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14/02 GerichtsorganisationNorm
EO §355Rechtssatz
§ 234 Z 1 Geo. über die Einbringung (u.a.) von Geldstrafen, wonach die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter "anzuordnen" sei, entfaltet für die Frage der Bindung der Vorschreibungsbehörden an rechtskräftig auferlegte Zahlungspflichten der (ordentlichen) Gerichte keine eigenständige Bedeutung, weil dem im gegebenen Zusammenhang nur der Regelungsgehalt zukommt, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J05Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020