RS Vwgh 2020/9/7 Ro 2020/01/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a
AVG §62
VwGVG 2014 §25 Abs6b
VwRallg
ZPO §277

Rechtssatz

Mit § 51a AVG wurde die für die VwG bereits seit 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 6b VwGVG 2014) bestehende Möglichkeit der Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auf das behördliche Verfahren erstreckt. Die Bestimmung des § 62 AVG über unter anderem die mündliche Bescheiderlassung blieb hingegen unverändert. § 51a AVG bezieht sich somit nur auf Vernehmungen, erfasst jedoch nicht (auch) die mündliche Bescheiderlassung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut (arg.: "Vernehmungen") auch aus den Erläuterungen (RV 193 BlgNR 26. GP, 4), die davon sprechen, dass die Möglichkeit des § 25 Abs. 6a VwGVG 2014 (mit BGBl. I Nr. 57/2018 nunmehr § 25 Abs. 6b VwGVG 2014) auf das behördliche Verfahren erstreckt werden soll. Die Erläuterungen zum VwGVG 2014 (RV 1255 BlgNR 26. GP, 4) verweisen wiederum auf die Vorbildregelung des § 277 ZPO. Diese Regelung macht deutlich, dass allein die "die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter" durch die neue technische Form der audiovisuellen Einvernahme ersetzt werden soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J09

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten