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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Umwidmung von Grundflächen mangels ausreichender Kennzeichnung der betroffenen Flächen und mangels ausreichender Darlegung der BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller beantragt gemäß Artikel 139 Abs1 B-VG die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Schwoich vom 6. April 1982, genehmigt von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 29. Juli 1982, kundgemacht von 5. bis 20. Mai 1983, insoweit, "als die beiden je 600 m2 großen Teilflächen des Grundstückes Nr. 2528 GB 83015 Schwoich, welche aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Schwoich vom 2.8.1993 in Wohngebiet 2 umgewidmet werden sollten, als 'Freiland' ausgewiesen werden".
Hinsichtlich der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei "Alleineigentümer des zur EZ 90006 GB 83015 Schwoich gehörigen Grundstückes Nr. 2528 im Ausmaß von 5.279 m2".
Mit Beschluß vom 2. August 1993 habe der Gemeinderat der Gemeinde Schwoich die Umwidmung von "zwei Teilflächen des Grundstückes Nr. 2528 im Ausmaß von je 600 m2 von Freiland in Wohngebiet (W2) beschlossen". Allerdings habe die Tiroler Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß §28 Abs2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. 4/1984, (TROG 1984), mit Bescheid vom 26. November 1993 versagt. Die vom Antragsteller dargelegten rechtlichen Bedenken beschränken sich im folgenden darauf, die - seiner Meinung nach - der Versagung jener Genehmigung anhaftende Rechtswidrigkeit darzutun.
2. In ihrer Äußerung beantragt die Tiroler Landesregierung die Abweisung des Antrags. Die Gemeinde Schwoich erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie das Verwaltungsgeschehen eingehend darstellt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VerfGG muß ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Raumplänen (vgl. VfSlg. 11592/1987, 11807/1988, 12650/1991) muß der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, dh. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann. Der Verfassungsgerichtshof darf bei seiner Entscheidung über dieses Begehren nicht hinausgehen (vgl. VfSlg. 8687/1979).
Weiters geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß - sofern für die Grundstücke, deren Widmung angefochten wurde, Grundstücks- bzw. Parzellennummern im Flächenwidmungsplan nicht ersichtlich sind - der Antragsteller genötigt ist, die Lage der Grundstücke unter Verwendung anderer im Plan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischer Abgrenzungen zu umschreiben (vgl. VfGH 5.10.1994, V7/94, VfGH 2.3.1995, V144, 145/94).
Geht man von diesen Voraussetzungen aus, so erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig. Die beiden angefochtenen "je 600 m2 großen Teilflächen des Grundstückes Nr. 2528" sind im derzeit in Geltung befindlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schwoich weder mit eigenen Grundstücks- bzw. Parzellennummern gekennzeichnet, noch hat der Antragsteller die Lage der Grundstücke auf Grund anderer im Flächenwidmungsplan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischer Abgrenzungen umschrieben. Auch dem Hinweis auf den Umwidmungsbeschluß des Gemeinderates der Gemeinde Schwoich vom 2. August 1993 kann eine hinreichende Umschreibung des Prüfungsgegenstandes iSd. §57 Abs1 erster Satz VerfGG nicht entnommen werden, zumal weder aus dem diesbezüglichen "Erläuterungsbericht zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 49 der Gemeinde Schwoich" noch aus dem Umwidmungsbeschluß selbst eine Konkretisierung, insbesondere Abgrenzung der angefochtenen Teilflächen vom restlichen Teil des Grundstückes Nr. 2528 hervorgeht.
Somit ist der Umfang des vom Antragsteller gestellten Begehrens auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Schwoich betreffend "Teilflächen des Grundstückes Nr. 2528" dem §57 Abs1 erster Satz VerfGG nicht entsprechend bestimmt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß mangels Abgrenzbarkeit in der planlichen Darstellung und mangels anderer im Flächenwidmungsplan enthaltener Ortsbezeichnungen allenfalls eine Anfechtung der Widmung des gesamten Grundstücks Nr. 2528 zu erwägen gewesen wäre (vgl. etwa VfSlg. 12401/1990, VfGH 22.6.1995, V42/93).
Bereits aus diesen Erwägungen war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2. Darüberhinaus kann Gegenstand der Anfechtung durch einen Grundeigentümer nach Art139 Abs1 B-VG immer nur die Rechtmäßigkeit einer auf Grund des Tiroler Raumordnungsrechts geltenden Widmung seines Grundstückes sein, nicht jedoch die mangels Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gescheiterte Umwidmung des betreffenden Grundstückes. Da sich die vom Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Bedenken auf die aufsichtsbehördliche Versagung der Zustimmung zur Umwidmung beschränken, handelt es sich dabei um keine Darlegung der, "gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken" im Sinne des §57 Abs1 VerfGG, sodaß der Antrag auch aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.
3. Der Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V25.1995Dokumentnummer
JFT_10048872_95V00025_00