RS Vwgh 2020/9/2 Ro 2020/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355
GEG §6b Abs4
Geo §234 Z1

Rechtssatz

§ 234 Z 1 Geo. über die Einbringung (u.a.) von Geldstrafen, wonach die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter "anzuordnen" sei, entfaltet für die Frage der Bindung der Vorschreibungsbehörden an rechtskräftig auferlegte Zahlungspflichten der (ordentlichen) Gerichte keine eigenständige Bedeutung, weil dem im gegebenen Zusammenhang nur der Regelungsgehalt zukommt, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J05

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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