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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 26. August 1997, Zl. Senat-F-97-421, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1997 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 52 Fremdengesetz abgewiesen. Gleichzeitig wurde unter Berufung auf § 52 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst dem Beschwerdeführer nicht beizupflichten, daß es dem Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 10. August 1997 wegen Verstosses gegen § 18 Abs. 4 AVG an Bescheidqualität mangle: Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Beschluß vom 11. Februar 1987, Zl. 85/01/0054, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt, daß die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein müsse, durch die Novelle (zum AVG 1950) BGBl. Nr. 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt worden sei, als seither verlangt werde, daß sich aus der Aufertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben müsse. Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so müsse der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehle es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und ergebe sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt habe, scheine also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liege kein Bescheid im Rechtssinn vor. Im (damaligen) Beschwerdefall weise die als Bescheid angefochtene Erledigung zwar wohl ein als Unterschrift erkennbares Schriftbild auf, doch sei dieses nicht soweit leserlich, daß ihm der Name des die Erledigung Genehmigenden entnommen werden könne. Da sich auch sonst kein Anhaltspunkt auf der Ausfertigung biete, wer die Erledigung genehmigt habe (so fehle es auch an einer leserlichen Beifügung des Namens), folge daraus, daß die (damals) angefochtene Erledigung eine wesentliche rechtliche Bedingung für ihren Bescheidcharakter nicht erfülle und ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Bescheid" daher nicht als ein solcher zu werten sei.
Anders als in dem dem soeben zitierten hg. Beschluß zugrundeliegenden Beschwerdefall läßt sich jedoch aus dem Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 10. August 1997 (dieser wurde, da sich aus der Beschwerde ergibt, daß er der belangten Behörde mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof von dort eingeholt) sehr wohl entnehmen, wer diese Erledigung genehmigt hat. Unter der unleserlichen Unterschrift des diesen Bescheid Genehmigenden finden sich die Worte "Leiter der Amtshandlung". Gleichzeitig wird jedoch an der rechten oberen Ecke dieses Schriftstückes der Name des Verwaltungsorganes leserlich wiedergegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt dies, zumal sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Sachverhalt ergeben, sehr wohl den Rückschluß zu, daß es sich bei diesem Verwaltungsorgan um den die Erledigung Genehmigenden gehandelt hat. Da im übrigen § 18 Abs. 4 AVG nicht die Forderung aufstellt, daß die "leserliche Beifügung des Namens" in "unmittelbarer Nähe" der (unleserlichen) Unterschrift aufscheinen muß, pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, daß der zitierte Schubhaftbescheid vom 10. August 1997 als "Bescheid im Rechtssinn" anzusehen ist, zumal der Sachverhalt, welcher dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, zugrundelag, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil der Gerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, es könne nicht entscheidend sein, daß für den (damaligen) Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Funktionsbezeichnung des diese Erledigung Genehmigenden, den Namen dieser Person zu ermitteln.
Auch mit der "Unabschiebbarkeit" seiner Person vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (von der abzugehen kein Anlaß besteht) seit seinem Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227, zum Ausdruck gebracht, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Daß eine Abschiebung in das betreffende Zielland "in der Vergangenheit nicht möglich war", so der Beschwerdeführer, ändert daran nichts, daß für den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, welches vor den Fremdenbehörden zu führen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020369.X00Im RIS seit
20.11.2000