RS Vwgh 2020/9/7 Ro 2020/01/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a
AVG §62
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, dass das Verständnis des historischen Gesetzgebers von der physischen Anwesenheit (Gegenwart) unmittelbar vor dem den Bescheid mündlich verkündenden Behördenorgan durch die nunmehr hinzugekommenen Möglichkeiten der Verwendung technischer Einrichtungen zur (zeitnahen) Wort- und Bildübertragung ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers fortentwickelt wurde (vgl. zur äußersten Zurückhaltung gegenüber der Anwendung "korrigierender Auslegungsmethoden" in der ständigen Rechtsprechung des VwGH, VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J08

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten