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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62Rechtssatz
Der VfGH hat zur "telefonischen Bescheiderlassung" ausdrücklich festgehalten, dass "das AVG 1950 die Form der Verkündung eines Bescheides durch Fernsprecher nicht kennt und daß ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (VfGH 27.9.1966, B 299/65, VfSlg. 5329/1966; vgl ebenso VfGH 13.12.1958, B 93/58, VfSlg. 3469/1958, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Jänner 1955, 1514/53, VwSlg. 3617 A/1953, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen § 62 Abs. 2 AVG nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J07Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020