Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2230631-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: IA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 23.09.2020 wurde vom BFA, XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass IA seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des IA in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit XXXX , 10:50 Uhr, im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
1.2. IA reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 30.10.2014 erstmalig internationalen Schutz. Da er seine wahre Identität in jeder Richtung zu verschleiern suchte, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses ergab, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits das 18. Lebensjahr erreicht hatte und
bestimmte als spätestmögliches Geburtsdatum den 30.10.1996.
In der Folge beauftragte das BFA am 15.01.2015 XXXX mit einer forensischafrikanistischen Befunderhebung zur Sprachkompetenz und zu den Landeskenntnissen des BF. Das in der Folge von XXXX erstellte Gutachten vom 22.01.2015 ergab, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht - wie angegeben – im Sudan hauptsozialisiert wurde.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des IA auf internationalen Schutz vom 30.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2018, GZ: I421 2183177-1/3E, als unbegründet ab.
1.2.1.Am XXXX stellte IA einen Folgeantrag, dieser wurde im Beschwerdeverfahren am 08.01.2019, I421 2183177-2, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 10.01.2019 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde darin festgestellt, dass die Abschiebung des IA nach Nigeria zulässig ist und wurde gegen IA ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.01.2019, GZ: I421 2183177-2/5E, als unbegründet ab.
1.2.2. Am XXXX beantragte IA aus dem Stande der Untersuchungshaft neuerlich Asyl. Am XXXX wurde er vom BFA befragt, durch mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, dies mit Entscheidung des BVwG vom 16.04.2019, I417 2183177-3/3E für rechtmäßig erklärt.
1.3. IA wurde am XXXX von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am XXXX , XXXX , wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Davor war IA bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am XXXX , XXXX , wegen § 27 SMG zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt worden.
Am XXXX wurde IA aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen, in das PAZ Klagenfurt überstellt und am XXXX zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2020, G306 2230631-1/8E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.5. Am 05.08.2020 erfolgte gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG von Amts eine Vorlage an das BVwG. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft am 10.08.2020 wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Erkenntnis G306 2230631-2/14Z vom 10.08.2020).
1.6. Am 31.08.2020 erfolgte neuerlich gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG von Amts wegen eine Vorlage an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 04.09.2020, GZ: G305 2230631-3/2E, feststellte, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. IA hat die Entscheidung am 04.09.2020 persönlich übernommen.
IA hat das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit dem Verein Menschenrechte Österreich mit dem Ergebnis in Anspruch genommen, nicht rückkehrwillig zu sein.
Durch die wiederholten Asylantragstellungen versuchte der BF, sich dem Vollzug der (durchsetzbaren) Rückkehrentscheidung zu entziehen. Sämtliche, vor dem BFA anhängig gemachten Asylverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen; die Rückkehrentscheidungen sind durchsetzbar.
1.7. Die nigerianische Botschaft identifizierte IA als nigerianischen Staatsangehörigen und stellte für ihn ein Heimreisezertifikat, gültig vom 11.07.2019 bis 09.10.2019, aus. Am 06.04.2020 wurde die Neuausstellung eines HRZ beantragt, zuletzt urgiert am 27.07.2020. Laut Mitteilung des BFA, Referat Heimreisezertifikate, wäre - nachdem das Ablaufdatum des HRZ nicht länger als ein Jahr zurückliegt - grundsätzlich eine Verlängerung der Gültigkeit problemlos möglich. Wegen des aufgrund der COVID-19-Pandemie verhängten Landesverbotes für internationale Flüge in Nigeria (vorübergehend bis 15.10.2020), werden jedoch derzeit keine HRZ von der nigerianischen Botschaft ausgestellt. Sobald internationale Flüge nach Nigeria wieder möglich sind, werden die dafür erforderlichen HRZ von der nigerianischen Botschaft ausgestellt. Charterflüge nach Nigeria sind vom BFA für den 20.10. 2020 und 25.11.2020 geplant. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die nigerianische Botschaft steht somit unmittelbar bevor.
1.8. Der BF ist absolut rückkehrunwillig. Anlässlich der am 10.08.2020 durchgeführten Schubhaftüberprüfung gab der BF an, dass er nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren
wolle. Vielmehr würde er nach Italien reisen, sollte er Österreich verlassen müssen. Er ist im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr verdingte er sich den Lebensunterhalt mit dem Handel mit Suchtgift. Berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen nicht vor. Er hat keine Familienangehörigen oder nahen Verwandten im Bundesgebiet. Auch liegen sonst keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen eines nennenswerten Privatlebens vor. Der BF verfügt weder über Ersparnisse noch über Immobilienbesitz im Bundesgebiet. Auch verfügt er über keine gesicherte Unterkunft.
Der BF ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist er nicht vertrauenswürdig. Es besteht dringende Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens und insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung.
1.9. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass IA untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des IA ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der eigenen Angaben des IA sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er hält sich seit seiner Einreise überwiegend illegal in Österreich auf, weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Begehung von Suchtmitteldelikten 2019 (nach bereits einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewalt- und einer wegen Suchtmitteldelikten), kann dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Substanzielle Deutschkenntnisse wurden vom IA nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Vielmehr hat er selbst angegeben, sich mit dem Handel mit Suchtgift den Lebensunterhalt verdient zu haben. Auch außerhalb der Haftzeiten hat der Beschwerdeführer keine substanziellen beruflichen Integrationsschritte gesetzt. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden im Verfahren vom IA nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des IA ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Bei seiner Befragung vor dem BVwG erklärte er ausdrücklich, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen.
Seine Abschiebung im Rahmen einer Frontex Charterfluges ist bereits für den 20.10.2020 geplant. Somit wird die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 17.04.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des IA (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat und nach Italien, sollte er nicht in Österreich bleiben können) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
IA hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt und hat dieser bereits einmal ein HRZ ausgestellt. Die Abschiebung mittels Frontex Charterflug ist, da die Ausstellung eines HRZ für IA unmittelbar bevorsteht, für den 20.10.2020 geplant.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des IA gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
IA hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet. Angesichts des Gesamtverhaltens von IA kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und bereits untergetaucht ist.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des IA vor der belangten Behörde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
III. Zu Spruchpunkt B.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2230631.4.00Im RIS seit
03.11.2020Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020