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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Die Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach § 34 Abs. 3 AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd § 78 Abs. 4 GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020