RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.5.1994, 93/09/0226).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L04

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten