RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2020/16/0003

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit weder in einem Ermessensmissbrauch noch in einer Ermessensüberschreitung in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG begründet, sondern in einer unrichtigen Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, welcher grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160003.L02

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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