RS Vwgh 2020/9/15 Ro 2020/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0114 B 2. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn sich selbst ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers die Entscheidung des VwG im Ergebnis als inhaltlich richtig darstellt, kommt dem in den Ausführungen zur Zulässigkeit angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zu, sodass die Revision auch nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160028.J01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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