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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 1Stammrechtssatz
Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.5.1994, 93/09/0226).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L04Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020