Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2234638-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2020,
Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:
„I. Dem Beschwerdeführer wird kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt.
II. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .12.2018 beim Grenzübertritt von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verhaftet und anschließend nach Österreich ausgeliefert, wo er seit XXXX .01.2019 in der Justizanstalt XXXX angehalten wird. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2019 wurde der BF aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, ohne im Spruch den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF kein Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet, aber Angehörige in Deutschland und Slowenien habe. Es sei ihm zumutbar, für Besuche bei ihnen jeweils ein Visum zu beantragen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in seinem Herkunftsstaat. Er sei nur zur Begehung von strafbaren Handlungen eingereist, sodass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei. Er habe im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum planvoll und professionell ausgeführte Straftaten begangen, an denen er führend beteiligt gewesen sei. Mit derartiger schwerwiegender Eigentumskriminalität sei erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden. Aufgrund der mit dem Verhalten des BF verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Auch aufgrund der Covid-19-Pandemie drohe ihm kein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK, zumal das Risiko einer Erkrankung sowohl in Österreich als auch in Bosnien und Herzegowina bestehe und sein individuelles Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sehr gering sein, weil er jung und nicht immungeschwächt sei. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, weil er aufgrund seines bisherigen Verhalten (wiederholte illegale Einreisen und Aufenthalte; schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) eine große Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er strebt damit vorrangig die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und Deutschland, wo jeweils eine seiner Schwestern lebe, nicht berücksichtigt habe.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX (Republika Srpska, Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er vor seiner Verhaftung in einer Mietwohnung wohnte. Er spricht Serbisch; die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Er ist ledig und hat weder Kinder noch andere Sorgepflichten. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina, wo der BF nach der achtjährigen Grundschule drei Jahre lang eine Berufsschule für Metallarbeiter besuchte. Danach war er als XXXX für seinen Vater tätig. Er hat zwei ältere Schwestern, von denen eine in Österreich ( XXXX ) und eine in Deutschland ( XXXX ) lebt. Er besitzt einen am XXXX .07.2018 ausgestellten und bis XXXX .07.2028 gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass.
Im Oktober 2017 beschloss der BF, sich durch den Diebstahl von Anhängern, Motorrädern, Baggern, Felgen und dergleichen für längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Er hatte vor, in Österreich und Deutschland nach möglichst wertvollem Diebesgut Ausschau zu halten, es durch Einbrüche zu erbeuten und anschließend wieder in seine Heimat zu bringen, um es gewinnbringend zu verkaufen. Im Umsetzung dieses Plans führte er zwischen Oktober 2017 und Oktober 2018 zahlreiche Fahrten von Bosnien und Herzegowina nach Österreich und nach Deutschland durch, wobei er vorsichtig und professionell agierte, um nicht in Verdacht zu geraten. Er verwendete verschiedene, zum Teil auf die Namen fremder Personen zugelassene Fahrzeuge und verschiedene Mobiltelefone, wechselte immer wieder die Kennzeichen und ließ die Beute nach den Diebstählen zum Teil von Mitwissern transportieren. Er erbeutete im Bundesgebiet während dieses Zeitraums in 21 Angriffen Anhänger, Maschinen und Zubehör im Wert von insgesamt EUR 166.573, und zwar teils durch Einbruch in Lagerplätze, teils durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Mit dem Erlös finanzierte er Teile seines Lebensunterhalts. Er beendete die Diebstahlsserie nach einer Kontrolle durch die deutsche Polizei im Oktober 2018.
Der BF beging dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, teils 15 StGB und wurde ausgehend vom Strafrahmen des § 130 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von insgesamt EUR 40.890 an die Geschädigten verurteilt. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden sein (im Zweifel anzunehmender) bisher ordentlicher Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet. Letzteres hatte aber angesichts des hohen tatsächlich erzielten Beutewerts kaum Gewicht. Die Sicherstellung von Diebesgut im Wert von EUR 10.150 reduzierte den Erfolgsunwert. Erschwerend waren die durch längere Zeit fortgesetzte Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und die zum Teil führende Tatbeteiligung des BF. Neben der planvollen und professionellen Tatausführung wirkte die mehrfache Qualifikation der Tat aggravierend (wobei der Beutewert die Wertqualifikation von EUR 5.000 um das 33-fache überschritt), ebenso, dass sich die gewerbsmäßige Absicht auf die Begehung von schweren Diebstählen und von Einbruchsdiebstählen erstreckte.
Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er im gelockerten Vollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .07.2021.
Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; er war hier nie legal erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von Besuchen bei seinen in Österreich bzw. Deutschland lebenden Schwestern hat er keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Inland oder in einem anderen Staat, für den das Einreiseverbot gilt.
Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Datenblatt seines Reisepasses hervor, von dem eine Kopie vorliegt. Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und der im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung plausibel, zumal der Beschuldigtenvernehmung am 17.01.2019 ein Dolmetsch für diese Sprache beigezogen wurde. Dabei erklärte der BF auch, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit beruhen auf den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und auf seinen damit korrespondierenden Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung.
Der BF nannte bei der Beschuldigtenvernehmung am 17.01.2019 eine in XXXX und eine in XXXX (Deutschland) lebende Schwester. In seiner Stellungnahme vom 11.04.2019 stellt er demgegenüber jegliche persönliche oder familiäre Anknüpfung im Bundesgebiet in Abrede und behauptet (neben einem in Bosnien und Herzegowina liegenden Lebensmittelpunkt) enge Bindungen zu in Deutschland und Slowenien lebenden Angehörigen. In der Beschwerde führt er wieder seine in Österreich bzw. Deutschland lebenden Schwestern ins Treffen, kommt aber nicht mehr auf in Slowenien lebende Angehörige zurück. Da aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich ist, dass XXXX (geb. XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, seit 2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet ist, kann den Angaben des BF zu seiner in Österreich lebenden Schwester gefolgt werden. Da er konsistent angab, auch eine in Deutschland lebende Schwester zu haben, deren Namen und Geburtsdatum er in der Beschwerde nannte und die er laut Beschuldigtenvernehmung zuletzt im Herbst 2018 besuchte, kann ihm auch insoweit gefolgt werden, zumal aus dem erstinstanzlichen Strafurteil (Seite 12) hervorgeht, dass im Oktober 2018 ein vom BF verwendetes Fahrzeug im Bereich der Wohnadresse seiner Schwester in Deutschland abgestellt war. Da er keine Details zu in Slowenien lebenden Angehörigen bekanntgab und diese in der Beschwerde gar nicht mehr erwähnt, kann dagegen dazu keine Feststellung getroffen werden.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weitere Verurteilung des BF in Österreich aufscheint. Es gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten, zumal sein zuvor ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Er stritt bei der Beschuldigtenvernehmung die ihm vorgehaltenen Vorstrafen in Bosnien und Herzegowina ab. Seine Verantwortung, dass insoweit ein Irrtum vorläge und er zum ersten Mal in Haft sei, kann nicht widerlegt werden, zumal keine entgegenstehenden Beweisergebnisse vorliegen. Wenn im erstinstanzlichen Strafurteil erwähnt wird, dass er von der Polizei und der Justiz in seiner Heimat schon wiederholt in Verfolgung gesetzt worden war (Seite 7) und laut einem Zeugen in seiner Heimat sehr viele Strafen habe (Seite 21), kann daraus nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er dort strafgerichtlich verurteilt wurde. Letztlich lassen sich auch dem angefochtenen Bescheid keine belastbaren Hinweise auf weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF entnehmen.
Die Festnahme des BF in Kroatien, seine Auslieferung nach Österreich und seine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus dem Haftmeldezettel, der Vollzugsinformation und der Beschuldigtenvernehmung sowie aus dem ZMR und der Vorhaftanrechnung laut erstinstanzlichem Strafurteil. Die Justizanstalt gab das errechnete Strafende bekannt. Aus dem ZMR gehen keine weiteren Wohnsitzmeldungen hervor, was mit den Strafurteilen, nach denen der BF nur zur Begehung von Straftaten einreiste, und seiner Stellungnahme, wonach sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina sei, korrespondiert.
Anhaltspunkte für weitere nennenswerte familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten (abgesehen von den Kontakten zu seinen Schwestern) bestehen nicht. Es sind keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Da er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Verhaftung als Berufskraftfahrer arbeitete, ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.
Es sind keine Hinweise dafür aktenkundig, dass der BF in Österreich einmal legal erwerbstätig war. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, was sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I.:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (visumfreier Aufenthalt, Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte, zumal der BF eigens zur Begehung von Straftaten einreiste und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) längst überschritten ist.
Da sich der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und er von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird folgerichtig auch weder die Behebung noch die Änderung dieses Spruchpunkts konkret beantragt.
Zu Spruchpunkt II.:
Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des BF in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Die Rückkehrentscheidung greift nicht in das Familienleben des BF ein, zumal seine nächsten Angehörigen in Bosnien und Herzegowina leben. Zu seinen Schwestern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Eingriff in sein Privatleben ist vergleichsweise gering, weil sein Lebensmittelpunkt vor der Verhaftung in Bosnien und Herzegowina lag und er (abgesehen von Familienbesuchen) nur zur Begehung schwerer Straftaten nach Österreich und Deutschland einreiste. Den Kontakt mit seinen Schwestern, der derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt ist, kann er auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet oder bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Der BF hielt sich vor seiner Festnahme immer nur vorübergehend in Österreich (oder anderen Mitgliedstaaten) auf. Er spricht kein Deutsch; es sind keine Integrationsbemühungen erkennbar. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, erwerbstätig war sowie sprachkundig und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung, seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Bosnien und Herzegowina wieder Arbeit zu finden und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, allenfalls auch mit der Unterstützung seiner dort lebenden Herkunftsfamilie. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schwerer, gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist somit in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Diese ist angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtskonform.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, zumal Bosnien und Herzegowina gemäß § 1 Z 1 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, zumal er keiner bekannten Risikogruppe in Bezug auf die weltweite Covid-19-Pandemie angehört und für ihn als gesunden, jungen Mann selbst bei einer Erkrankung nur ein sehr geringes Risiko eines schweren Verlaufs besteht, sodass auch insoweit keine Verletzung der nach Art 3 EMRK geschützten Rechte konkret zu befürchten ist.
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass Bosnien und Herzegowina auch im Spruch (und nicht nur – wie im angefochtenen Bescheid - in der Begründung) ausdrücklich als Zielstaat der Abschiebung genannt wird, zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Das Einreiseverbot ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten". Die in der Stellungnahme des BF angestrebte Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (siehe zuletzt VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass die Behörden der Mitgliedstaaten dem BF (ungeachtet einer allfälligen Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem) die Einreise, etwa wegen bestehender familiärer Bindungen, gestatten.
Obwohl hier aufgrund der Verhängung einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist und gegen den BF grundsätzlich ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden kann, ist dieses aus folgenden Erwägungen auf die Dauer von sieben Jahren zu beschränken:
Der BF reiste zur Begehung von Einbruchsdiebstählen mit hohem Beutewert nach Österreich und verschob das Diebesgut anschließend ins Ausland, wobei er organisiert und professionell vorging und bemüht war, Verdacht von sich abzulenken. Es ist daher von einem hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert seiner Taten auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der Angriffe über einen längeren Zeitraum und der gewerbsmäßigen Absicht kann keine positive Zukunftsprognose für ihn erstellt werden. Sein Aufenthalt stellt aufgrund der führenden Beteiligung an professionell ausgeübter Vermögens-Schwerkriminalität eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der BF bis Oktober 2018 Einbruchsdiebstähle beging und seit seiner Festnahme in Kroatien am XXXX .2.2018 durchgehend in Haft ist, kann von einem längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch keine Rede sein.
Die Verhinderung von gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz durch eigens dafür einreisende Täter ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Zugunsten des BF ist aber zu berücksichtigten, dass er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und das Strafgericht den Strafrahmen nur zur Hälfte ausschöpfte, wobei dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt. Ein zehnjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe.
Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots entsprechend dem darauf gerichteten Eventualantrag in der Beschwerde auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.
Zu den Spruchpunkten V. und VI.:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Da der BF wiederholt zur Begehung qualifizierter Diebstähle in gewerbsmäßiger Absicht einreiste und während des ca. einjährigen Deliktszeitraums Diebesgut im Wert von mehr als EUR 166.000 erbeutete, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keine konkreten Hinweise für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG vorliegen.
Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs 4 FPG auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da dieser Ausspruch im angefochtenen Bescheid unterlassen wurde, ist der Spruch insoweit zu ergänzen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen (betreffend seine in Österreich bzw. Deutschland lebenden Schwestern) ausgegangen wird.
Zu Spruchteil C):
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2234638.1.00Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020