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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht sah die (einzige vor der Beratung des Spruchsenats relevierte) Äußerung des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei, sich nicht schuldig zu bekennen, nicht als Erklärung einer Beschwerdeanmeldung an. Eine derartige Interpretation einer Parteierklärung im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, mwN), was hier nicht zu sehen ist und auch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wurde. Da eine Anmeldung einer Beschwerde nicht erklärt wurde, hängt die Revision nicht von der gestellten Rechtsfrage ab, ob eine wirksame Beschwerdeanmeldung vor der Verkündung des Erkenntnisses überhaupt möglich ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160002.J01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020