Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/20/0373 B 19. Juni 2019 RS 2Stammrechtssatz
§ 4a AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140381.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020