RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/16/0109

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914
GebG 1957 §19

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0112 E 03.09.2020

Rechtssatz

Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei (oder mehr) selbständige Rechtsgeschäfte mit mehreren verschiedenen Leistungspflichten vorliegen, ist gemäß § 914 ABGB nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd. I10, Rz 68 zu § 15 GebG, mwN). Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht etwa die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme mehrerer Leistungen in einem Schriftstück (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160109.L02

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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