Entscheidungsdatum
09.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2202945-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2018,
Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, stellte am 11.05.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
Mit Schreiben vom 17.05.2018 kontaktierte die BH XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF, weil er im Zuge der Antragstellung angegeben habe, abgesehen von einer geringen Pension keine Existenzmittel zu haben.
Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 28.05.2018 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weil er nicht ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachgewiesen habe, forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Reaktion des BF auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Nachweise für ausreichende Existenzmittel oder für seine Integration vorgelegt habe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus einer kleinen Rente und Unterstützungszahlungen seines Sohnes, der Arbeitslosengeld beziehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Recht auf Parteiengehör durch die Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme verletzt worden sei. Er habe zur Aufforderung des BFA sehr wohl Stellung genommen und Unterlagen zum Nachweis ausreichender Existenzmittel vorgelegt. Er beziehe eine Rente und habe ausreichende finanzielle Mittel aus dem Verkauf seines Betriebs in Deutschland.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX im deutschen Ort XXXX geboren. Er spricht Deutsch und hat keine Sorgepflichten (Personalausweiskopie; Auszug aus dem Zentralen Melderegister-ZMR). Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine Bindung an einen Freundeskreis; es bestehen keine Vereinsmitgliedschaften. Bei ihm bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme (Schreiben vom 03.06.2018).
Seit XXXX .11.2015 ist der BF durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet, wo er eine Mietwohnung bewohnt. Seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn, die mit ihm bis Juli 2019 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatten, halten sich aktuell nicht mehr in Österreich auf (ZMR-Auszug; Schreiben vom 03.06.2018).
Am 11.05.2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; darüber wurde bislang noch nicht entschieden (Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister-IZR).
Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung von monatlich EUR 377,52. Er verfügt über eine gesetzliche Krankenversicherung (Versicherungsdatenauszug; Schreiben Rentenversicherung). Außerdem hat er Ersparnisse aus dem Verkauf seines vor der Pensionierung geführten XXXX in Deutschland (Kopie des Kontoauszuges vom 16.07.2018).
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug). Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, insbesondere auf den vom BF vorgelegten Urkunden, dem Beschwerdevorbringen und den Informationen aufgrund von Abfragen im ZMR, IZR, Strafregister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert und wird auch durch das Schreiben der BH XXXX vom 17.05.2018 belegt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, sowie dem in Kopie vorliegenden, am XXXX .01.2012 ausgestellten und bis XXXX .01.2022 gültigen deutschen Personalausweis, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Beschwerde und dem damit korrespondierenden ZMR-Auszug. Seine Behauptung, er habe vor seinem Aufenthalt in Österreich in Deutschland eine XXXX betrieben, wird durch entsprechende Medienberichte, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird und die im Internet abrufbar sind, gestützt (siehe XXXX und XXXX , Zugriff jeweils am 08.09.2020).
XXXX , geboren am XXXX (demnach die Ehefrau des BF), und XXXX , geboren am XXXX (demnach sein Sohn), waren bis XXXX .07.2019 an derselben Adresse wie der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet; bei XXXX war bis zu diesem Zeitpunkt im Versicherungsdatenauszug auch ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich ersichtlich. Da aktuell weder eine Wohnsitzmeldung noch Versicherungsdaten im Inland bestehen, ist davon auszugehen, dass beide Personen Österreich mittlerweile wieder verlassen haben und kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem BF besteht.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war, basieren auf einem Auszug der Versicherungsdaten, aus dem zwar kein Dienstgeber, aber ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich hervorgeht, sodass – in Zusammenschau mit den Krankenversicherungsbeiträgen laut dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung – davon auszugehen ist, dass er über einen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt. Der Bezug einer Altersrente ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Rentenversicherung.
Die Ersparnisse des BF können anhand seines durch den vorgelegten Kontoauszug untermauerten Vorbringens festgestellt werden, zumal demnach im Juli 2018 auf dem auf ihn und seine Frau lautenden Pensionskonto ein Guthaben von über EUR 230.000 bestand.
Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen. Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es sind weder Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf gravierende gesundheitliche Probleme oder auf in Österreich lebende nahe Bezugspersonen oder andere Anknüpfungen.
Rechtliche Beurteilung:
Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Daher kann dahingestellt bleiben, ob der BF die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme zuvor fristgerecht an das BFA erstattet hatte oder nicht.
Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Nach Art 8 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Der BF hält sich seit November 2015 im Bundesgebiet auf; im Mai 2018 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Er nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und verfügt aufgrund des Rentenbezugs und der Ersparnisse über ausreichende Existenzmittel sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da die Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG somit erfüllt sind, ist er zum Aufenthalt über drei Monate hinaus berechtigt, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Da ihm somit nach wie vor das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erfolgte die Ausweisung nicht zu Recht erfolgte. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2202945.1.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020