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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Dem angefochtenen Erkenntnis sind keinerlei Feststellungen zur Covid-19-Pandemie oder rechtliche Erwägungen zu deren Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Revisionswerber in Herat und Mazar-e Sharif zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie der vom BVwG festgestellten ohnehin schon angespannten Versorgungs-, Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat hätte sich das BVwG mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie unter Einbeziehung von zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen unter Wahrung des Parteiengehörs auseinandersetzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180152.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020