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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0056 E 10. Dezember 2014 RS 8 (Hier: Dies gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG 2014 auch für verfahrensbeendende Beschlüsse (vgl. VwGH 13.1.2015, Ra 2014/02/0130.)Stammrechtssatz
In der Begründung des Erkenntnisses eines VwG ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt (vgl. E 12. April 1999, 97/21/0249).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020