Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914Beachte
Rechtssatz
Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei (oder mehr) selbständige Rechtsgeschäfte mit mehreren verschiedenen Leistungspflichten vorliegen, ist gemäß § 914 ABGB nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd. I10, Rz 68 zu § 15 GebG, mwN). Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht etwa die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme mehrerer Leistungen in einem Schriftstück (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160109.L02Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020