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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag eine Entscheidung des VwGH "vom RIS und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen" zu entfernen ist unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von Entscheidungen des VwGH aus dem Rechtsinformationssystem gesetzlich nicht eingeräumt ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020090001.X01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020