RS Vwgh 2020/9/7 Ro 2020/01/0007

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der Begriff "mündlich" iSd § 62 Abs. 1 AVG wird gesetzlich nicht näher definiert. § 62 Abs. 1 bis 3 AVG entspricht seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 274/1925. Auch in den Materialien zur Stammfassung (Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, II. GP, 19) wird auf den Begriff "mündlich" nicht näher eingegangen. Angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung (das in der älteren Rechtsprechung behandelte Telefon betrifft nur die Wortübertragung) ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung iSd § 62 Abs. 1 AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte. Schließlich war in diesem Fall auch nach der Stammfassung des AVG gemäß § 62 Abs. 2 AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden und gemäß § 14 Abs. 3 AVG in der Stammfassung die Niederschrift jeder (vernommenen oder sonst beigezogenen) Person vorzulesen und von dieser eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J06

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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