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L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es liegt bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 der Verordnung der OÖ Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 3, LGBl. Nr. 98/2018, eine eindeutige Rechtslage vor, nach der es uneingeschränkt um die Änderung von Grünlandwidmungen geht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob eine andere Widmungskategorie (etwa Bauland) festgesetzt werden soll, sondern es geht allgemein darum, dass die Funktion der Grünzone durch die Widmungsänderung verbessert werden muss oder jedenfalls nicht gefährdet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050165.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020