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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
ABGB §6Rechtssatz
§ 14 Abs. 6 KanalG stellt erst seit der Novellierung durch das Vorarlberger Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2017, auf die "besondere Art der Verwendung eines Gebäudes" ab. Eine spätere Norm kann grundsätzlich nicht zur Auslegung einer früheren gesetzlichen Bestimmung herangezogen werden. Auch der Umstand, dass dieser Änderung den Materialien (Beilage Nr. 13/2017, Vorarlberger Landtag 30. GP 6) zufolge nur klarstellende Bedeutung zukommen soll, ändert daran nichts.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160156.L02Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021