RS Vwgh 2020/9/16 Ra 2020/03/0057

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
GOG §78 Abs4

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach § 34 Abs. 3 AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd § 78 Abs. 4 GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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