TE Vwgh Beschluss 2020/9/14 Ra 2020/02/0108

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
HundehalteG NÖ 2010 §2
HundehalteG NÖ 2010 §3
HundehalteG NÖ 2010 §6 Abs2 Z5
HundehalteG NÖ 2010 §6 Abs2 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der R in H, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. April 2020, LVwG-AV-1351/001-2019, betreffend Verbot der Haltung nach dem NÖ Hundehaltegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Haidershofen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Revisionswerberin die Haltung von fünf näher bezeichneten Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential verboten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Begründend führte das LVwG aus, es sei unstrittig, dass die Auffälligkeit dreier Hunde mit Bescheid der Stadtgemeinde H festgestellt worden sei; bei der Gemeinde H seien zwei weitere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angemeldet worden. Unstrittig seien die rechtskräftigen Vormerkungen vom 19. März 2019 sowie vom 25. September 2018 jeweils wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes sowie eine Übertretung des Tierseuchengesetzes iVm. der Tierkennzeichnungs- und Registrierverordnung vom 24. September 2017. Bereits aufgrund dieses Sachverhaltes sei es unabhängig von einem weiteren anhängigen Verfahren wegen einer einschlägigen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes und der mittlerweile erloschenen Gewerbeberechtigung der Gemeinde aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetzes möglich, einem Hundehalter das Halten von Hunden gemäß § 2 oder 3 leg.cit. zu untersagen, wenn wiederholte Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes oder des Tierschutzgesetzes vorlägen. Von derartigen wiederholten Bestrafungen sei jedenfalls unstrittig auszugehen. Da sich bereits alleine daraus das verhängte Hundehalteverbot rechtfertige, sei weder auf ein weiteres anhängiges Verfahren wegen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes durch die Revisionswerberin einzugehen gewesen noch weise die nicht mehr vorhandene Gewerbeberechtigung eine Relevanz für die Entscheidung auf. Die Erlassung eines Hundehalteverbotes erscheine zwingend.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt unter dem Punkt „Zulässigkeit“ vor, der „Revisionsgegner“ habe im zugrunde liegenden Erkenntnisgegen die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 5 Hundehaltegesetz iVm. § 190 Z 1 StPO verstoßen, wonach entgegen der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 22. Jänner 2019 der Revisionswerberin die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen das NÖ Hundehaltegesetz unterstellt worden sei. Der „Revisionsgegner“ habe mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, woraus sich bei einer Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft eo ipso eine Unbescholtenheit der Revisionswerberin ergebe. Es gehe hier um die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die hier eine nachhaltige Bindungswirkung auf die Bestimmung des „§ 2 Abs. 2 Z 5“ NÖ Hundehaltegesetz entfalte.

8        Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das LVwG das Verbot der Hundehaltung nicht auf eine gerichtliche Verurteilung der Revisionswerberin stützte, sondern auf die „bestimmte Tatsache“ gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 NÖ Hundehaltegesetz, nämlich die „wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes“ (im konkreten Fall: zwei rechtskräftige Bestrafungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz; zur Auslegung der Wendung „wiederholte Bestrafung“ in Bezug auf die Einziehung einer Jagdkarte: vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des LVwG wird mit dem Vorbringen zur Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das LVwG konkret abgewichen wäre, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020108.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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