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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Das BVwG hat seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen, wobei es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Covid-19-Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu VwGH vom 15.9.2020, Ra 2020/18/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180145.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020