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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Liegt aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vor und wird diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage des Bewilligungswerbers ausgelöst, so steht dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des Bewilligungswerbers für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 17.10.2002, 2001/07/0061).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070118.L02Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021