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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Leibnitz, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1995, Zl. 4.302.819/24-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 14. September 1990 in das Bundesgebiet ein. Am 17. September 1990 beantragte er die Gewährung von Asyl. Anläßlich seiner daraufhin am 21. September 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an:
"Ich gehöre der Volksgruppe der 'Azari'-Türken im Iran an. Wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit hatte ich in meiner Heimat nie Probleme.
Ich war nie Parteimitglied und habe mich nie politisch betätigt.
Der Grund, daß ich mich mit meiner Familie zur Flucht entschloß war, daß ich das gesellschaftliche Leben nicht mehr aushalten konnte.
Da mein Vater Berufsoffizier unter der Schahzeit war, spürte ich jedoch eine Benachteiligung für mich - ich konnte fast keine Arbeit bekommen und mußte mich mit niedrigen Arbeiten durchschlagen.
Vor einiger Zeit ging ich mit meiner Schwester auf der Straße und wir wurden von Revolutionswächtern angehalten. Da diese Männer glaubten, es wäre meine Freundin, wurde ich für eine Nacht in Haft genommen und geschlagen.
Meine Frau ist vor einiger Zeit auf der Straße von den Revolutionswächtern belästigt worden, weil sie ihre Kopfhaare nicht ordnungsgemäß verdeckt hatte.
Obwohl ich meinen Militärdienst bereits geleistet hatte, wurde ich 1983 aufgefordert, für sechs Monate freiwillig zur Front zu gehen und am Krieg gegen den Irak teilzunehmen.
Ich habe mich (darauf) berufen, daß ich verheiratet und Familienvater sei und wurde nicht einberufen - jedoch wurde ich dann immer wieder angefeindet.
Anfang August (Anm.: 1990) ging ich mit meiner Frau spazieren und wir sahen, daß auf der Straße eine Hinrichtung durchgeführt wurde - ein Mann wurde erhängt. Meine Frau hat sich sehr aufgeregt und hatte wochenlang psychische Probleme.
Wie ich schon gesagt habe, das ganze Leben in Persien ist nicht lebenswert - es herrscht Gewalt und Unterdrückung. Ich wollte mit meiner Familie in Freiheit leben und habe mich zur Flucht nach Österreich entschlossen.
Ansonsten kann ich keine Fluchtgründe nennen."
Mit Bescheid vom 25. Jänner 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie und Verwandten seien dem ehemaligen Schah von Persien, Mohammed Reza Pahlevi, der Überzeugung nach sehr verbunden gewesen und hätten ihre Interessen eindeutig dort gesehen. Deshalb seien sie nach dem Sturz des Schah von Anfang an gegen die islamische Revolution gewesen. Als sich letztlich das Khomeini-Regime durchgesetzt habe und an die Macht gekommen sei, seien seine Familie und er selbst sofort in große Schwierigkeiten geraten. Er sei damals Mitglied der moslemischen Volkspartei gewesen, einer liberaleren Organisation unter der Führung des Ajatollah Shariat Madari in Täbris, wo er damals gelebt habe. Er habe an seine Ideen geglaubt, jedoch sei die Partei nach der Regierungsübernahme durch Khomeini sofort verboten und der Parteiführer hingerichtet worden. Es sei daher eine logische Folge gewesen, daß das Leben auch für den Beschwerdeführer und seine Familie nach der Revolution sofort sehr schwierig geworden sei, vor allem, weil auch sein Name den Khomeini-Leuten bekannt geworden sei. Sie seien ständig beunruhigt und immer in Gefahr gewesen, das Leben zu verlieren.
Im Jahre 1979 hätten islamische Soldaten und Söldner die Firma in Täbris gestürmt, in der der Beschwerdeführer gearbeitet habe (Alstoms Elektrizitätsgesellschaft).
In der folgenden Nacht habe man sein Haus überfallen. Dabei sei er bedroht und verletzt worden und habe um sein Leben fürchten müssen. Zuletzt habe man sein Vaterhaus zerstört. Daß bei dieser brutalen und unmenschlichen Aktion tatsächlich das Leben bedroht gewesen sei, sei auch daraus zu ersehen, daß bei diesen Überfällen der Onkel seiner Frau zusammen mit weiteren elf Oppositionellen verhaftet und sofort hingerichtet worden sei. Er selbst sei mit seiner Familie nach Schiraz geflohen und habe dort eine Zeit lang leben können. Im Jahr 1984 sei seine Schwester mit ihrem Mann nach Schweden geflüchtet und einige seiner Cousins 1987 nach Amerika. Im Jahr 1987 sei auch ein anderer Cousin G als Folge dieser Fluchtaktionen verhaftet und ins Gefängnis geworfen worden. Doch auch seine engste Familie habe in Schiraz keine Sicherheit vor Verfolgung gehabt: So seien etwa seine Schwester und er selbst von der Straße weg verhaftet und zwei Tage eingesperrt worden, wobei der einzige Grund der gewesen sei, daß seine Schwester den Schleier und das Kopftuch nicht entsprechend getragen hätte. Zur gleichen Zeit sei auch seine Frau R auf der Straße von Soldaten direkt angepöbelt und beschimpft worden. Es seien ihr öffentlich die Haare abgeschnitten worden, einzig aus dem Grund, weil sie den Schleier nicht vorschriftsmäßig getragen habe. Auch er persönlich habe keine Ruhe vor den Verteidigern der Revolution gehabt: So sei es zweimal zu heftigen Zusammenstößen in der Firma in Schiraz gekommen, wo er gearbeitet habe, verbunden mit Schlägen und lebensbedrohlichen Gewalttaten. Insgesamt sei der Aufenthalt im Iran für ihn immer lebensbedrohlicher geworden, sodaß er und seine Familie sich entschlossen hätten, zu flüchten. Sie seien regelrecht zur Flucht gezwungen worden, wenn sie ihr Leben nicht hätten verlieren wollen. Er sei der festen Meinung, daß ein weiteres Leben im Iran für ihn und seine Familie unmöglich geworden sei. Er glaube auch nicht an das islamische Regime und lehne deren Terrormethoden ab.
Mit Eingabe vom 8. April 1992 korrigierte der Beschwerdeführer seine Berufung inhaltlich dahingehend, es sei nicht richtig, daß die moslemische Volkspartei, der er angehört habe, sofort nach der Machtübernahme durch Khomeini verboten worden sei, sondern erst nach ca. zwei Jahren. Außerdem sei der Führer der Partei Ajatollah Shariat Madari nicht hingerichtet worden, sondern habe unter Hausarrest leben und seine politische Arbeit aufgeben müssen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0440, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde. Mit Manuduktionsschreiben vom 9. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne dieses aufhebenden Erkenntnisses freigestellt, einfache Verfahrensmängel und sich daraus allenfalls ergebende Sachverhaltsergänzungen geltend zu machen. Daraufhin wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bestätigung des Sekretariats von Reza Schah II. vom 17. Juli 1993 in Fotokopie als Beweis für die politischen Aktivitäten und daraus folgende Bedrohung des Beschwerdeführers im Iran vorgelegt. In einer weiteren, vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Berufungsergänzung wiederholte er seine bereits in der Berufung enthaltene Behauptung, politisches Mitglied der "moslemischen Volkspartei" des Ajatollah Shariat Madari in Täbris, einer stark monarchistischen Bewegung, gewesen zu sein. Erstmals stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, nach der Revolution sei der Führer dieser Bewegung, Ajatollah Shariat Madari, durch die Leute von Khomeini vergiftet worden, viele der Parteimitglieder seien verhaftet und hingerichtet worden. Auch sein Name sei auf der schwarzen Liste der Pasdaran gestanden, weshalb er gezwungen gewesen sei, Täbris zu verlassen und nach Schiraz zu flüchten. Seine Funktion innerhalb dieser Organisation sei im Bereich der Information und Führung der Bevölkerung und der neuen Mitglieder der Partei gewesen, wobei jede dritte Woche in Schiraz in der Wohnung eines der Parteimitglieder Geheimsitzungen abgehalten worden seien. Anläßlich seiner ersten Einvernahme habe er nicht behauptet, nicht politisch - was angesichts seiner Mitgliedschaft denkunmöglich gewesen wäre -, sondern nicht militärisch tätig gewesen zu sein, was der Dolmetscher unrichtig übersetzt habe. Er habe dann in Schiraz unter einem falschen Namen jahrelang gelebt, leider sei dies der Regierung schlußendlich bekannt geworden, was ihm einen Monat vor seiner Flucht durch einen seiner Parteifreunde mitgeteilt worden sei. Er habe nicht gezögert und sei sofort mit einem falschen Paß geflüchtet. Er habe auch während seines Aufenthaltes in Österreich seine politische Tätigkeit für den Schah weitergeführt, habe an vielen Demonstrationen gegen das islamische Regime in Österreich teilgenommen und versucht, neue Mitglieder für die Opposition zu gewinnen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde diese (ergänzte) Berufung neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und begründete dies nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage im wesentlichen dahingehend, ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 habe der Beschwerdeführer Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention nicht geltend gemacht. Bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatstaat herrschenden innen- und außenpolitischen System bilde für sich allein noch keinen Grund, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Auch die Anhaltung der Gattin des Beschwerdeführers durch Revolutionswächter aus dem Grund, weil sie ihre Kopfhaare nicht ordnungsgemäß bedeckt gehabt habe, stelle keine individuelle Verfolgung im Sinne der Gesetzeslage dar, weil die islamischen Bekleidungsvorschriften als allgemein gültiges Recht anzusehen seien und es sich hierbei um eine Maßnahme gehandelt habe, die nicht nur die Gattin des Beschwerdeführers, sondern alle Frauen im gleichen Ausmaße treffe. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte berufliche Behinderung sei so lange asylrechtlich nicht relevant, als die wirtschaftliche Existenz nicht bedroht und jenes Existenzminimum gewährleistet sei, das ein menschenwürdiges Dasein erst ermögliche. Ein durchsetzbares Recht auf Arbeit im Sinne einer staatlichen Gewährleistung sei auch der österreichischen Rechtsordnung fremd. Auch die subjektive Einstellung eines Asylwerbers reiche für sich allein nicht aus, ihm wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzubilligen, da diese erst angenommen werden könne, wenn die Zustände im Heimatland desselben auch aus objektiver Sicht betrachtet so seien, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers dort unerträglich wäre. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt habe, unter Verwendung seines echten, auf sein Nationale ausgestellten Reisedokumentes die staatlichen Grenzkontrollen seines Heimatlandes zu passieren, spreche dafür, daß er zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise subjektiv kein asylrechtlich relevantes Schutzbedürfnis vor dem Staat und den diesem zurechenbaren Organen gehabt habe. Auf sein "überschießendes" Berufungsvorbringen sei nicht näher einzugehen gewesen, zumal sich die Behörde dem behaupteten Verfahrensmangel "nicht anschließen" habe können und er selbst mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift über seine Ersteinvernahme bestätigt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 1780/95-8, abgetretene Beschwerde, über die samt deren Ergänzung der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung der Manuduktionspflicht, die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sowie die Verletzung der Pflicht zur Ergründung der materiellen Wahrheit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 und § 17 Abs. 4 AsylG 1991. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 AsylG 1991 bestimmt wohl, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen, erforderlichenfalls auch von Amts wegen Bescheinigungsmittel beizuschaffen sind. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, beinhaltet aber keine über den Rahmen der angeführten Bestimmungen hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung dieser Angaben zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber eine Verpflichtung der Behörde nicht abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0487, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0698) oder den Asylwerber anzuweisen, wie er seine Anträge zu gestalten hat, damit sie von Erfolg gekrönt sind. Lag diesbezüglich keine Verfahrensverletzung durch die Behörde erster Instanz vor, war auch von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 vom Ermittlungsergebnis des Verfahrens erster Instanz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, über die von ihm schriftlich aufgeklärten Mißverständnisse hinaus sei auch die restliche Wiedergabe seiner Angaben zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift unrichtig enthalten. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe Übersetzungsschwierigkeiten dadurch gegeben, daß seiner Einvernahme ein iranisch sprechender Dolmetsch beigezogen worden sei, obwohl seine Muttersprache Azari-Türkisch sei, ist er auf seine Ersteinvernahme zu verweisen, bei der er als die von ihm gesprochenen Sprachen (Muttersprache und Fremdsprachen) Azari-Türkisch und Persisch angegeben hatte, sowie darauf, daß es gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 1991 genügt, daß ein geeigneter Dolmetscher den Verlauf der Vernehmung in eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache übersetzt, daß ein Rechtsanspruch auf Verwendung der Muttersprache somit nicht besteht. Weiters ist darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtberücksichtigung von Gründen, über die der Asylwerber aus inneren, nach außen in keiner Weise in Erscheinung tretenden Motiven keine vollständigen und richtigen Angaben anläßlich seiner Ersteinvernahme gemacht haben will, der ermittelnden Behörde nicht als Verfahrensfehler angelastet werden kann (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, Zl. 94/19/1062, und vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0369, sowie hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/01/0220, und vom 9. Mai 1996, Zl. 95/20/0161). Die Behauptung in der Beschwerde - die im übrigen eine nach § 41 VwGG nicht zu berücksichtigende Neuerung wäre -, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ersteinvernahme noch zu große Angst gehabt, mit seiner Familie in den Iran zurückgeschickt zu werden, geht daher ins Leere. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen der Niederschrift über seine Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant, weil er damit individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen seines Heimatstaates in der nach der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten erheblichen Intensität nicht geltend gemacht hat. Auch der Verweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 AsylG 1991 erweist sich angesichts der auch nach § 17 Abs. 1 AsylG 1991 der Entscheidung zugrundezulegenden Ergebnisse der Erstvernehmung als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200691.X00Im RIS seit
20.11.2000