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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0047 B 29. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L04Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020