das zweite leibliche Kind von seiner neuen Lebensgefährtin sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei allen Einvernahmen und auch im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes stets alle Namen und Daten der Kinder und Mütter angegeben und zudem Geburtsurkunden vorgelegt hat. Zudem hätte das Bundesamt bei bestehenden Zweifeln die familiären Verhältnisse durch Abfragen (im ZMR, Informationsbundsystem Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug etc.) klären können. Dabei wäre auch zu Tage getreten, dass sich die Ex-Partnerin und der gemeinsame Sohn seit etwa einem halben Jahr nicht mehr in Österreich aufhalten. Ein dahingehendes Familienleben brauchte deshalb auch nicht weiter geprüft werden.

Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lebte der Beschwerdeführer mit der nunmehrigen Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und dem Stiefkind an derselben Adresse und hat sich das Familienleben dahingehend intensiviert, dass die Lebensgefährtin erwerbstätig ist und der Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung sorgt und durch den Zeitungsverkauf zum Familieneinkommen beiträgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).

Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies aber nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (EGMR, Urteil vom 03. Oktober 2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil überwogen das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) die ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom 16. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).

Im konkreten Fall muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner leiblichen Tochter und zu seiner Stieftochter hat, er seit einer gewissen Zeit die „Vaterrolle“ gegenüber den Kindern wahrnimmt und in ihre tägliche Versorgung und Erziehung durch das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt eingebunden ist. Er unterstützt die Kinder auch finanziell durch den Verkauf einer Straßenzeitung, bringt die Tochter in den Kindergarten und kauft Spielsachen für sie. Während die Lebensgefährtin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und regelmäßig einen Lohn erhält, trägt auch der Beschwerdeführer zur Bestreitung der Mietkosten und Verpflegung bei. Alle Familienmitglieder sind nigerianische Staatsangehörige und sind die Kinder und die Lebensgefährtin in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Alle Kinder sind in Österreich geboren und wurden in Österreich hauptsozialisiert; die neuneinhalbjährige Stieftochter ist schulpflichtig. Die Kinder sind daher mit der deutschen Sprache aufgewachsen und weisen keinen Bezug oder Bindung zu Nigeria auf, auch nicht zu Spanien, wo der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt. Die Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria oder Spanien ist daher nicht möglich, weil sich die Kinder im Fall einer Übersiedelung in einer völlig fremden Umgebung wiederfänden, insbesondere die schulpflichtige Stieftochter. Abgesehen davon, ist aufgrund des Status der Lebensgefährtin und der Kinder als subsidiär Schutzberechtigte eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria nicht möglich.

Zudem nimmt der Beschwerdeführer durch die Betreuung der Kinder im Alter von neuneinhalb und dreieinhalb Jahren eine entscheidende Rolle ein, da nur in dieser Konstellation die Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin ermöglicht wird. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder und der notwendigen Betreuung während der beruflichen Tätigkeit der Mutter ist von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu beiden Elternteilen auszugehen. Auch das berufliche Fortkommen der Lebensgefährtin und damit einhergehend der primäre finanzielle Unterhalt der Familie hängt von der Unterstützung des Beschwerdeführers ab. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bzw. der Lebensgefährtin eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers wäre die Lebensgefährtin mit der Versorgung der zwei minderjährigen Kinder auf sich alleine gestellt und würde nicht nur seine monetäre Unterstützung wegfallen, sondern auch die Hilfe im Haushalt und in der Kindererziehung bzw. -betreuung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0010, ausgeführt, dass der langjährige unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden „keinen unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung" darstellt. Das reicht aber, auch angesichts des Umstands, dass die Eheschließung des Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte (vgl. § 61 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011), noch nicht aus, die Trennung von seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zu rechtfertigen (VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; VfGH 14.06.2010, B 326/08).

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens bis zur neuerlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und ist er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt seines unsicheren Status eingegangen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur müssen aber weitere gravierende Faktoren vorliegen, um die Trennung von seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, dem leiblichen Kind und dem Stiefkind zu rechtfertigen.

Das Kindeswohl müsste in dem Fall hinter das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausginge. Eine derartige Gefährdungsprognose liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz liegen bereits über sechs Jahre zurück und wurde mit Bescheid vom 06.12.2017 das Einreiseverbot aufgehoben. Es wurde antragsgemäß entschieden, sodass eine Begründung entfiel und stützt sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2017 weitestgehend auf die Aufrechterhaltung und Fortsetzung des bereits zuvor geltend gemachten Familienlebens in Österreich. Das Bundesamt ging bei der Aufhebung des Einreiseverbots vom Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen aus. Auch bei der letzten Verurteilung konnte das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen finden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt II. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis VI. stattzugeben und diese zu beheben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen müsse, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteile (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, mwN).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.“

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 IntG lautet:

„Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

Der Beschwerdeführer bestand - nachgewiesen durch das „Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2“ des Österreichischen Integrationsfonds vom 13.01.2020 - die A2-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen. Damit erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war.

Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Es war spruchgmäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör neuerlich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten wurde – die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Betreffend das Privat- und Familienleben wurden ausreichend Unterlagen beigebracht und konnten Feststellungen aufgrund der eingeholten Auszüge aus den zur Verfügung stehenden Datenbanken der Republik Österreich untermauert werden.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung der Aufenthaltsdauer und des schützenswerten Privat- und Familienlebens und zum Kindeswohl bei Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Nötigung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2108071.3.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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