RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2020/18/0152

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §45 Abs3
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Dem angefochtenen Erkenntnis sind keinerlei Feststellungen zur Covid-19-Pandemie oder rechtliche Erwägungen zu deren Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Revisionswerber in Herat und Mazar-e Sharif zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie der vom BVwG festgestellten ohnehin schon angespannten Versorgungs-, Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat hätte sich das BVwG mit der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan sowie unter Einbeziehung von zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen unter Wahrung des Parteiengehörs auseinandersetzen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180152.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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