RS Vwgh 2020/9/15 Ro 2020/16/0002

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FinStrG §150 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht sah die (einzige vor der Beratung des Spruchsenats relevierte) Äußerung des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei, sich nicht schuldig zu bekennen, nicht als Erklärung einer Beschwerdeanmeldung an. Eine derartige Interpretation einer Parteierklärung im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, mwN), was hier nicht zu sehen ist und auch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wurde. Da eine Anmeldung einer Beschwerde nicht erklärt wurde, hängt die Revision nicht von der gestellten Rechtsfrage ab, ob eine wirksame Beschwerdeanmeldung vor der Verkündung des Erkenntnisses überhaupt möglich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160002.J01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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