TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/9 96/20/0548

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der L und ihre mj. Kinder P, B und K, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, sämtliche in Stinatz, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1996, Zl. 4.348.925/2-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1996 ein von den Beschwerdeführern - von syrischen Staatsangehörigen - gestellter Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 1996 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat -, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der weiteren Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224). Da in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der weiteren Beschwerdeführer A. A. rechtskräftig am 22. April 1996 abgewiesen worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß sie in erster Instanz nicht das erforderliche Vertrauen zur beigezogenen Dolmetscherin gehabt hätten, um die sie selbst betreffenden Fluchtgründe umfassend darzulegen, jedoch ihrer Berufung im Verwaltungsverfahren eindeutig zu entnehmen gewesen sei, daß sie eigene Fluchtgründe geltend machten, sind sie darauf zu verweisen, daß "Sache" im Berufungsverfahren im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der auf einen Antrag gestützte Abspruch der ersten Instanz sein kann. Im vorliegenden Fall war Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides lediglich der Antrag auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Selbst wenn die Beschwerdeführer (auch) einen selbständigen Antrag auf Gewährung des Asyls gemäß § 3 leg. cit. gestellt haben sollten, so ist mit dem angefochtenen Bescheid darüber (noch) nicht entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführer insoweit nicht in ihren Rechten verletzt wurden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0076). Die Beschwerdeführer machen in der vorliegenden Beschwerde im übrigen nur geltend, ihrem Berufungsvorbringen seien eigene, sie betreffende Fluchtgründe zu entnehmen gewesen. In erster Instanz hätten sie nicht genügend Vertrauen zur beigezogenen Dolmetscherin gehabt, die teilweise falsch übersetzt hätte, weshalb sie diese Fluchtgründe nicht ausreichend dargelegt hätten. Abgesehen davon, daß sie damit nicht darlegen, welche Angaben unrichtig übersetzt worden seien und worin ihre Fluchtgründe bestanden haben, somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartun, bestreiten die Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, daß sie einen Antrag auf Ausdehnung des Asyls gestellt haben, nicht. In der Beschwerde wird somit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß die Behörde erster Rechtstufe zurecht über einen Antrag nach § 4 AsylG abgesprochen hat.

Anzumerken ist, daß die vom Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem seinem Asylantrag nicht stattgegeben wurde, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/20/0424, als unbegründet abgewiesen wurde.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200548.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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