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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §51aRechtssatz
Mit § 51a AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 6b VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des § 62 AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. § 51a AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen (RV 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des § 25 Abs. 6a VwGVG 2014 (mit BGBl. I Nr. 57/2018 nunmehr § 25 Abs. 6b VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 (RV 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des § 277 ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020