RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2020/18/0145

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Rechtssatz

Das BVwG hat seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen, wobei es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Covid-19-Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu VwGH vom 15.9.2020, Ra 2020/18/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180145.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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