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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62Rechtssatz
Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich (vgl. VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß § 62 Abs. 3 AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (vgl. VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469/1958). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd § 62 AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J01Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020