Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0071 E 21. Juni 2018 RS 3Stammrechtssatz
Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (VwGH 4.7.1989, 88/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0061).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070118.L03Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021