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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57 Abs1 idF 2016/I/064Rechtssatz
Gerade wegen der RichterInnen gemäß § 57 Abs. 1 RStDG auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (vgl. VwGH 23.4.1992, 92/12/0051; 23.6.1986, 86/12/0085).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120035.L03Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020