RS Vwgh 2020/9/9 Ra 2020/05/0165

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
Raumordnungsprogramm Linz-Umland 2018 §5 Abs7
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es liegt bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 der Verordnung der OÖ Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 3, LGBl. Nr. 98/2018, eine eindeutige Rechtslage vor, nach der es uneingeschränkt um die Änderung von Grünlandwidmungen geht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob eine andere Widmungskategorie (etwa Bauland) festgesetzt werden soll, sondern es geht allgemein darum, dass die Funktion der Grünzone durch die Widmungsänderung verbessert werden muss oder jedenfalls nicht gefährdet werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050165.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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