Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62Rechtssatz
Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem erst nach der gegenständlichen Bescheidverkündung in Kraft getretenen COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (lit. a), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (lit. b) sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (lit. c) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus. Diese auf den Sonderfall der COVID-19-Pandemie beruhende Novelle ist schon deshalb keine Klarstellung des Gesetzgebers zur bisherigen Rechtslage, weshalb daraus keine Schlüsse für die Auslegung des § 62 AVG getroffen werden können. Demnach setzt (im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) eine mündliche Bescheiderlassung gemäß § 62 Abs. 1 AVG nach wie vor die Bescheidverkündung in Gegenwart (physischer Anwesenheit) der Partei voraus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J02Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020